AS 2021 892
Verordnung über die Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 71e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19 Die Artikel 71a–71d finden für die Übernahme der Kosten in folgenden Fällen keine Anwendung: a. Arzneimittel, die zur Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden und Wirkstoffe enthalten, die in Anhang 5 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 aufgeführt sind; b. Arzneimittel, die über eine gültige Zulassung des Instituts mit einer Indikation für die Behandlung von Covid-19 verfügen.