AS 2021 302
Verordnung des SBFI vom 14. Mai 2021 über die berufliche Grundbildung Betriebsinformatikerin/Betriebsinformatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Betriebsinformatikerin/Betriebsinformatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 14. Mai 2021
88614 Betriebsinformatikerin EFZ /
Betriebsinformatiker EFZ Informaticienne d’entreprise CFC / Informaticien d’entreprise CFC Informatica aziendale AFC / Informatico aziendale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild 1 Betriebsinformatikerinnen und -informatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie nehmen neue Geräte der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT) in Betrieb und führen neue Applikationen im Betrieb ein. b. Sie überwachen die Server und das Netz des eigenen Betriebs und stellen deren Funktion sicher. c. Sie instruieren und unterstützen Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit ICT-Mitteln, gehen Problemen nach und lösen diese.
SR 412.101.222.35
2021-1584 AS 2021 302
Berufliche Grundbildung Betriebsinformatikerin/Betriebsinformatiker AS 2021 302
d. Sie vermitteln mit hoher Sozialkompetenz zwischen Benutzerinnen und Benutzern und spezialisierten ICT-Fachpersonen. e. Sie entwickeln Applikationen für den Einsatz im Betrieb. f. Sie arbeiten projektorientiert mit Standardprozessen und -methoden.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-
tenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausge- führt: a. für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele; b. für die schulische Bildung:
1. im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungs-
ziele,
2. im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen»: als Module;
c. für die überbetrieblichen Kurse: als Module.
3 Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz»3
ausgeführt. Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module zu welchem Zeitpunkt in der schulischen Bildung und den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden.
4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
3 www.ict-berufsbildung.ch > Berufsbildung > ICT Competence Framework
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Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Inbetriebnahme von ICT-Geräten:
1. Benutzerendgeräte auswählen und in Betrieb nehmen,
2. mobile Benutzerendgeräte einrichten und über das Firmennetz synchro-
nisieren,
3. Peripheriegeräte anschliessen und konfigurieren;
b. Inbetriebnahme von Serverdiensten und Netzen:
1. Serversysteme in Betrieb nehmen,
2. Netze und deren Topologie einrichten,
3. Datensicherungs-, Systemsicherungs- und Archivierungskonzepte erstel-
len und umsetzen; c. Sicherstellen des ICT-Betriebs:
1. Netze unterhalten und weiterentwickeln,
2. Server unterhalten und administrieren,
3. Verzeichnisdienste und Freigaben planen und in Betrieb nehmen,
4. Kommunikationsdienste und Dienste zur Unterstützung der Arbeit in
einer Gruppe (Groupware) in Betrieb nehmen und konfigurieren; d. Unterstützen der Benutzerinnen und Benutzer:
1. Benutzerinnen und Benutzer im Umgang mit Informatikmitteln instruie-
ren und unterstützen,
2. Supportaufgaben mit Kundenkontakt übernehmen und Probleme vor Ort
lösen; e. Entwickeln von Applikationen unter Berücksichtigung von Qualitätsmerkma- len:
1. Testkonzepte erstellen, unterschiedliche Testvorgehen einsetzen und
Applikationen systematisch testen,
2. Applikationen unter Anwendung geeigneter Vorgehensmodelle benut-
zergerecht entwickeln und dokumentieren,
3. Benutzerschnittstellen für Applikationen gemäss den Kundenbedürfnis-
sen entwerfen und implementieren,
4. Datenmodelle in einer Datenbank umsetzen,
5. aus Applikationen auf Daten mit geeigneten Sprachmitteln zugreifen;
f. Arbeiten in Projekten:
1. Arbeiten und Aufträge systematisch und effizient vorbereiten, strukturie-
ren, durchführen und dokumentieren,
2. in Projekten mitarbeiten,
3. in Projekten zielgerichtet und den jeweiligen Personen angepasst kom-
munizieren.
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3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung
Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten 1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der be- ruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,25 Tage pro Woche. 2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft 220 Tage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2360 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – erweiterte Grundkompetenzen 160 160 200 80 600 – Informatikkompetenzen 320 320 280 80 1000 Total Berufskenntnisse 480 480 480 160 1600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 80 40 280 Total Lektionen 680 680 680 320 2360
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2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst fol- gende Themen mit nachstehender Lektionenzahl: a. Mathematik: 120 Lektionen; b. Naturwissenschaften: 120 Lektionen; c. Wirtschaft und Recht: 160 Lektionen; d. Englisch: 200 Lektionen. 3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen» ist in 25 Module zu je 40 Lektionen unterteilt.
4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.
5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-
ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage sind auf 7 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul. 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
4 SR 412.101.241
5 Der Bildungsplan vom 14. Mai 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI
über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Betriebsinformatikerin oder -informatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Informatikerin oder Informatiker EFZ mit Fachrichtung Betriebsinformatik und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Betriebsinformatikerin und des Be- triebsinformatikers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
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2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
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Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule 1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den bei- den Unterrichtsbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus. 2 Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Informatik- kompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berech- nung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen».
3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den Modulen der Informatik-
kompetenzen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen 1 Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernen- den Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen». 3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den überbetrieblichen Kursen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung 1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution.
2 Zu einem vom SBFI gemäss Artikel 33 BBG anerkannten Qualifikationsverfahren,
das nicht der Abschlussprüfung entspricht, wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert hat und: a. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat; b. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Betriebsinformatikerin und des Betriebsinformatikers EFZ erworben hat; und c. glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-
bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %
2 Dokumentation 25 %
3 Präsentation und Fachgespräch 25 %
5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft höchstens eine
Stunde;
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» mindestens 4 beträgt; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
6 SR 412.101.241
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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 20 %; d. Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen»: 30 %.
3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder
halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen». 4 Die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle gerun- dete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtun- gen: a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs «Informatikkompetenzen» in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet; b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompe-
tenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote bei- behalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur die neuen Noten.
4 Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» gelten für die
Wiederholung die folgenden Bestimmungen: a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkom- petenzen in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer unge- nügenden Note bewerteten Module wiederholt werden; die genügenden Noten werden beibehalten. b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
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9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Betriebsinfor- matikerin EFZ» oder «Betriebsinformatiker EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompeten- zen».
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Betriebsinformatikerinnen und -informatiker EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Betriebs-
informatikerinnen und -informatiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «ICT-Berufsbildung Schweiz»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
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c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung. e. Sie stellt die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen für die Module der Informatikkompetenzen in den Berufsfachschulen und in den überbetriebli- chen Kursen sicher; die dadurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Qualifikationsverfahren und werden von den Kantonen getragen.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «ICT-Berufsbildung Schweiz».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 24
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Die Artikel 16–21 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
14. Mai 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor