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AS 2021 213

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Lockerungen: sozialmedizinische Institutionen, Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Innenbereiche von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport)

Änderung vom 14. April 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

d. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, während sie an ihrem Tisch Speisen oder Getränke konsumieren;

3 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen

kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zu- gänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind: a. Bewohnerinnen und Bewohner, die gemäss den Impfempfehlungen des BAG für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 geimpft wurden: während 6 Monaten ab dem 14. Tag nach dieser Impfung; b. Bewohnerinnen und Bewohner, die nachweisen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten: während 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch die zuständige kantonale Behörde.

1 SR 818.101.26

2021-1149 AS 2021 213

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 213 Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport)

3 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und

auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, in denen das Personal gezielt und repetitiv getestet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb verfügt über ein Konzept, das den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewährt; die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können. b. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni

20202 sind erfüllt.

c. Die betroffenen Personen halten sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne. 4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Perso- nen oder Kategorien von Personen: a. weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterun- gen gewähren; b. in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Ver- hinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

5 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach

Absatz 4.

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale 1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.

2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten; b. Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe einschliesslich Takeawaybetriebe, so- weit sie ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und Getränke anbieten; als Aussenbereich gelten Terrassen und an- dere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Zirkulation der Luft:

1. nicht überdacht sind, oder

2. überdacht und mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind.

2 SR 818.101.24

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 213 Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport)

c. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Per- sonen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Spei- sen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:

1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,

2. zwischen den einzelnen Personen muss entweder der erforderliche Ab-

stand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden; d. Restaurationsbetriebe, die in Innenbereichen einzig Berufschauffeurinnen und -chauffeuren, Berufsleuten, die im Freien arbeiten müssen, namentlich in der Landwirtschaft und im Bausektor, sowie Handwerkerinnen, Handwerkern und Berufstätigen auf Montage offenstehen; für solche Restaurationsbetriebe gilt zusätzlich zu den Schutzmassnahmen nach Buchstabe c Folgendes:

1. sie müssen ihr diesbezügliches Angebot bei der zuständigen kantonalen

Behörde melden,

2. sie dürfen nur Gäste bedienen, für die eine Reservation vorliegt; davon

ausgenommen ist die Bedienung von Berufschauffeurinnen und -chauf- feuren,

3. sie müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben,

e. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die aus- schliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen; f. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen.

3 Für Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben b und f gilt Folgendes:

a. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern. b. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden. c. Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand einge- halten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. d. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben; davon aus- genommen ist die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren El- tern anwesend sind.

4 Es gelten folgende Öffnungszeiten:

a. Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a, b und f müssen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein. b. Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben c und d dürfen nur während den üblichen Essenszeiten geöffnet haben und müssen auf jeden Fall zwischen 22.00 Uhr

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und 6.00 Uhr geschlossen sein; davon ausgenommen sind Restaurationsbe- triebe für Unternehmen, die im Schichtbetrieb 24 Stunden tätig sind.

Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport 1 Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Be- reichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport dürfen für das Publikum nur geöffnet werden, wenn die Maskenpflicht nach Artikel 3b umgesetzt und der erforderliche Ab- stand eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind: a. die Nutzung für Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur sowie in der Kinder- und Jugendarbeit, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Einhaltung des erforderlichen Abstands nach den Artikeln 6e–6g nicht er- forderlich ist; b. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.

2 Innenbereiche von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen und Betrieben, die

für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangsbe- reiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g, h und i, Abs. 1 bis und 2

1 Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmerinnen und Teil-

nehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für: g. Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Ab- satz 1 und 6f Absätze 2 und 3; h. Veranstaltungen im Rahmen von zulässigen Aktivitäten nach Artikel 6g; i. Veranstaltungen vor Publikum nach Absatz 1bis. 1bis Für Veranstaltungen vor Publikum gilt Folgendes:

a. Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 50 Personen als Publi- kum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussen- bereichen höchstens 100. b. Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen zu höchstens einem Drittel besetzt werden. c. Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstal- tung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen trif- tige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet sein. d. Der Betrieb von Restaurationsbetrieben einschliesslich Takeawaybetrieben ist verboten. e. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.

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2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 10 Personen und in Aussenräumen höchstens 15 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Art. 6d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen

1 Für Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen gilt Folgendes:

a. Präsenzveranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten. b. Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, dürfen zu höchs- tens einem Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden.

