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AS 2019 3901

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)

Änderung vom 20. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Juli 20011 über die Prämienverbilligung in der Kranken- versicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass einschliesslich des Titels wird «die Europäische Gemeinschaft» durch «die Europäische Union» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d und 2

1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:

d. Erwerbseinkommen abzüglich:

1. der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen,

2. der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

2 Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausge- richtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwand- lungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden

2019-2471 3901

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2019 die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen. V

nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapital- abfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.

Art. 5 Umrechnungskurse Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zum Umrechnungskurs der Eidgenössischen Zollverwal- tung, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, in Schweizer Franken umgerechnet.

Art. 9 Beginn und Erneuerung des Anspruchs

1 Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für

drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der An- tragstellung ist das Datum der Postaufgabe des Formulars. 2 Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezü- gerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch zum Zeitpunkt des Datums der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.

3 Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung und

teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.

Art. 13 Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die ge- meinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.

Art. 15 Rückerstattung Erlöscht der Anspruch auf Prämienverbilligungen, so erhebt der Versicherer den Prämienunterschied bei der versicherten Person. Er erstattet der gemeinsamen Ein- richtung die Prämienverbilligung, welche die versicherte Person unrechtmässig bezogen hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 Aufgehoben

II Diese Verordnung erhält neu den Anhang gemäss Beilage.

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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2019 die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen. V

Anhang (Art. 4 Abs. 2)

Formel zur Berechnung des Prozentsatzes bei Kapitalabfindung

v = Prozentsatz der Kapitalabfindung a = Alter der versicherten Person beim Kapitalbezug p = ordentliches Alter für den Anspruch auf die Altersrente nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung u = Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge r = Jahresrente gemäss dem Rentenalter nach der «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» vom Februar 2006 der Eidge- nössischen Steuerverwaltung.5

3 SR 831.10 4 SR 831.40

5 Das Dokument eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch/ref.

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