AS 2019 669
Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr
Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr
vom 1. Februar 2019
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 der Weinverordnung vom 14. November 20071, verordnet:
Art. 1 Bestätigung der Qualitätsprüfung für die Ausfuhr Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfän- gerland eine Bestätigung der Qualitätsprüfung verlangt, so richtet sich deren Aus- stellung nach dieser Verordnung.
Art. 2 Qualitätsprüfung
1 Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften:
a. für Traubenmost und Traubensaft:
1. Dichte,
2. Gesamttrockensubstanz,
3. Gesamtsäuregehalt,
4. Gehalt an flüchtiger Säure,
5. Gehalt an Zitronensäure,
6. Gesamtschwefeldioxidgehalt;
b. für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost:
1. Gesamtalkoholgehalt,
2. vorhandener Alkoholgehalt,
3. Gesamttrockensubstanz,
4. Gesamtsäuregehalt,
5. Gehalt an flüchtiger Säure,
SR 916.145.211 1 SR 916.140
2018-3280 669
Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen AS 2019 für die Ausfuhr. V des BLW
6. Gehalt an Zitronensäure,
7. Gesamtschwefeldioxidgehalt.
2 Je nach Anforderungen des Empfängerlandes können für die Qualitätsprüfung
zusätzliche Analysen durchgeführt werden.
Art. 3 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung
1 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung sind mittels des entsprechenden
Formulars beim BLW einzureichen.
2 Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch
beizulegen.
3 Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben die Dokumente für den Export
soweit zumutbar selbst auszufüllen und mit dem Gesuch einzureichen. 4 Dem Laboratoire des vins à l’exportation der Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft (Agroscope) sind gleichzeitig mit der Gesucheinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen.
Art. 4 Prüfung und Analysebericht
1 Die von Agroscope erstellten Analyseberichte sind zwölf Monate gültig.
2 Bei ausländischen Weinen, die wieder in die Europäische Union (EU) ausgeführt
werden, anerkennt Agroscope die Analyseberichte von Dritten, die auf der Liste der EU der vom Ursprungsland nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2732 bezeichneten Einrichtungen oder Dienststellen aufgeführt sind, bis zwölf Monate nach der Erstellung der Berichte.
Art. 5 Bezugsnummer Wird in den vom Empfängerland geforderten Dokumenten eine Bezugsnummer verlangt, so ist die Registernummer der Schweizer Weinhandelskontrolle anzuge- ben.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19983 über die Kontrolle von Trau- benmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr wird aufgehoben.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017,
ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1. 3 AS 1999 609, 2002 1381
Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen AS 2019 für die Ausfuhr. V des BLW
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
1. Februar 2019 Bundesamt für Landwirtschaft: Andrea Leute
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