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Verordnung über die Psychologieberufe
Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV)
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössi-
schen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein.
2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der
Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 5 Abs. 3
3 Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur
für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112.
Art. 7 Bescheinigung
1 Das BAG bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines inländi-
schen Hochschulabschlusses in Psychologie, dass sie oder er zur Führung der Be- rufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigt ist. 2 Es bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie, dass sie oder er über die fachlichen Voraus- setzungen für die Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz verfügt.
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Psychologieberufeverordnung AS 2020
Art. 8 Abs. 1 1 Die Gebühren für Leistungen nach den Artikeln 1, 3, 5 und 7 sowie für das Melde- verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG richten sich nach dem Anhang.
Art. 9 Aufgehoben
II
1 Anhang 1 wird zum Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 2 wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 8)
Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken
1. Ausstellen der Urkunde über den eidgenössischen Weiter- 250
bildungstitel und Eintragung in die Datenbank nach Artikel 1
2. Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Eintra-
gung in die Datenbank: a. Verfahren nach Artikel 3 PsyG 600– 1 200 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500
3. Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und Eintragung
in die Datenbank: a. Verfahren nach Artikel 9 PsyG 800– 1 400 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500
4. Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG 800– 1 400
5. Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 7 für inländische 150
Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel
6. Akkreditierungsverfügungen nach Artikel 16 in Verbindung 20 000–40 000
mit Artikel 34 Absatz 1 PsyG
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