2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für:

a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliess- lich der damit verbundenen Prüfungen; b. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort er- forderlich ist:

1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs

sind,

2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der hö-

heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 3 Bei Präsenzveranstaltungen ausserhalb der obligatorischen Schule gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Diese Pflicht gilt nicht: a. für Personen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b; b. in Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.

Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich

1 Folgende Sportaktivitäten sind zulässig:

a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jün- ger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum; b. Sportaktivitäten, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum,, die von Einzel- personen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden:

1. im Freien, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Ab-

stand eingehalten wird,

2. in Innenräumen unter Beachtung der Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1

Ziffer 3.1bis Buchstabe f, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der

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erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichts- maske kann verzichtet werden, wenn dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist, die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1quater genügen und die Kontaktdaten nach Arti- kel 5 erhoben werden; c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sport- lern, die:

1. einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss

Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationa- len Kaders eines nationalen Sportverbands sind, und

2. als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige

Wettkampfteams trainieren; d. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit pro- fessionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der bei- den Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so dürfen die Trai- ningsaktivitäten und Wettkampfspiele auch in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts stattfinden.

2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b

sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenom- men.

Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich 1 Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturin- stitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4 sowie die Vorgaben nach Artikel 5d Absatz 1. 2 Im nichtprofessionellen Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, mit Ausnahme von Aufführungen vor Publikum: a. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger; b. Aktivitäten einer Einzelperson mit Jahrgang 2000 oder älter; c. Aktivitäten in Innenräumen in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter unter Beachtung der Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Ab- stand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist, die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1 ter genügen und die Kontaktdaten nach Artikel 5 erhoben werden; d. Aktivitäten im Freien in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand ein- gehalten wird.

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3 Im professionellen Bereich der Kultur sind alle Aktivitäten von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles zulässig. Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes: a. Aufführungen mit Chören vor Publikum sind verboten. b. Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern sind nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht. 4 Veranstaltungen nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenom- men.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit 1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugend- arbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger. b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen. c. Das Schutzkonzept bezeichnet:

1. die zulässigen Aktivitäten;

2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

2 Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken in Innenräumen

sind in jedem Fall unzulässig.

Art. 13 Bst. a, d und h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1,

6 Absatz 1bis Buchstaben a–d und 6d–6g nicht einhält;

d. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Arti- kel 6 Absatz 1 oder 1bis zulässig sind, oder vorsätzlich an einer solchen Ver- anstaltung teilnimmt; h. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besu- cher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Ab- satz 3 Buchstabe b beziehungsweise nach Artikel 6 Absatz 1 bis Buchstabe c verstösst;

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

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III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt ge- ändert:

Ziff. 16002, 16005 und 16007

16002. Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m.

Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

16005. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbe-

trieben (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 5a Abs. 3 Buchstabe b Covid-19- Verordnung besondere Lage) 100

16007. Verstoss als Besucherin oder Besucher gegen die Sitzpflicht an einer

Veranstaltung vor Publikum (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 6 Abs. 1 bis Buchstabe c Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

IV

1 Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 4

2 Die Artikel 5a, 5d, 6e–6g sowie Anhang 1 Ziffer 3.1ter und 3.1quater gelten bis zum 31. Mai 2021; danach entfallen sie ersatzlos.

14. April 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 314.11

4 Dringliche Veröffentlichung vom 14. April 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)

Vorgaben für Schutzkonzepte

Klammerverweis bei der Anhangnummer

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: e. Aufgehoben f. In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden gilt Folgen- des:

1. Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müs-

sen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber mindestens 5 Personen.

2. In Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadrat-

metern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Per- son.

3. Die Vorgaben nach den Ziffer 1 und 2 gelten bei Aktivitäten mit

Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger weder in den Bereichen Kultur und Sport noch in Organisationen und Insti- tutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. 3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur in Innenräumen nach Artikel 6f Absatz

2 Buchstabe c ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

a. Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwi- schen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden. b. Bei einer Aktivität, die weder mit Singen oder Blasmusik noch mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nichtverlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person. c. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen. 3.1quater Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

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a. Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwi- schen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden. b. Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person. c. In Hallenbädern muss pro Person eine Wasserfläche von 25 Quadratme- ter zur Verfügung stehen. d. Es dürfen sich nicht mehr als 15 Personen in einem Raum aufhalten. e. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

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