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AS 2019 4315

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)

vom 21. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV), verordnet:

Art. 1 Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis 1 Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesell- schaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehme- rinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden.

2 Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an frei-

willigen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst.

Art. 2 Aufsicht und Steuerung Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstli- chen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV.

Art. 3 Aufgaben des Kommandos Ausbildung

1 Das Kommando Ausbildung legt fest:

a. die Vorgabestellen; b. die Kontrollstellen;

SR 512.301 1 SR 512.30

2019-0816 4315

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c. die Stellen, die Ausbildungsmodule erarbeiten.

2 Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen

Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen.

Art. 4 Ausbildungsmodule Die Ausbildungsmodule nach Artikel 4 VATV dauern maximal zwei Tage.

Art. 5 Entschädigungen Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.

Art. 6 Jahresabrechnung und Voranschlag

1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidi-

gung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen. 2 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrech- nung und des Voranschlags nach Absatz 1.

Art. 7 Ausrüstungsgegenstände 1 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.

2 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitglied-

schaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rückspra- che mit der Logistikbasis der Armee.

3 Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung

des VBS vom 11. Dezember 20032.

Art. 8 Rückforderung Die Logistikbasis der Armee kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegen- stände bei Bedarf zurückfordern.

Art. 9 Instandhaltung und Sorgfalt Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

2 SR 512.311

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Art. 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesell- schaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen: a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken

1. Todesfall 30 000

2. Invaliditätsfall 80 000

3. Taggeld 30

4. Heilungskosten unbegrenzt;

b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).

Art. 11 Land- und Sachschaden Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstli- chen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzent- rum VBS zu melden.

Art. 12 Vollzug Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20033 über die ausserdienstliche Tätig- keit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

21. November 2019 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

3 AS 2003 4725, 2014 4495

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Anhang (Art. 3)

Entschädigungen

1 Punkte

Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:

2 Wert der Punkte

Der Wert eines Punktes beträgt mindestens einen Franken.

3 Definitionen

M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt. T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:

1. der allgemeinen Grundausbildung;

2. der Führungs- und Stabsausbildung;

3. der Fachausbildung, den Fachwettkämpfen und den Fachprüfungen (mit

Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen);

4. sicherheits- und militärpolitischen Informationen (Vorträgen und Semina-

ren);

5. ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässen.

T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:

1. Einsätzen zugunsten Dritter;

2. Fachtrainings und Fachübungen;

3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.

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