AS 2020 5149
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Änderung vom 18. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. September 20021 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 1bis
1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach
Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsbe- rechtigte Person ausbezahlt und steht diese unter umfassender Beistandschaft nach Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)2, so werden die Geldleistungen der Bei- ständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt. 1bis Steht die bezugsberechtigte Person unter einer Beistandschaft nach den Artikeln 393–397 ZGB, so werden die Geldleistungen nur dann der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt, wenn die Beiständin oder der Beistand durch einen rechtskräftigen Titel mit der Verwaltung dieser Geldleistungen betraut wurde oder die zuständige Erwachsenen- schutzbehörde die Auszahlung der Geldleistungen an die Beiständin oder den Bei- stand anordnet.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c
1 Rückerstattungspflichtig sind:
b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, de- nen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V AS 2020
c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
Art. 14 Abs. 1
1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung
macht das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Es trifft hiefür die nötigen Vereinbarungen mit den Ausgleichskassen und den IV-Stellen.
Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 17 Einleitungsteil (Betrifft nur den italienischen Text)
Gliederungstitel nach Art. 17 3a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen
1. Abschnitt: Bezeichnung der Zuständigkeiten
Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis
1 Zuständige Behörden nach Artikel 75a ATSG sind:
a. für alle Leistungen der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: das BSV; b. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosen- versicherung nach Artikel 83 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 (AVIG).
2 Sie können Vereinbarungen abschliessen, wenn die Verordnung (EG)
Nr. 883/20044 dies vorsieht, namentlich Vereinbarungen nach den Artikeln 16 Absatz 1, 35 Absatz 3, 41 Absatz 2, 65 Absatz 8 und 84 Absatz 4.
3 Sie vertreten die Schweiz bei der Verwaltungskommission für die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, beim Fachausschuss für Datenverarbeitung und
3 SR 837.0
4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.
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beim Rechnungsausschuss nach den Artikeln 72–74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Art. 17b Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 75a ATSG sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Kranken- versicherung (KVG), soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 der Verord- nung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung (KVV) Verbin- dungsstelle ist; b. für Leistungen bei Invalidität:
1. im Bereich der Invalidenversicherung: die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19957 über die Invalidenversicherung,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds nach Arti-
kel 54 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); c. für Leistungen bei Alter und Tod:
1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung: die Schweize-
rische Ausgleichskasse nach Artikel 113 der Verordnung vom 31. Oktober 19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds;
d. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Schweizeri- sche Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung; e. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosen- versicherung nach Artikel 83 AVIG11; f. für Familienleistungen: das BSV; g. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: das BSV.
5 SR 832.10 6 SR 832.102 7 SR 831.20 8 SR 831.40 9 SR 831.101 10 SR 832.20 11 SR 837.0
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Art. 17c Zuständige Träger Zuständige Träger nach Artikel 75a ATSG sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft mit Ausnahme der Mutter- schaftsentschädigung: der Versicherer nach dem KVG12; b. für Leistungen bei Invalidität:
1. im Bereich der Invalidenversicherung:
– bei Wohnsitz in der Schweiz: die IV-Stelle des Wohnkantons – bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die
Freizügigkeitseinrichtung; c. für Leistungen bei Alter und Tod:
1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
– bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse – bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die
Freizügigkeitseinrichtung; d. für Leistungen der Mutterschaftsentschädigung:
1. bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse,
2. bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse;
e. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
1. bei unselbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, dem der Ar-
beitgeber angeschlossen ist,
2. bei selbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, bei dem die be-
treffende Person versichert ist; f. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die von der arbeitslosen Person gewählte Arbeitslosenkasse sowie das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszent- rum nach Artikel 85b AVIG13; g. für Familienleistungen:
1. nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200614 (FamZG): die
Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG,
2. nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195215 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft: die AHV-Ausgleichskasse; h. für die Vollstreckung ausländischer Forderungen in der Schweiz: die Zentra- le Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
12 SR 832.10 13 SR 837.0 14 SR 836.2 15 SR 836.1 16 SR 831.10
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i. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: die AHV-Aus- gleichskasse.
Art. 17d Aushelfender Träger 1 Aushelfende Träger im Sinne der Rechtsakte der EU, die in Anhang II Abschnitt A Ziffern 1–4 des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz verbindlichen Fassung aufgeführt sind, sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG18; soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 KVV19 aus- helfender Träger ist; b. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Suva.
2 Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internatio-
naler Abkommen über die soziale Sicherheit.
