AS 2019 4313
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
a. die allgemeine Grundausbildung; b. die Führungs- und Stabsausbildung; c. die Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen; d. die sicherheits- und militärpolitischen Informationen; e. die ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässe.
Art. 3 Aufsicht und Steuerung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beaufsichtigt und steuert die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienst- liche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz Das VBS kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:
1 SR 512.30
2019-0815 4313
Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und AS 2019 Dachverbänden. V
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr