AS 2021 684
Verordnung vom 3. November 2021 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
vom 3. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Ziele und die Aufgaben:
1. der gesamtschweizerischen Beratungszentrale,
2. der Beratungsdienste der Kantone,
3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Orga-
nisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Bera- tungsdienste von Organisationen); b. die Anforderungen an das Fachpersonal der Beratungszentrale und der Bera- tungsdienste; c. die Finanzhilfen an die Beratungszentrale und an Beratungsdienste von Orga- nisationen; d. die Finanzhilfen für Beratungsprojekte und für Vorabklärungen zur Entwick- lung innovativer Projekte.
SR 915.1 1 SR 910.1
2021-3618 AS 2021 684
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021 684
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung 1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Be- strebungen: a. gesunde Nahrungsmittel von hoher Qualität zu produzieren; b. wettbewerbsfähig zu sein und sich auf den Markt auszurichten; c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten und deren Schutz zu fördern; d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen; e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der in der Landwirtschaft tätigen Personen zu fördern; f. die agrarpolitischen Massnahmen umzusetzen. 2 Sie leistet namentlich einen Beitrag dazu, dass die Landwirtschaft durch professio- nelles, innovatives und unternehmerisches Handeln die Wertschöpfung im ländlichen Raum sowie die Nachhaltigkeitsleistung der Betriebe zu steigern vermag.
3 Sie fördert insbesondere:
a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Perso- nen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG; b. die Verbreitung von praxistauglichen Informationen für die in der Landwirt- schaft tätigen Personen und für den Vollzug; c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Er- haltung der natürlichen Ressourcen. 4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpoliti- schen Eigenheiten.
Art. 3 Koordination Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinan- der, um eine grösstmögliche Wirkung der Beratung für die Land- und Ernährungs- wirtschaft zu erreichen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungszentrale Die Beratungszentrale hat die folgenden Aufgaben: a. Sie erarbeitet und beurteilt Methoden für die Beratung und die Weiterbildung und stellt Grundlagen und Daten bereit. b. Sie führt Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein und bildet sie weiter.
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021 684
c. Sie arbeitet Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffentli- cher Verwaltung sowie von Märkten und Organisationen auf, erstellt anwen- dungsorientierte Dokumentationen und Hilfsmittel und verbreitet sie. d. Sie unterstützt die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen so- wie weitere Organisationen in ihrer Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten. e. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und land- und ernährungswirtschaftlicher Praxis und übernimmt dafür Netz- werkfunktionen.
Art. 5 Agridea 1 Die Agridea ist die gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Ab- satz 3 LwG.
2 Sie ist als Verein organisiert. Mitglieder sind namentlich alle Kantone.
3 Die Agridea unterstützt insbesondere ihre Mitglieder und die Beratungsdienste der Kantone.
4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Konferenz der kantonalen Land-
wirtschaftsdirektoren schliessen eine Leistungsvereinbarung ab, in der sie der Agridea prioritäre Handlungsfelder und spezifische Tätigkeiten vorgeben.
Art. 6 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen 1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Berei- chen tätig: a. Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der Landschaft sowie Erreichung von Umweltzielen; b. Entwicklung des ländlichen Raums und Aufbau von Wertschöpfungsketten; c. Begleitung des Strukturwandels; d. nachhaltige Produktion und Produktqualität; e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik, Digitalisierung, Ausrich- tung auf den Markt und Wettbewerbsfähigkeit; f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung, Unternehmertum und Innovati- onsförderung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten; b. Information und Dokumentation; c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen;
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021 684
f. Vernetzung von Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernäh- rungswirtschaftlichen Praxis.
Art. 7 Anforderungen an das Fachpersonal Das Fachpersonal der Agridea und der Beratungsdienste von Organisationen sind in ihren fachlichen Kompetenzen und in den zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen methodisch-didaktischen Qualifikationen auf dem neuesten Stand.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea
1 Das BLW gewährt der Agridea auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach
Artikel 5 Absatz 4 im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4.
2 Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags zwischen dem BLW
und der Agridea geregelt. Der Vertrag regelt die Höhe der Finanzhilfe im Rahmen der durch das Parlament bewilligten Mittel, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung. 3 Die Agridea berichtet dem BLW jährlich über ihre Tätigkeiten und die Mittelver- wendung. Zu diesem Zweck stellt sie dem BLW die folgenden Dokumente zu: a. den Geschäftsbericht; b. die Jahresrechnung; c. das Jahresbudget; d. das jährliche Tätigkeitsprogramm; e. den jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach der Leistungsver- einbarung.
4 Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen von Dritten beziehen.
Art. 9 Finanzhilfen für die Beratungsdienste von Organisationen
1 Das BLW gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Beratungs-
dienste von Organisationen, wenn sie: a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind; b. in Spezialbereichen tätig sind, in denen die Agridea und die Beratungsdienste der Kantone nicht hauptsächlich tätig sind; und c. ihre Arbeit mit der Agridea und den Beratungsdiensten der Kantone oder in- terkantonalen Fachorganisationen koordinieren. 2 Es schliesst mit der Organisation einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Fi- nanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021 684
3 Die Organisation stellt dem BLW einen jährlichen Bericht über die Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele und über die Mittelverwendung zu.
Art. 10 Finanzhilfen für Beratungsprojekte
1 Das BLW kann auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für
die Durchführung von Beratungsprojekten gewähren. 2 Beratungsprojekte dienen der Entwicklung neuer Beratungsinhalte oder -methoden.
3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbesondere die
agrarpolitische Relevanz oder der zu erwartende Nutzen für die Praxis, die methodi- sche Qualität des Vorgehens, die überregionale oder gesamtschweizerische Verbrei- tung der Resultate sowie die fachliche Kompetenz der Gesuchstellerinnen und Ge- suchsteller. 4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten. Infrastrukturkosten sind nicht anrechenbar.
5 Das BLW schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag
ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Bericht- erstattung. 6 Die Berichterstattung informiert über den Stand des Projekts und über die Mittelver- wendung.
Art. 11 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte
1 Das BLW kann auf Gesuch hin Trägerschaften aus der Land- und Ernährungswirt-
schaft Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte gewäh- ren. 2 Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte dienen der Trägerschaft zur Planung und Prüfung der Durchführbarkeit innovativer Projekte insbesondere im Hin- blick auf Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG und Ressourcenprojekte nach den Artikeln 77a und 77b LwG.
3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind:
a. die Ausrichtung der Projektziele, der Teilziele, der Handlungsschritte und der Zielgruppe auf die Anforderungen zur Entwicklung eines innovativen Pro- jekts, insbesondere auf die Anforderungen der Projekte nach Absatz 2; b. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaften; und c. das Budget mit Eigenmittelnachweis der Trägerschaft. 4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten für die Vorab- klärung, höchstens aber 20 000 Franken.
5 Das BLW erlässt eine Verfügung.
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021 684
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20072 wird aufgeho- ben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 2007 6215; 2017 6105