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AS 2021 459

Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung)

Änderung vom 17. Juni 2021

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:

I Die EHB-Studienverordnung vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung)

Ingress Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3 und 7 Absatz 6 des EHB-Gesetzes vom 25. September 20202, verordnet:

Änderung eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Abkürzung «EHB», wenn sie alleine steht, neu mit femini- nem Genus («die EHB») verwendet, mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.

2021-2324 AS 2021 459

EHB-Studienverordnung AS 2021 459

Art. 1 Einleitungssatz, Bst. dbis und g Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildun- gen an: dbis. Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (Art. 46 Abs. 3 Bst. a und b BBV); g. Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung.

Art. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f Die EHB bietet folgende Weiterbildungen an: b. Betrifft nur den französischen Text c. Weiterbildungsmodule mit Vergabe von Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) als eigenständige Weiterbil- dungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können; f. Weiterbildungsangebote im Auftrag Dritter.

Art. 4 Abs. 1 1 Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, den der Qualifizierung entsprechen- den Titel zu tragen: a. «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» nach be- standenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrperso- nen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen sowie des Dip- lomstudiengangs für den allgemeinbildenden Unterricht; b. «dipl. Lehrerin für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen» oder «dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehr- personen an Berufsmaturitätsschulen; c. «dipl. Lehrerin der höheren Fachschule» oder «dipl. Lehrer der höheren Fach- schule» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an höheren Fachschu- len; d. «Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsver- fahren des Bachelorstudiengangs; e. «Master of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsver- fahren des Masterstudiengangs.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 5 Zulassungsvoraussetzungen

1 Aufgehoben

EHB-Studienverordnung AS 2021 459

5 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den

Studienplänen geregelt.

Art. 7 Abs. 2

2 Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 180 ECTS-Kreditpunkte, der Masterstudien-

gang MSc 120 ECTS-Kreditpunkte.

Art. 12 Abs. 2

2 Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website der EHB

publiziert.

Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Abs. 1 1 Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter der EHB kann Kom- petenzen an Diplomstudiengänge anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.

Art. 18 Abs. 5 erster Satz

5 Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsvoraus-

setzungen vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolg- reich bestanden sein. ...

Art. 19 Abs. 1 und 7 1 Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prüfun- gen sowie Prüfungslektionen beinhalten.

7 Prüfungslektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchge-

führt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfungslektion in einem Protokoll fest.

Art. 23 Abs. 3

3 Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach Arti-

kel 31 des EHB-Gesetzes vom 25. September 2020 zur Folge.

7. Abschnitt (Art. 28)

Aufgehoben

EHB-Studienverordnung AS 2021 459

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

17. Juni 2021 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Adrian Wüthrich

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