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AS 2021 283

AS 2021 283

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

Änderung vom 19. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Oktober 20181 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 und 4

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zu-

ständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Zahlungen aus gesperr- ten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missio- nen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Es kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD,

Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Finanztrans- aktionen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferun- gen oder des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar notwendig sind.

1 SR 946.231.157.5

2021-1186 AS 2021 283

Massnahmen gegenüber Myanmar. V AS 2021 283

II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.

19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr