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AS 2022 192

Verordnung des SBFI vom 18. März 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022)

vom 18. März 2022

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 (BMV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1 DieseVerordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Jahre

2022 angesichts der Covid-19-Epidemie.

2 Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 findet gemäss den Bestimmun-

gen der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

3 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der eidgenössi-

schen Berufsmaturitätsprüfung 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Prüfungen teilweise in Abweichung von der VEBMP gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.

4 Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass die Absolvierenden der eidgenössi-

schen Berufsmaturitätsprüfung 2022 die Möglichkeit erhalten, trotz der Covid-19- Epidemie eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung abzulegen, die es ihnen erlaubt, das weiterführende Studium aufzunehmen.

Art. 2 Schriftliche Prüfungen Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.

SR 412.103.12

2022-0893 AS 2022 192

Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 AS 2022 192

Art. 3 Mündliche Prüfungen, Präsentation IDPA und Notenberechnung

1 Können in Abweichung von Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 VEBMP3 keine mündli-

chen Prüfungen im Grundlagen- und Schwerpunktbereich und keine Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) durchgeführt werden, so müssen diese nicht nachgeholt werden.

2 Im Grundlagen- und Schwerpunktbereich ergibt die Note der bewerteten Leistun-

gen die Fachnote. Die Note des Produkts der Projektarbeit ergibt die Note der IDPA. Artikel 19 Absätze 1–4 VEBMP wird sinngemäss angewendet.

3 Können die mündlichen Prüfungen im Ergänzungsbereich nicht durchgeführt

werden, so entfallen in Abweichung von Artikel 13 Absatz 6 VEBMP die jeweiligen Prüfungsfächer gemäss Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, d Ziffer 2 und e Ziffer 2 VEBMP.

4 Die in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer werden im Notenblatt mit dem Vermerk

«dispensiert» aufgeführt und für die Notenberechnung nicht berücksichtigt.

5 Die

Berechnung der Gesamtnote erfolgt sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 5 VEBMP.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

18. März 2022 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama Staatssekretärin

3 SR 412.103.11

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