AS 2020 2299
Verordnung des EDI über Getränke
Verordnung des EDI über Getränke
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke wird wie folgt geändert:
Art. 4 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser: a. das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Kon- sumenten abgegeben wird; b. das zur Verwendung als Zutat in einem Lebensmittel auch in Grossbehältern geliefert werden kann.
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen
Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat. Es wird aus einer oder mehreren Quellen gewonnen, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen sind. 3 Stammt ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Quellen, so muss seine physi- kalisch-chemische Zusammensetzung konstant bleiben.
Art. 7 Abs. 3
3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort ausschliesslich in
Rohrleitungen geführt werden. Der Transport in Tankwagen ist nur gestattet für die Verwendung von natürlichem Mineralwasser als Zutat in einem Lebensmittel.
1 SR 817.022.12
2019-3852 2299
Getränke. V des EDI AS 2020
Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c, g, h und p
3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben
ergänzt werden: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. b. Betrifft nur den italienischen Text. c. Betrifft nur den italienischen Text. g. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. h. Betrifft nur den italienischen Text. p. «geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden: Sulfat 240 mg/l Natrium 20 mg/l Nitrat 10 mg/l Fluorid 0,7 mg/l Mangan 0,05 mg/l Nitrit 0,02 mg/l Arsen 0,005 mg/l Uran 0,002 mg/l
Art. 10 Abs. 1–3 und 6
1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verord-
nung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmit- tel (LIV) der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben. Stammt das Mineralwasser aus mehreren unterirdischen Schichten oder Lagerstätten, so sind auf den Behältnissen die Orte aller Quellaustritte und die Namen der Quellen anzuge- ben.
2 Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristi-
schen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen.
3 NatürlichesMineralwasser nach Artikel 5 Absatz 1 darf nicht unter mehreren
Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden.
6 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisen- oder
Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, um- fasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungs- weise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant». Der Hinweis «teilweise enteisent» oder «enteisent» ist nicht obligatorisch, wenn das Eisen durch Filtration oder Dekantation ausgefällt wurde.
2 SR 817.022.16
2300
Getränke. V des EDI AS 2020
Art. 32 Abs. 2
2 Bei fruchtsafthaltigen Getränken kann die Sachbezeichnung mit einem Hinweis
darauf ergänzt werden, dass das Getränk Fruchtsaft enthält, z. B. «Fruchtsaftge- tränk» oder «Tafelgetränk mit Fruchtsaft», wenn der Fruchtsaftanteil im Enderzeug- nis mindestens 10 Massenprozent und bei Getränken, die ausschliesslich mit Zitro- nensaft hergestellt werden, mindestens 6 Massenprozent beträgt. Bei Limonaden ist ein Fruchtsaftanteil von mindestens 4 Massenprozent im Enderzeugnis ausreichend.
Art. 33 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV3 sind anzugeben:
a. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens
150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»; mit Ausnahme von Ge-
tränken, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf «Kaffee» oder «Tee» enthal- ten; b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV;
Art. 58 Abs. 3 3 Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter von Ilex paraguariensis.
Art. 62 Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1
1 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem
oder nicht gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird. Es können auch weitere Zutaten verwendet werden.
Art. 64 Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2 und 3
2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen
verwendet werden:
3 SR 817.022.16
2301
Getränke. V des EDI AS 2020
a. «Leichtbier» unter 10,0 Massenprozent; b. «Lagerbier» ab 10,0 Massenprozent; c. «Spezialbier» ab 11,5 Massenprozent; d. «Starkbier» ab 14,0 Massenprozent.
3 Aufgehoben
Art. 66 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 119 Abs. 2
2 Die Süssung der verschiedenen Spirituosen ist in Anhang 16 geregelt.
Art. 120 Aromatisierung Spirituosen nach den Artikeln 122–136, 140–142 und 147 dürfen nicht aromatisiert werden.
Art. 121 Färbung Für die Färbung von Spirituosen gelten folgende Einschränkungen: a. Spirituosen nach den Artikeln 130–136 sowie 139 und 140 dürfen nicht ge- färbt werden. b. Spirituosen nach den Artikeln 122–129 dürfen nur durch Zusatz von Cara- mel gefärbt werden.
