AS 2021 644
Bundesbeschluss vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention für die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen
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Bundesbeschluss über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention für die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) mit dem PEM-Übereinkommen
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Anhang des Berichts des Bundesrates vom 20. Januar 20212 zur Aussenwirtschaftspolitik 2020 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Genehmigt werden:
a. der Beschluss des Rates Nr. 2/2019 vom 14. Mai 20193 zur Änderung der EFTA-Konvention; b. der Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 10. Dezember 20204 zur Änderung der EFTA-Konvention; 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse, Protokolle, Vereinbarung und Abkommensänderungen zu genehmigen: a. den Beschluss des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkom- mens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 15. Juni 2011 (PEM-Übereinkommen) zur Annahme der Änderung des PEM- Übereinkommens bestehend aus einem Hauptteil, einer Anlage I (Protokoll über Ursprungsregeln) und einer Anlage II (von den Vertragsparteien in ihren
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Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention AS 2021 644 mit dem PEM-Übereinkommen. BB
Freihandelsabkommen vereinbarte Ausnahmen) (basierend auf dem Be- schluss des Bundesrates vom 22. März 2019); b. die Beschlüsse, Protokolle und Vereinbarung, die inhaltlich gleichwertig sind wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschluss und die zur Änderung der folgenden Freihandelsabkommen führen (basierend auf den Beschlüssen des Bundesrates vom 27. Juni 2018 und vom 24. Juni 2020):
1. Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union,
2. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-
Staaten und der Republik Albanien,
3. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten
und Bosnien und Herzegowina,
4. Freihandelsabkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTA-
Staaten und der Arabischen Republik Ägypten,
5. Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten
und Georgien,
6. Freihandelsabkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-
Staaten und Israel,
7. Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien,
8. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten
und der Republik Libanon,
9. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten
und der Republik Mazedonien,
10. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten
und dem Königreich Marokko,
11. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-
Staaten und Montenegro,
12. Freihandelsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-
Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Be- hörde,
13. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-
Staaten und der Republik Serbien,
14. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTA-
Staaten und der Republik Tunesien,
15. Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-
Staaten und der Türkei,
16. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten
und der Ukraine,
Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention AS 2021 644 mit dem PEM-Übereinkommen. BB
17. Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Regie-
rung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregie- rung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern; c. die Beschlüsse und das durch Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zum Verbot der Zollrückvergütung für Textilien ergänzte Protokoll, die inhaltlich gleichwertig sind wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Be- schluss und die zur Änderung der folgenden Freihandelsabkommen führen (basierend auf den Beschlüssen des Bundesrates vom 22. März 2019 und vom 24. Juni 2020):
1. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-
Staaten und der Republik Albanien,
2. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten
und Bosnien und Herzegowina,
3. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten
und der Republik Mazedonien,
4. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-
Staaten und Montenegro,
5. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-
Staaten und der Republik Serbien,
6. Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-
Staaten und der Türkei; d. die Änderungen der folgenden Freihandelsabkommen, mit denen ein Verweis zum PEM-Übereinkommen aufgenommen wird (Ukraine), ihre Struktur ab- geändert wird (Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro) und die diago- nale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (Montenegro) (ba- sierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018):
1. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten
und der Ukraine,
2. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten
und Bosnien und Herzegowina,
3. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-
Staaten und Montenegro; e. die Änderungen der folgenden Landwirtschaftsabkommen, mit denen die di- agonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018):
1. Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien,
2. Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina,
Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention AS 2021 644 mit dem PEM-Übereinkommen. BB
3. Landwirtschaftsabkommen vom 14. November 2011 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro,
4. Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien,
5. Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Ukraine. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse zu ratifizie- ren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.5
1. November 2021 Bundeskanzlei