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AS 2022 21

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

Änderung vom 19. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 2 2 In Schulen der Sekundarstufe II gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6. Im Übrigen fallen Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Zertifikate In dieser Verordnung bedeutet: a. Impfzertifikat: ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Zif- fer 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212 oder ein anerkann- tes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Impfungen nach dem

7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;

2022-0133 AS 2022 21

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2022 21 von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

b. Genesungszertifikat: ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buch- stabe a Ziffer 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes aus- ländisches Zertifikat zur Bescheinigung der Genesung nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate; c. Testzertifikat: ein Testzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Co- vid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Tests nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verord- nung Zertifikate; d. Ausnahmezertifikat: ein Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buch- stabe a Ziffer 4 der Covid-Verordnung Zertifikate.

Art. 3a Zugangsbeschränkungen 1 Beschränkungen des Zugangs zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen auf Personen mit bestimmten Zertifikaten gelten nur für Personen ab 16 Jahren.

2 Wird der Zugang auf Personen beschränkt, die sowohl über ein Impf- oder Gene-

sungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen, so braucht eine Person kein Testzer- tifikat, wenn ihr Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist. Dies gilt nicht für Personen mit einem Genesungszertifikat für Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20213.

3 Personen mit einem Ausnahmezertifikat haben den gleichen Zugang zu Einrichtun-

gen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Ausnahme von der Mas- kenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht. 4 Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus einem medi- zinischen Grund nach Anhang 4 nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Personen mit einem Impf- oder Gene- sungszertifikat gleichgestellt, sofern sie ein Testzertifikat vorweisen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht. 5 Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalbe- rufegesetz vom 23. Juni 20064 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befugt ist und über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügt, dem der betreffende Grund zugeordnet ist.

3 SR 818.102.2 4 SR 811.11

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Art. 6 Abs. 2 Bst. f–i, 3 und 4

2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

f. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Berei- chen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind; g. Personen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben: wenn sie am Tisch sit- zen; h. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen: bei der Konsumation am Sitzplatz; i. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, bei denen der Zugang auf Personen beschränkt wird, die so- wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfü- gen.

3 und 4 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Absonderung

Art. 7 und 8 Aufgehoben

Art. 9 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c

2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

c. Aufgehoben e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.

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Art. 11 Aufgehoben

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen. Für die Gäste gilt eine Sitz- pflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wird, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betreiber auf Personen mit ei- nem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand ein- gehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. c. Befindet sich der Aussenbereich eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs auf dem Gelände einer Veranstaltung mit Zugangsbeschränkung, so gilt diese Zugangsbeschränkung auch für den Aussenbereich des Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter Vorgabe spezifischer

Schutzmassnahmen vorsehen, dass die Betreiber von Restaurationsbetrieben auch Personen ohne das erforderliche Zertifikat Zugang gewähren dürfen, wenn: a. ein entsprechender Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorliegt; b. dies für die Aufrechterhaltung der guten internationalen Beziehungen der Schweiz erforderlich ist. 3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf eine Beschränkung des Zugangs verzichten, sofern sie geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und eine Sitzpflicht während der Konsumation.

4 Aufgehoben

Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

1 Diskotheken und Tanzlokale müssen den Zugang auf Personen beschränken, die so-

wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

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2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter- haltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus- schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Sie können den Zugang auch auf Perso- nen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Test- zertifikat verfügen.

Art. 14 Veranstaltungen im Freien 1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Ge- nesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zu- gang auch auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder weitergehend beschränken.

2 Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Vorausset-

zungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300. b. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht. 3 Bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrich- tungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Artikel 4.

Art. 15 Veranstaltungen in Innenräumen

1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang auf Personen mit einem

Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. 2 Bei in Innenräumen durchgeführten religiösen Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Be- hörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Ge- sundheit kann auf eine Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Vo- raussetzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zu- dem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten. c. Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

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d. Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Artikel 10 und setzt dieses um.

3 Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von

nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden. Wenn nicht mehr als 10 Personen anwesend sind, kann auch auf eine Zugangsbeschränkung ver- zichtet werden; es gilt dann einzig Artikel 4.

