AS 2020 1761
Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)
Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b und c, sowie 3 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Art. 4 Nicht rückzahlbare Geldleistungen
1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von
nicht rückzahlbaren Geldleistungen ausrichten an: a. Sportvereine, die regelmässig Vereinsaktivitäten und -veranstaltungen durchführen, und Sportklubs, die nicht als Verein organisiert sind, aber Ak- tivitäten und Veranstaltungen wie ein Sportverein durchführen; b. nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist.
2 Keine Finanzhilfen ausgerichtet werden an Klubs der Ligen, deren nationale
Sportverbände Darlehen nach Artikel 41a der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20122 erhalten.
Art. 6 Höhe der Finanzhilfen Die Finanzhilfen überbrücken ausschliesslich Liquiditätslücken, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind.
2020-1451 1761
COVID-19-Verordnung Sport AS 2020
Art. 7 Gesuche um Finanzhilfen
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BASPO auf elektronischem Weg mit Faksimi-
leunterschrift einzureichen.
2 Die Gesuche müssen enthalten:
a. die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers; b. eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Vo- raussetzungen nach Artikel 5 zu belegen; c. den Namen der handlungsbevollmächtigten Person bei der Organisation, die für Rückfragen zur Verfügung steht; d. die Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend:
1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5,
2. den Umfang der durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung
des Coronavirus entstandenen Finanzlücken,
3. die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers,
4. bei Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 3, die mögliche Rückzah-
lungsfrist.
3 Das BASPO kann ergänzende Unterlagen verlangen.
4 Gesuche um Finanzhilfen können bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden.
Art. 9–11 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr