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AS 2019 2947

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien

Änderung vom 16. September 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 15. Januar 20151 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien wird wie folgt geän- dert:

Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 916.443.105.3

2019-3120 2947

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2019 aus Italien. V des BLV

III Diese Verordnung tritt am 18. September 2019 in Kraft. 2

16. September 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi

2 Dringliche Veröffentlichung vom 17. September 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2019 aus Italien. V des BLV

Anhang (Art. 2)

Schutzzone

Folgende Gebiete in Italien sind als «Schutzzone» definiert worden:

Gebiet

Kalabrien: gesamte Region Sizilien: gesamte Region

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