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und

Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird; b. davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veran- staltung über die notwendigen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung ver- fügen, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Pa- tientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können; c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorlegt. 3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren un- tereinander. 4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen. 4bis Die zuständige kantonale Behörde kann bei Freiluftveranstaltungen im Sport- und Kulturbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschrän- kung bewilligen. 5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn: a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Ka- pazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder

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b. der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewähr- leisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes: a. Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden; die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die so- wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfü- gen. b. Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und um- setzen. c. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Wider- rufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

d. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden.

Art. 19a Besondere Bestimmungen für den Bildungsbereich Bei folgenden Bildungs- und Weiterbildungsangeboten und -aktivitäten muss der Zu- gang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt wer- den: a. Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums so- wie des Doktorats sowie Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs; b. Lehraktivitäten eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge und Nachdiplom- studien der Höheren Fachschulen sowie Prüfungen an Höheren Fachschulen; c. eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;

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d. Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten gemäss Artikel 3 Buch- stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung (We- BiG); e. behördlich angeordnete Weiterbildungen; f. vorbereitende Kurse für eidgenössische Prüfungen; g. Angebote im Bereich des Grundkompetenzenerwerbs nach Artikel 13 We- BiG; h. Angebote zur Erfüllung von Integrationskriterien nach Artikel 58a des Aus- länder- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20056; i. schweizerische Maturitätsprüfungen nach der Verordnung vom 7. Dezember

19987 über die schweizerische Maturitätsprüfung;

j. eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen nach der Verordnung des SBFI vom 16. November 20168 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung; k. Ergänzungsprüfungen nach der Verordnung vom 2. Februar 20119 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

Art. 20 Besondere Bestimmungen für sportliche oder kulturelle Aktivitäten

1 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten im Freien gilt Folgendes:

a. Es besteht keine Pflicht zur Zugangsbeschränkung. b. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. c. Es besteht keine Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands. 2 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten von mehreren Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt Folgendes: a. Der Zugang muss auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat be- schränkt werden; er kann auch auf Personen beschränkt werden, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6. c. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.

5 SR 419.1 6 SR 142.20 7 SR 413.12 8 SR 412.103.11 9 SR 413.14

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3 Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zu- gang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräu- men von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen: a. bei sportlichen Aktivitäten:

1. Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regiona-

len Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) be- sitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sport- verbands sind,

2. Sportlerinnen und -sportler in Teams, die einer Liga mit professionellem

oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nach- wuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt die Befreiung von der Maskenpflicht auch für die Liga des anderen Geschlechts; b. bei kulturellen Aktivitäten:

1. professionelle Künstlerinnen und Künstler,

2. professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.

4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei sportlichen oder kulturellen Ak- tivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben keine Gesichtsmaske tragen. 5 Wird eine sportliche oder kulturelle Aktivität im Rahmen einer Veranstaltung aus- geübt, an der weitergehende Zugangsbeschränkungen gelten als für diese Aktivität, so gelten die Zugangsbeschränkungen der Veranstaltung auch für die Personen, wel- che die Aktivität ausüben. Ausgenommen sind die Personen nach Absatz 3. 6 Bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten muss nur ein Schutzkonzept erarbeitet oder umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden. Für Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.

Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Ju- gendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkon- zept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

Art. 22 Einleitungssatz Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2–4 bewilligen, wenn:

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Art. 25 Präventionsmassnahmen 1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. 2 In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person auf- hält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Perso- nen, die: a. Tätigkeiten ausüben, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; oder b. nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f keine Gesichtsmaske tragen müssen.

3 Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution,

technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüs- tung) vor, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüf- ten oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien. 4 Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen: a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmas- snahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 3. b. Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet. c. Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten. d. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vor- gängig angehört. 5 Die Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies auf- grund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. 6 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zu- dem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202010.

