AS 2021 52
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens)
Änderung vom 27. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, b. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 5 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 5 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt; c. vorsätzlich ein Skigebiet ohne die nach Artikel 5c Absatz 2 erforderliche Be- willigung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept betreibt; d. vorsätzlich eine nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt; e. vorsätzlich Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel
6 Absatz 3 verboten ist;
1 SR 818.101.26
2021-0149 AS 2021 52
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Erweiterung der AS 2021 52 Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens)
f. entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Ver- kehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Ein- richtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 3b Absatz 2 gegeben ist; g. vorsätzlich gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 3c Absatz 1 oder nach einer strengeren Bestimmung des kantonalen Rechts verstösst; h. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs für Hotelgäste vorsätzlich ge- gen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 verstösst; i. an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Un- terschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
2 Sie gilt unter dem Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
3 Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum 28. Februar 2021; danach sind alle
darin enthaltenen Änderungen hinfällig: a. Anhang 2 Ziffer 16004 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 3 b. Artikel 13 Buchstabe h (Ziff. I) sowie Anhang 2 Ziffer 16005 der Ordnungs- bussenverordnung (Ziff. II/Anhang).
27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 3 SR 314.11
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Erweiterung der AS 2021 52 Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens)
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20194 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. XV Aufgehoben
Ziff. XVI
XVI. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20205
16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 13
Bst. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200
16002. Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16003. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öf-
fentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öf- fentlichen Verkehrs (Art. 13 Bst. f i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16004. Sich-Aufhalten in einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum,
die mehr als 5 Personen oder mehr als die kantonal festgelegte Höchst- zahl an Personen umfasst (Art. 13 Bst. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 Covid-Verordnung besondere Lage) 50
16005. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbe-
trieben für Hotelgäste (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 5a Abs. 2 Bst. d
Ziff. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16006. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder
zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Unterschriftensamm- lung (Art. 13 Bst. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage) 100
4 SR 314.11 5 SR 818.101.26
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Erweiterung der AS 2021 52 Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens)