AS 2022 100
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 27 Dringendes Bedürfnis (Art. 17, 19 und 24 ArG) 1 Ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn: a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und b. die Arbeiten:
1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder
2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interes- ses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. 2 Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von: a. besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder b. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind. 3 Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Ge- setzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem: a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von
18 Stunden angewiesen sind;
1 SR 822.111
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b. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.
Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)
1 Technische Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Arti-
kel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Ar- beitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organi- siert werden können, weil damit: a. erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitser- gebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden wären; b. die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen o- der die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder c. die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen würde oder die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täg- lichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre. 2 Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Ar- tikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Gesetzes liegt vor, wenn: a. das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder b. die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonn- tagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betrie- bes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge haben könnte.
3 Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbe-
dürfnisse, deren Befriedigung: a. angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die be- troffenen Konsumentinnen und Konsumenten im öffentlichen Interesse liegt; und b. ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann. 4 Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang auf- geführten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfah- ren, insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.
Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit (Art. 17, 19 und 24 ArG) 1 Vorübergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungs- weise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht
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mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern. 2 Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn sie:
a. den Umfang von Absatz 1 überschreitet; oder b. in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalen- derjahren aus dem gleichen Grund wiederholen; davon ausgenommen ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, die für Arbeitseinsätze nach Artikel 27 Absatz 2 geleistet wird.
Art. 41 Gesuch (Art. 49 ArG)
1 Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind einzureichen:
a. für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Behörde, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, jedoch spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten; b. für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit: beim SECO spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn. 2 Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und hinreichend zu begründen. Sie müs- sen folgende Angaben enthalten: a. die Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsteile, für welche um die Be- willigung nachgesucht wird; b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäfti- gung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c. den vorgesehenen Stundenplan, einschliesslich der Ruhezeit und Pausen so- wie der Schichtwechsel und allfälliger Abweichungen; für die Nachtarbeit, für die drei- und mehrschichtige Arbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtenplänen verwie- sen werden; d. die beantragte Dauer der Bewilligung; e. die Bestätigung, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin eingeholt worden ist; f. die Bestätigung, dass eine medizinische Untersuchung hinsichtlich der Eig- nung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden wird, wenn die Un- tersuchung von Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist; g. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung
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von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Arti- keln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erfüllt sind; h. die Zustimmung Dritter, wenn von Gesetz oder Verordnung vorgesehen.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 822.115
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Anhang (Art. 28 Abs. 4)
Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren
Titel Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren und untrennbar damit verbundene Arbeitsverfahren
Einleitungsteil Bei den nachstehend genannten Arbeitsverfahren und den untrennbar damit verbun- denen Arbeitsverfahren wird vermutet, dass dauernde oder regelmässig wiederkeh- rende Nacht- und Sonntagsarbeit im bezeichneten Umfang unentbehrlich ist. Die Un- entbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird auch vermutet, wenn die Nacht- und Sonntagsarbeit im ununterbrochenen Betrieb oder im zusammengesetzten unun- terbrochenen Betrieb organisiert wird.
Ziff. 4
4. Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confise- riewaren.
Ziff. 4a
4a. Fleisch- und Fischverarbeitung Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion und die Lieferung von Fleisch- und Fischwaren.
Ziff. 9
9. Chemische, chemisch-physikalische, pharmazeutische und
biologische Arbeitsverfahren Nacht- und Sonntagsarbeit für: – Verfahren, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können; – unerlässliche Tätigkeiten im Rahmen langfristiger technischer oder wissen- schaftlicher Versuche;
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– unerlässliche Arbeiten im Zusammenhang mit Versuchstieren; – unerlässliche Arbeiten in Gewächshäusern.
Ziff. 11
11. Kalk- und Zementindustrie
Nacht- und Sonntagsarbeit für: – alle Mahl- und Brennprozesse sowie für die Überwachung des Materialzuflus- ses oder Materialwegflusses; – die Herstellung von Baustoffen für öffentliche Bauprojekte auf Strassen und Schienen, wie Asphalt, Beton, Kies und Zement.
Ziff. 13
13. Metallindustrie
Nachtarbeit für: – die Bedienung von Elektroschmelzöfen, Vorwärmeöfen sowie der damit un- mittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – die Bedienung von Kalt- und Warmwalzwerken sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – das Schweissen von Werkstücken, an denen die Arbeit aus technischen Grün- den nicht unterbrochen werden kann; – die Bedienung von Druckguss- und Stangpressanlagen; – die Oberflächenveredelungsverfahren Zinkerei und Galvanisierung. Nacht- und Sonntagsarbeit für die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen.
Ziff. 15
15. Uhrenindustrie
Zeitlich eingeschränkte Sonntagsarbeit für die Überprüfung von mechanischen und automatischen Uhrwerken, die anschliessende Reglage sowie für die Chronometer- Prüfung.
Ziff. 16
16. Elektronikindustrie
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion integrierter Schaltkreise in allen Berei- chen der Mikroelektronik.
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Ziff. 18
18. Finanzabschlüsse
Höchstens zwölf Einsätze in der Nacht oder am Sonntag pro Jahr für international koordinierte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse.
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