AS 2021 133
Notenaustausch vom 29. Januar 2021 zur Änderung von Anhang 1 des Abkommens vom 25. Mai 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Notenaustausch vom 29. Januar 2021 zur Änderung von Anhang 1 des Abkommens vom 25. Mai 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung
Abgeschlossen am 29. Januar 2021 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Januar 2021
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern, 29. Januar 2021
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem De- partement den Empfang seiner Note vom 29. Januar 2021 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Bot- schaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das am 25. Mai 20181 abgeschlossene Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung Folgendes mitzutei- len: Mit Bezug auf Art. 2 Abs. 2 des Abkommens informierte das zuständige Bundesamt für Kultur die liechtensteinischen Behörden über die Totalrevision der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik». Die liechtensteini- schen Behörden wurden am 21. Juli 2020 über die Revision dieser Verordnung kon- sultiert. Das Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur sowie das Amt für Kultur haben am 27. Juli 2020 resp. am 5. August 2020 der Revision der Verordnung schrift- lich zugestimmt. Gestützt darauf schlägt das Departement der Botschaft vor, dass der Anhang I zum erwähnten Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen wie folgt ge- ändert wird:
1 SR 0.442.151.41
2021-0266 AS 2021 133
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung AS 2021 133 Abk. mit Liechtenstein
Anhang I
Gesetzliche und weitere Grundlagen zum Programm
1. Gesetzliche Grundlagen
– Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturför- derungsgesetz, KFG), SR 442.1; anwendbar ist Art. 12 – Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik» (Förderungskonzept, EDI-VO), SR 442.131
2. Weitere Grundlagen
– Einschlägige Weisungen und Richtlinien gemäss Webseite des Programms: J+M-Entschädigungsreglement, Beitragsregelung an J+M-Kurse und J+M– Lager sowie an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende, Anmelde-Formulare etc. Falls die liechtensteinischen Behörden dem vorstehenden zustimmen, bilden die vor- liegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden, die rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch die- sen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit dem Inhalt der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinba- rung zwischen den liechtensteinischen und schweizerischen Behörden, die rückwir- kend auf den 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.