10 SR 818.101.24

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Art. 28 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Ab- sätze 1–3, 12, 13, 14 Absätze 1 und 2, 15, 18 Buchstaben a und b, 19a sowie

20 Absätze 2, 3 und 5;

b. Aufgehoben c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 zulässig sind; d. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderli- che Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt; e. entgegen den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 15 Absatz 2 Buchstabe b in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist; f. Aufgehoben g. als Gast in einem Restaurationsbetrieb vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a verstösst; h. sich vorsätzlich ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft.

Art. 29 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1, 2 und 4 gemäss

den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Januar 2022 1 Bis zum 13. Februar 2022 haben Personen mit einem Attest, das belegt, dass sie aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können, den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Aus- nahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.

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2 Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalbe- rufegesetz vom 23. Juni 200611 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befugt ist.

II

1 Die Anhänge 1 und 4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 25. Januar 2022 um

00.00 Uhr in Kraft.

2 Am 31. Januar 2022 treten in Kraft:

a. Anhang 2 Ziffern 1.2 und 2.1; b. Artikel 27a Absatz 11 und Anhang 1a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202012; c. Anhang 2 Ziffern 1.2 und 2.1 der Covid-19-Verordnung internationaler Per- sonenverkehr vom 23. Juni 202113 ; d. Anhang 2 Ziffer 1.2 und Anhang 3 Ziffer 1.2 der Covid-19-Verordnung Zer- tifikate vom 4. Juni 202114. 3 Der Gliederungstitel vor Artikel 7, die Artikel 79 sowie Anhang 2 Ziffern 1.3 und

2.2 treten am 1. März 2022 in Kraft.

4 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt der Absätze 5 und 6 bis zum 31. März 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

5 Artikel 25 Absatz 5 gilt bis zum 28. Februar 2022.

11 SR 811.11 12 SR 818.101.24 13 SR 818.101.27 14 SR 818.102.2

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6 Nicht befristet werden:

a. Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2 Ziffern 1.2, 1.3, 2.1 und 2.2; b. Anhang 1a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202015; c. Anhang 2 Ziffer 1.2 und 2.1 der Covid-19-Verordnung internationaler Perso- nenverkehr vom 23. Juni 202116; d. Anhang 2 Ziffer 1.2 und Anhang 3 Ziffer 1.2 der Covid-19-Verordnung Zer- tifikate vom 4. Juni 202117.

19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

15 SR 818.101.24 16 SR 818.101.27 17 SR 818.102.2

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201918

Anhang 2

Ziff. 16001–16007

16001. Aufgehoben

16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Berei-

chen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugäng- lichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veran- staltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 15 Abs.

2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

16003. Aufgehoben

16004. Aufgehoben

16005. Unberechtigter Zutritt ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Ört-

lichkeit oder Veranstaltung, für den für Personen ab 16 Jahren ein be- stimmtes Zertifikat verlangt wird (Art. 28 Bst. h Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

16006. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbe-

trieben (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verord- nung besondere Lage) 100

16007. Durchführung einer privaten Veranstaltung mit mehr Personen, als zu-

lässig sind (Art. 28 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung besondere Lage) 200

18 SR 314.11

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2. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202019

1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

11 Nicht als besonders gefährdet gelten:

a. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 270 Tagen ab vollständig erfolgter Impfung; b. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten:

1. aufgrund einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: wäh-

rend 270 Tagen ab dem elften Tag nach der Bestätigung der Ansteckung,

2. aufgrund einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Ab-

satz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202120: während der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

Anhang 1a

Ziff. 2

Die Dauer, während der geimpfte Personen vom Einreiseverbot nach Artikel 4 Ab- satz 1 ausgenommen sind, beträgt 270 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer

270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

3. Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr

vom 23. Juni 202121

Anhang 2

Ziff. 1.2

1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 270 Tage ab der vollständig

erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Jans- sen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

19 SR 818.101.24 20 SR 818.102.2 21 SR 818.101.27

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Ziff. 2.1

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom

11. bis zum 270. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

b. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper nach Artikel 16 Ab- satz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202122: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

4. Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202123

Anhang 2

Ziff. 1.2

1.2 Gültigkeitsdauer:

a. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe a: 270 Tage ab Verabrei- chung der letzten Dosis; b. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe b: 270 Tage ab dem 22. Tag ab Verabreichung der letzten Dosis; c. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe d: 270 Tage.