Art. 17e Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland nach Artikel 75b ATSG sind: a. im Bereich Krankheit und Unfall: das Bundesamt für Gesundheit; b. für die AHV/IV-Renten: die ZAS; c. für die Arbeitslosenversicherung: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver- sicherung; d. für die übrigen Bereiche: das BSV.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 17f Grundsatz Die jährliche Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil an den Grundkosten nach Artikel 17g und einem Anteil an den Nutzungskosten nach den Artikeln 17h und 17i.
17 SR 0.142.112.681 18 SR 832.10 19 SR 832.102
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Art. 17g Grundkosten
1 Die Grundkosten setzen sich zusammen aus:
a. den Kosten für den Betrieb der elektronischen Zugangsstelle; und b. den Kosten für die Administration, die Instandhaltung und den operativen Support der elektronischen Zugangsstelle sowie die Bereitstellung angemes- sener Applikationen.
2 Für jeden der folgenden Sozialversicherungssektoren wird aufgrund der Anzahl
zuständiger Träger und aushelfender Träger, die in diesem Sektor für die Durchfüh- rung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, der Anteil an den Grundkosten festgelegt: a. Krankenversicherung; b. Unfallversicherung; c. Familienleistungen; d. Arbeitslosenversicherung; e. Rentenversicherung im Bereich der ersten und zweiten Säule; f. Versicherungsunterstellung. 3 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Standardanwen- dung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so berechnet sich der Anteil jedes Trägers in diesem Sozialversicherungssektor an den Grundkosten nach der Anzahl seiner Benutzerkonten. 4 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so gehen die Grundkostenanteile aller Träger in diesem Sozialversicherungssektor zulasten der Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist.
5 Werden in einem Sozialversicherungssektor sowohl die Standardanwendung als
auch eine Fachanwendung genutzt, so werden die Grundkostenanteile innerhalb des Sozialversicherungssektors aufgrund der Anzahl Träger verteilt.
Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung
1 Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangs-
stelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach: a. dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendungen; b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Stan- dardanwendung; c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen; d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
2 Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl
seiner Benutzerkonten.
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3 Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so
können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten.
Art. 17i Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung 1 Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektro- nische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach: a. dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle; b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle; c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen; d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten. 2 Die Nutzungskosten für die Schnittstelle gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.
Art. 17j Gebührenrahmen 1 Ist der Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für jedes Benutzerkonto höchstens 8000 Fran- ken. 2 Ist der Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektroni- sche Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist, höchstens 100 000 Franken.
Art. 17k Modalitäten
1 Die Berechnung der Grundkosten und der Nutzungskosten durch die Bundesstellen
nach Artikel 17e stützt sich auf die Kosten, die dem BSV durch den Betreiber der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden, und auf die Kosten, die dem BSV durch den Verwaltungsaufwand für den zentralen Fachbetrieb entstehen. 2 Stichtag für die Erhebung der Anzahl Träger, die für die Durchführung der interna- tionalen Sozialversicherung zuständig sind, und der Anzahl der ihnen geführten Konten ist der 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Bundesstellen nach Artikel 17e stellen die Gebühr den Trägern jährlich in
Rechnung.
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V AS 2020
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Kapitel: Übrige Bestimmungen
Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG)
1 Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn:
a. auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und b. die Gesetzgebung zu einer Sozialversicherung dies ausdrücklich vorsieht.
2 In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe
ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem beson- deren Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen han- delt.
Art. 18a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200420.
Art. 18b Bisheriger Art. 18a
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
20 SR 172.041.1
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Oktober 194721 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Gliederungstitel nach Art. 141 Hter. Informationssysteme zur Durchführung von internationalen Abkommen I. Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung 1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internatio- nalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versiche- rungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
3 Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
4 Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle
Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 199922 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
5 Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen
und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen.
21 SR 831.101 22 SR 0.142.112.681
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V AS 2020
Art. 141ter Datenbearbeitung 1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internatio- nalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und auf- grund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vor- gegeben sind, namentlich: a. Angaben zur versicherten Person; b. Versichertennummern; c. versicherte Risiken; d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen; e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
2 Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen
dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.
Gliederungstitel nach Art. 141ter II. Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung
Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Ab- kommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versiche-
rungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
3 Es wird durch das Bundesamt zur Verfügung gestellt.
4 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem
alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
Art. 141quinquies Datenbearbeitung 1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu: a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen; b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben; c. Dauer und Art der Tätigkeit.
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2 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.
2. Verordnung vom 18. April 198423 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 27b Abs. 2 Bst. a
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbs- unfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen (Art. 34b BVG)
Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss den Artikeln 72–75 ATSG24 in Verbindung mit Artikel 34b BVG beteiligt, so sind die Versicherungen einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27f Einleitungsteil (Betrifft nur den italienischen Text).
23 SR 831.441.1 24 SR 830.1
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