Lexipedia

AS 2020 6531

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 8. August 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 6. Juni 19802 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend als «Abkommen» be- zeichnet) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Die bestehende Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- besteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -um- gehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Er- halts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

1 AS 2020 6529 2 SR 0.672.961.41

2019-2704 6531

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020

Art. II

1. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens

wird zu Absatz 8.

2. Der folgende Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens

hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Ge- winne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlas- sung.»

Art. III

1. Der bestehende Absatz von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom-

mens wird zu Absatz 1.

2. Der folgende Absatz 2 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom-

mens hinzugefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staa- tes Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Be- dingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übri- gen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, kon- sultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»

3. Der folgende Absatz 3 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom-

mens hinzugefügt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjah- res, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unter- nehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unterneh- men erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrläs- sigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»

Art. IV Der folgende Absatz 6 wird Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt: «6. Absatz 3 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteu-

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020

erung ausnimmt, oder Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.»

Art. V Artikel 23 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»

Art. VI Die folgenden Absätze 5 und 6 werden Artikel 23 (Verständigungsverfahren) des Abkommens hinzugefügt: «5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informa- tionen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizu- führen; sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertrags- staaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzuset- zen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver- nehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für

die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 24 Absatz 1.»

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020

Art. VII Der folgende Artikel 25a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen unmittelbar nach Artikel 25 hinzugefügt:

«Art. 25a Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksich- tigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Um- ständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkom- mens im Einklang steht.»

Art. VIII

1. Die bestehende Ziffer 4 des Protokolls zum Abkommen wird zu Ziffer 5.

2. Die folgende Ziffer 4 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt:

«4. Zu Artikel 23 Absatz 5: Ungeachtet von Artikel 23 Absatz 5 ist ein Fall einem Schiedsverfahren nicht zu- gänglich, wenn er: a) im Fall von Neuseeland: (i) von der Anwendung von Neuseelands allgemeiner Missbrauchsregel («section BG 1 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälli- ger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln erset- zen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen, (ii) von der Anwendung von Neuseelands Betriebsstättenmissbrauchsregel («section GB 54 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälli- ger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln erset- zen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen; und b) im Fall der Schweiz: im Zusammenhang mit Steuerumgehung im Sinne der Definition gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020

Es besteht ausserdem Einvernehmen darüber, dass Artikel 23 Absatz 5 keine An- wendung findet, wenn: a) der Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewer- tende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multi- nationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Juli 20173 oder eine spä- tere Fassung dieser Leitlinien) von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet wird: (i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder (ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu be- wertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die übli- cherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht; b) der Fall im Zusammenhang mit Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätz- licher Unterlassung steht.»

Art. IX

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. 2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikatio- nen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung: a) im Fall von Neuseeland: (i) hinsichtlich der Quellensteuer auf Einkünfte oder Gewinne einer nicht- ansässigen Person auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutge- schrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres be- ginnen; und b) im Fall der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls fol- genden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

3 Diese Leitlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020

3. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden die in den Artikeln II, III, V, VI und VIII dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht. Für Fälle jedoch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens sind, gilt als Tag, an dem die in Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens enthaltene Frist von drei Jahren zu laufen beginnt, der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder der Tag, der aufgrund von Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens gelten würde, je nachdem, welcher der spätere ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wellington am 8. August 2019 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Neuseeland: David Vogelsanger Stuart Nash

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen | Lexipedia | Lexipedia