Anhang 3

Ziff. 1.2

1.2 Gültigkeitsdauer:

a. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: 270 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses nach Ziffer 1.1 Buch- stabe a; b. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: 90 Tage, berechnet ab dem Tag der Analyse nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

22 SR 818.102.2 23 SR 818.102.2

Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2022 21 von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Ziff. II)

Anhang 1 (Art. 10 Abs. 4 sowie 29)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen

und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über

16 Jahren den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat

einschränken

1.1 Allgemeines

1.1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach

Artikel 10 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer An- steckung mit Covid-19 zu erreichen.

2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veran-

staltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkon- zept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilneh- merinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 25 abzustimmen.

3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen,

trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnah- men für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstal- tung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Per- sonengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.1.3 Information der anwesenden Personen

Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.

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1.2 Hygiene

1.2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu

reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugäng- lichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

1.2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.

1.2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Ent-

sorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

1.3 Abstand

1.3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt

1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 1.3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzu- ordnen oder zu belegen, dass nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. 1.3.3 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

1.3.4 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen,

bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und

Betriebe sowie Veranstaltungen, die den Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf: a. die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, ein- schliesslich der Schulung des Personals sowie der elektronischen Überprü- fung von Zertifikaten mit der Überprüfungs-App nach Artikel 29 der Covid- 19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202124 oder einer anderen App, die datenminimierte Zertifikate nach Artikel 28 der Covid-19-Verordnung Zerti- fikate validieren kann und den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und b der Covid-19-Verordnung Zertifikate genannten Grundsätzen entspricht; b. die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen;

24 SR 818.102.2

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c. die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; dabei gilt Folgendes:

1. der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen Per-

sonen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren,

2. die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden,

3. die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstel-

lung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätes- tens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet wer- den; d. die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Ver- haltensmassnahmen; e. die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, peri- odische Reinigungen, Lüftung; f. eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern; g. die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4 oder 32a Absatz 1, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Ge- sichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von Maskenpflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Vorgaben zur Ein- haltung des erforderlichen Abstands.

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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 sowie 29)

Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen

Ziff. 1.2 und 1.3

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedi-

zinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) ausge- nommen sind, beträgt 270 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impf- stoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung

1.3 Aufgehoben

Ziff. 2.1 und 2.2

2.1 Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohnerinnen und Be-

wohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) ausgenommen: a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: vom Ende der Ab- sonderung bis zum 270. Tag ab Bestätigung der Ansteckung; b. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Ab- satz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202125: wäh- rend der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

2.2 Aufgehoben

25 SR 818.102.2

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Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Ziff. II)

Anhang 4

Medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann

Als medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann, gel- ten: a. durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allergologie und Immunologie bestätigte schwere Allergien gegen Bestandteile der in der Schweiz zugelas- senen Impfstoffe, namentlich folgende absolute oder relative Kontraindikati- onen allergischer Art vor oder nach einer Impfung, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die Impfung mit einem anderen Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen:

1. schwere Anaphylaxie (Grad III oder IV) mit unklarem oder noch nicht

abgeklärtem Auslöser,

2. idiopathische Anaphylaxie,

3. Allgemeinreaktion oder Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs,

4. bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Po-

lyethylenglykol, Tromethamin oder auf Polysorbat 80,

5. Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs;

b. schwere nicht-allergische Impfreaktionen nach der ersten oder zweiten Impf- dosis eines mRNA-Impfstoffes, namentlich Myokarditis oder Perikarditis, so- fern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die zweite Impfung oder die Auf- frischimpfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen; c. Kapillarlecksyndrom, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, sich mit einem anderen Impfstoff als Covid-19 Vaccine Janssen impfen zu lassen; d. Schwangerschaft während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und der darüber hinaus erforderlichen Zeitspanne für den Abschluss des Impfsche- mas; e. schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine Impfung trotz psychologi- scher oder medizinischer Unterstützung und individueller Betreuung generell verunmöglichen.

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Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen) | Lexipedia | Lexipedia