AS 2021 587
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 20211, beschliesst:
I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 72 Covid-19-Test bei der Ausschaffung 1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB3 oder Ar- tikel 49a oder 49abis MStG4 verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luft- verkehrsunternehmens verlangt wird. 2 Die zuständigen Behörden informieren die betroffene Person vorgängig über diese Verpflichtung und über die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung nach Ab- satz 3. 3 Unterzieht sich eine betroffene Person nicht von sich aus einem Covid-19-Test, so können die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden sie gegen ihren Willen einem Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Während der Durch- führung des Tests darf kein Zwang ausgeübt werden, durch den die Gesundheit der