AS 2019 2819
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
vom 21. August 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13d Absätze 2 und 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19951 (GlG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriff
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren, die eine Überprü- fung der Lohngleichheitsanalyse nach Artikel 13e GlG durchführen; b. die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in der zentralen Bundesverwal- tung, den Parlamentsdiensten, den eidgenössischen Gerichten, der Bundes- anwaltschaft, den dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie bun- desnahen Unternehmen, soweit das Arbeitsverhältnis ihres Personals dem öffentlichen Recht untersteht. 2 Als leitende Revisorinnen und Revisoren gelten Personen, die nach den Artikeln 4 und 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 zugelassen sind, einen Ausbildungskurs nach Artikel 4 absolviert haben und im Auftrag von Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern Lohngleichheitsanalysen überprüfen.
2. Abschnitt: Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren
Art. 2 Ausbildungspflicht
1 Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern Lohngleichheitsanalysen überprüfen, besuchen einen speziellen Aus- bildungskurs.
SR 151.14
2019-1248 2819
Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. V AS 2019
2 Die Ausbildung soll sicherstellen, dass bei der Überprüfung der Lohngleichheits- analysen ein Mindestqualitätsstandard eingehalten wird und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Lohngleichheitsanalysepflicht unterstehen, grundsätzlich gleichbehandelt werden.
Art. 3 Kriterien für die Ausbildung
1 Die Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
a. rechtliche Grundlagen im Bereich der Lohngleichheit; b. wissenschaftliche Grundlagen der statistischen Lohngleichheitsanalyse und der geschlechtsneutralen analytischen Arbeitsbewertung; c. Überprüfung einer durchgeführten Lohngleichheitsanalyse.
2 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) stellt
für die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen, die mit dem Standard- Analyse-Tool (Art. 13c Abs. 2 GlG) durchgeführt werden, eine Anleitung zur Ver- fügung.
Art. 4 Ausbildungskurse Das EBG kann selber Ausbildungskurse durchführen oder Ausbildungskurse von Dritten anerkennen, sofern diese den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 genü- gen.
Art. 5 Gebühren
1 Das EBG erhebt für den Besuch seiner Ausbildungskurse sowie für die Anerken-
nung von Ausbildungskursen Dritter Gebühren.
2 Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sep-
tember 20043.
3. Abschnitt: Formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen
Art. 6 Nachweispflicht der leitenden Revisorinnen und Revisoren Die leitenden Revisorinnen und Revisoren belegen gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, dass sie einen Ausbildungskurs nach Artikel 4 absolviert haben.
Art. 7 Formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die dem Obligationenrecht unterstehen
1 Die leitenden Revisorinnen und Revisoren führen eine formelle Überprüfung der
Lohngleichheitsanalyse durch. Dafür erhalten sie von den Arbeitgeberinnen und
3 SR 172.041.1
2820
Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. V AS 2019
Arbeitgebern, die dem Obligationenrecht4 unterstehen, alle Unterlagen und Aus- künfte, die sie für die Durchführung der Überprüfung benötigen. 2 Die leitenden Revisorinnen und Revisoren prüfen, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Lohngleichheitsanalyse nicht den nachfolgenden Anforderungen entspricht: a. Die Lohngleichheitsanalyse wurde im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt. b. Es liegt ein Nachweis vor, wonach die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt wurde. c. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden vollständig erfasst. d. Alle Lohnbestandteile wurden vollständig erfasst. e. Die erforderlichen Daten, einschliesslich persönlicher und arbeitsplatzbezo- gener Merkmale, wurden vollständig erfasst.
3 Der Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der Analyse-
methode muss eine vollständige und transparente Dokumentation der Methode sowie eine Validierung ihrer wissenschaftlichen Qualität und Rechtskonformität durch eine unabhängige Stelle enthalten. Wurde das Standard-Analyse-Tool des Bundes verwendet, stellt das EBG eine Konformitätserklärung zur Verfügung.
4 Die leitenden Revisorinnen und Revisoren verfassen innerhalb eines Jahres nach
Durchführung der Lohngleichheitsanalyse einen Bericht zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens.
Art. 8 Formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse bei der zentralen Bundesverwaltung
1 Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen der Bundesämter, der Departemen-
te, der Bundeskanzlei sowie schliesslich der gesamten zentralen Bundesverwaltung werden durch das Eidgenössische Personalamt (EPA) koordiniert.
2 Das EPA beauftragt für die Überprüfung ein zugelassenes Revisionsunternehmen
nach Artikel 13d Absatz 1 GlG. 3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor überprüft, ob die Lohngleichheits- analysen nach Artikel 7 Absatz 2 formell korrekt durchgeführt wurden und erstattet dem EPA darüber innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheits- analysen Bericht.
4 Das EPA unterbreitet die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalysen und
der Überprüfung den Sozialpartnern zur Kenntnisnahme und veröffentlicht sie danach.
4 SR 220
2821
Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. V AS 2019
Art. 9 Formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse bei Parlamentsdiensten, eidgenössischen Gerichten, der Bundesanwaltschaft, dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes und bundesnahen Unternehmen 1 Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte, die Bundesanwaltschaft, die dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes und bundesnahen Unternehmen beauftragen für die Überprüfung ihrer jeweiligen Lohngleichheitsanalyse ein zuge- lassenes Revisionsunternehmen nach Artikel 13d Absatz 1 GlG. 2 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor überprüft, ob die Lohngleichheits- analyse nach Artikel 7 Absatz 2 formell korrekt durchgeführt wurde und erstattet der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber darüber innerhalb eines Jahres nach Durchfüh- rung der Lohngleichheitsanalyse Bericht. 3 Die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte, die Bundesanwaltschaft, die dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes und bundesnahen Unternehmen veröffentlichen die einzelnen Ergebnisse der jeweiligen Lohngleichheitsanalyse sowie deren Überprüfung selbständig.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Spätester Zeitpunkt der ersten Lohngleichheitsanalyse Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 13a GlG haben die erste Lohn- gleichheitsanalyse bis spätestens am 30. Juni 2021 durchzuführen (Art. 17a Abs. 1 GlG).
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2032.
21. August 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2822