Art. 146 Abs. 2 2 Pastis weist einen Gehalt an Anethol von mindestens 1,5 g/l und höchstens 2 g/l auf.
Art. 150 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 151 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème Spirituosen mit der Sachbezeichnung «-crème» mit vorangestelltem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre.
Art. 152 Aufgehoben
2302
Getränke. V des EDI AS 2020
Art. 153 Nocino Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Destillation oder Einmai- schen ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) oder die Kombination beider Verfahren zustande kommt.
Art. 154 Abs. 2
2 Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g/l reines Eigelb enthalten.
Artikel 161a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 Lebensmittel, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeich- net werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
1 Die Anhänge 2, 3 und 15 werden gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 16 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern Alain Berset
2303
Getränke. V des EDI AS 2020
Anhang 2 (Art. 6 Abs. 3 und 13 Abs. 1)
Anforderungen an natürliches Mineralwasser
Ziff. 1
1. Mikrobiologische Kriterien
Produkt Untersuchungskriterien Höchstwert KBE Referenzmethoden für die Untersuchung
1 Mineralwasser und Quellwasser
11 – beim Quellaustritt Aerobe, mesophile Keime 100/ml EN/ISO
6222:1999 Inkubationstem- peratur: 30°C Inkubationszeit:
72 Stunden
Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2
12 – abgefüllt in Behältnisse Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1
Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266 KBE: Koloniebildende Einheit; nn: nicht nachweisbar
2304
Getränke. V des EDI AS 2020
Anhang 3 (Art. 17 und 26)
Zulässige Behandlungen und Stoffe
Bst. B Ziff. 11
11. für Fruchtsäfte: Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen.
2305
Getränke. V des EDI AS 2020
Anhang 9 (Art. 69 Abs. 4, 72, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 5 sowie 86 Abs. 1)
Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen4 Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen jenen nach den Anhängen I, II A und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/9345. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung zur Anwendung kommen bei Wein (1), Jungwein (2), Likörwein (3) Schaumwein (4), Qualitätsschaumwein (5), aromatischem Qualitäts- schaumwein (6), Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (7), Perlwein (8), Perl- wein mit zugesetzter Kohlensäure (9), Traubenmost (10), teilweise gegorenem Traubenmost (11), teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben (12), konzentriertem Traubenmost (13), rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (14), Wein aus eingetrockneten Trauben (15), Wein aus überreifen Trauben (16) sowie bei frischen Weintrauben und in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschli- chen Verbrauch bestimmtem teilweise vergorenem Traubenmost. Die Schweiz zählt zur Zone CI gemäss Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/20136. Die übrigen gemäss der europäischen Gesetzgebung zulässigen önologischen Ver- fahren und Behandlungen sind unter Beachtung der Bedingungen für die Verwen- dung ebenfalls anerkannt.
4 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste kann beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern oder unter folgender Internetadresse eingesehen werden: www.blv.admin.ch > Lebensmittel- und-Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Gesetzgebung. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeu- gung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers; ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1.
6 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.
2306
Getränke. V des EDI AS 2020
Anhang 15 (Art. 118 Abs. 1)
Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
Bst. a und b a. Pastis de Marseille, Absinth 45,0 % b. Whisky, Kartoffelbrand, Pastis, Mistrà7 40,0 %
7 Der Alkoholgehalt von Mistrà muss mindestens 40,0 Volumenprozent und darf höchstens 47,0 Volumenprozent betragen.
2307
Getränke. V des EDI AS 2020
Anhang 16 (Art. 119 Abs. 2)
Süssung von Spirituosen Höchstgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker (g/l) a. Whisky 0 b. Wodka 8 c. Getreidespirituose, Getreidebrand, Geist 10 d. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein 15 e. Obstbrand, durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand 18 f. Rum, Bierbrand, Branntwein, Tresterbrand, Hefebrand, Topinambur 20 g. Honigbrand (ausschliesslich mit Honig) 20 h. Brandy, Weinbrand 35 i. Pastis 100 Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker (g/l) a. Spirituose mit der Bezeichnung «Vieux» oder «Vieille [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffs]» 20 b. Kirschlikör aus Kirschbrand 70 c. Enzianlikör oder Liköre, die mit ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden 80 d. Likör, Nocino 100 e. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 150 f. [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème 250 g. Crème de cassis 400
2308