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AS 2020 6733

Beschluss der Vertragsparteien bezüglich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Originaltext

Beschluss der Vertragsparteien bezüglich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Abgeschlossen am 25. Januar 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2021

Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betref- fend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung1 («das Abkom- men»),

1. bestätigen das Verständnis, dass die referenzierten Rechtsakte in Artikel 2

von «Beschluss Nr. 1/20182 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung3 und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen» («der Be- schluss») kompatibel mit dem Abkommen sind. Leitlinien zum Verhältnis der Rechtsakte der Europäischen Union in Artikel 2 des Beschlusses zum innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der EU oder nachdem es nicht mehr zur Einhaltung des relevanten Rechts der EU verpflichtet ist, finden sich in Arti- kel 3 von Protokoll Nr. 1 des Abkommens.

SR 0.961.367.1

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