AS 2019 3783
Abkommen vom 13. September 1965 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet
Abkommen vom 13. September 1965 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet
SR 0.192.122.423; AS 1969 513
Änderung des Anhangs 1 des Abkommens Abgeschlossen durch Briefwechsel am 2. Mai 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2019
Übersetzung
Anhang 1
Anwendbare Bestimmungen für Einsätze der Polizei und für Einsätze der Rettungs- und medizinischen Notfalldienste
Art. 1 Bei strafbaren Handlungen, die auf dem im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten gelegenen Geländeteil der Organisation begangen werden, können die Behörden dieses Staates in dringenden Fällen auf dem im Hoheitsgebiet des andern Staates gelegenen Teil des Geländes der Organisation alle geeigneten Massnahmen zur Verfolgung und Untersuchung solcher strafbareren Handlungen vornehmen. Sie können insbesondere durch ihre Amtspersonen den mutmasslichen Täter verhaften und die aus der strafbaren Handlung herrührenden Gegenstände oder Beweisstücke auf dem erwähnten Geländeteil der Organisation sicherstellen lassen. Die Amtspersonen, die eine der erwähnten Vorkehren getroffen haben, übergeben die verhaftete Person oder die sichergestellten Gegenstände den Amtspersonen desjenigen Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Verhaftung oder Sicherstellung stattgefunden hat. Die Übergabe wird in einem in doppelter Ausfertigung erstellten Protokoll zuhanden jedes der beiden Staaten festgehalten.
2016-2694 3783
Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet. AS 2019 Abk. mit Frankreich
Die zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Bestimmungen über Ausliefe- rung und Rechtshilfe sind dabei anwendbar. Bis zum Vorliegen eines Gesuchs um vorläufige Verhaftung zwecks Auslieferung kann die hiervor erwähnte Haft während 48 Stunden aufrechterhalten werden.
Art. 2 Die Bestimmungen von Artikel 1 des vorliegenden Anhangs finden auch Anwen- dung, wenn in dringenden Fällen Amtspersonen des einen oder andern Staates auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation zum Schutz oder zur Aufrechterhal- tung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation tätig werden müssen.
Art. 3 Die Rettungs- und medizinischen Notfalldienste beider Staaten dürfen, in Notfallsi- tuationen und auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation hin, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation eingrei- fen und da alle zweckdienlichen Massnahmen treffen. Die bezeichneten Dienste dürfen zu den gleichen Zwecken und im Rahmen der zwischen den Parteien und der Organisation getroffenen Vereinbarungen auch auf eigene Initiative hin auf dem Geländeteil, der im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegt, eingreifen.
Art. 4 Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die in den Artikeln 1 bis 3 hiervor vorgesehenen Amtshandlungen stattgefunden haben, ist davon durch die Behörden des andern Staates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 5 Jeder der beiden Staaten muss ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens dem andern die Amtsbefugnis und den Sitz der Behörden bekanntgeben, welche in An- wendung von Artikel 4 des vorliegenden Anhangs zu unterrichten sind.
Art. 6 Die Amtspersonen eines jeden der beiden Staaten benützen zur Überführung verhaf- teter Personen oder sichergestellter Gegenstände auf das Hoheitsgebiet des Staates, in dessen Dienst sie stehen, die Toranlagen der äusseren Umfriedung der Organisa- tion.
Art. 7 Die Handlungen, die auf einem im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten gelegenen Geländeteil der Organisation durch Amtspersonen des andern Staates vorgenommen werden, unterstehen dem Recht des letztgenannten Staates. Diese Amtspersonen dürfen von ihren Waffen nur im Falle von Notwehr Gebrauch machen.
Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet. AS 2019 Abk. mit Frankreich
Art. 8 Die Behörden eines jeden der beiden Staaten gewähren den Amtspersonen des andern Staates und den von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorge- nommenen Handlungen den Schutz wie den, welchen ihre eigene Gesetzgebung vorsieht.
Art. 9 Strafbare Handlungen, die von Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen, auf einem im Hoheitsgebiet des andern Staates gelegenen Geländeteil der Organisation begangen wurden, werden von den Behörden desjeni- gen Staates, dem die mutmasslichen Täter angehören, nach Massgabe der Gesetz- gebung dieses Staates verfolgt und geahndet.
Art. 10 Klagen auf Ersatz von Schäden, die von den Amtspersonen eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates verursacht wurden, unterliegen der Ge- richtsbarkeit des Staates, dem der Urheber angehört. Es wird über sie entschieden, wie wenn die Schadenshandlung auf dem Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates begangen worden wäre und zwar ohne jede unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit des Geschädigten.
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