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AS 2022 265

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom 13. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 sowie auf Artikel 45c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und dbis 1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssys- temen: d. zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement (Art. 164a und 165f LwG); dbis. zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 164b und 165fbis LwG);

2022-1203 AS 2022 265

Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2022 265

Art. 5 Bst. h Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertra- genen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG): h. Bundesamt für Zivildienst.

Gliederungstitel nach Art. 13

5. Abschnitt:

Zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement

Art. 14 Daten

1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält fol-

gende Daten: a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdüngern, zu Zufuhr- materialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme und zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben und übernehmen; b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 24b Absatz 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar

20015 oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1 und 2 der Futtermittel-Ver-

ordnung vom 26. Oktober 20116 ab- oder weitergeben, zurücknehmen oder mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind; c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Be- wirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender; d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte nach Buchstabe b mit den jeweiligen Nährstoffmengen; e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe b bei den Personen nach Buchstabe c am Ende des Kalenderjahres mit den jeweiligen Nährstoff- mengen; f. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82c der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV).

2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3a festgelegt.

5 SR 916.171 6 SR 916.307 7 SR 910.13

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Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe b. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.

2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen:

a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, an eine Anwenderin oder einen Anwender oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie die Rücknahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter; b. die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Ab- gabe, Weitergabe oder Rücknahme.

3 Die Unternehmen und Personen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen

jede Übernahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhr- materialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge aus- reichend.

4 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Anwenderinnen und Anwen-

der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfassen die Daten zu den Vorräten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS NSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS NSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS NSM.

7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–

4 vorzunehmen.

8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach

Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abge- schlossen sein. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.

Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und f können aus AGIS bezogen werden.

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Gliederungstitel nach Art. 16 5a. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 16a Daten

1 Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(IS PSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20108 (PSMV) in Verkehr bringen; b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Be- wirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Person verwendet wird, zur Verwenderin oder zum Verwender; c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel verwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind; d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV; e. Daten zu jeder beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 62 Absatz 1bis PSMV, namentlich im Rahmen der Ausbringung im Einzelfall (Anwendung).

2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3b festgelegt.

Art. 16b Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16a

Absatz 1 Buchstabe a. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.

2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a erfassen:

a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Verwenderin oder einen anderen Ver- wender; b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzen- schutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe d. 3 Unternehmen und Personen, die eine andere Person mit der Ausbringung von Pflan- zenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender im IS PSM.

8 SR 916.161

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4 Die Unternehmen, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Ver- wenderinnen und Verwender nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich verwendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS PSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM.

7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–

4 vorzunehmen.

8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach

Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abge- schlossen sein.

Art. 16c Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b können aus AGIS bezogen werden.

Art. 26 Abs. 2

2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunika- tion sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systement- wicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsser- vices (BBS) nach Artikel 114 DZV9 verantwortlich.

Art. 27 Abs. 2 und 9 Einleitungssatz

2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und

die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten nach den Arti- keln 2, 6 Buchstaben a–d, 10, 14 und 16a dieser Verordnung an inländische Hoch- schulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe mög- lich, wenn diese im Auftrag des Bundes oder mehrerer Kantone handeln. 9 Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 und 16a für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:

9 SR 910.13

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II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3a und 3b gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 2, 6 Bst. a–c, 13, 14 Abs. 1 Bst. c, 16a Abs. 1 Bst. b und 27 Abs. 5)

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Anhang 3a (Art. 14 Abs. 2)

Daten zum IS NSM

1 Identifikationsnummern zu Unternehmen

1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, das Nähr-

stoffe abgibt, weitergibt, zurücknimmt oder übernimmt (rechtliche Einheit)

1.2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)

2 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit

2.1 Name des Unternehmens

2.2 Zustelladresse

2.3 Strasse

2.4 PLZ

2.5 Ort

2.6 Korrespondenzsprache

3 Kontaktdaten

3.1 Telefonnummer

3.2 E-Mail-Adresse

4 Daten zu nährstoffhaltigen Produkten

4.1 Dünger, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger

4.2 Futtermittel, einschliesslich Grundfutter

4.3 Zufuhrmaterialien aus landwirtschaftlicher Herkunft

4.4 Zufuhrmaterialien aus nicht landwirtschaftlicher Herkunft

5 Daten zur Ab- und Weitergabe, Rück- und Übernahme

und Anwendung von nährstoffhaltigen Produkten sowie deren Vorräte

5.1 Abgeber/in und Anwender/in

5.2 Bezeichnung des Produktes

5.3 Zeitpunkt der Abgabe, Weitergabe, Rücknahme, Übernahme, Anwendung

5.4 Abgegebene, weitergegebene, zurückgenommene oder übernommene Menge

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5.5 Daten zu Nährstoffmengen

5.6 Vorräte am Ende des Kalenderjahres

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Anhang 3b (Art. 16a Abs. 2)

Daten zum IS PSM

1 Identifikationsnummern

1.1 Identifikationsnummern zu Unternehmen

1.1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, welches

Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut abgibt (rechtliche Einheit)

1.1.2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)

1.2 Identifikationsnummer zur Verwenderin oder zum Verwender

1.2.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, sofern die

Verwenderin oder der Verwender über eine UID verfügt

1.2.2 Personennummer der Verwenderin oder des Verwenders

2 Adressdaten

2.1 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit

2.1.1 Name des Unternehmens

2.1.2 Zustelladresse

2.1.3 Strasse

2.1.4 PLZ

2.1.5 Ort

2.1.6 Korrespondenzsprache

2.2 Adressdaten zur Verwenderin oder zum Verwender

(Geschäftsadresse)

2.2.1 Name der Verwenderin oder des Verwenders

2.2.2 Vorname der Verwenderin oder des Verwenders

2.2.3 Strasse

2.2.4 PLZ

2.2.5 Ort

2.2.6 Korrespondenzsprache

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3 Kontaktdaten zum Unternehmen und zur Verwenderin oder

zum Verwender

3.1 Telefonnummer

3.2 E-Mail-Adresse

4 Daten zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und

von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut

4.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

4.2 Angaben zum behandelten Saatgut (Kultur und Wirkstoffe)

4.3 Zeitpunkt des Inverkehrbringens

4.4 In Verkehr gebrachte Menge

4.5 Verwenderin oder Verwender (Unternehmen oder Person)

5 Daten zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

5.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

5.2 Zeitpunkt der Verwendung

5.3 Verwendete Menge

5.4 Behandelte Fläche

5.5 Nutzpflanze oder behandeltes Objekt

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010

Ingress gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200011 (ChemG), auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 3–5, 161, 164, 164b Absatz 2, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199812 (LwG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200313 (GTG) und auf die Artikel 29, 29d Absatz 4 und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198314 (USG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199515 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 62 Abs. 1 und 1bis 1 Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut müssen über mindestens fünf Jahre Aufzeich- nungen über die Pflanzenschutzmittel und das mit Pflanzenschutzmitteln behandelte Saatgut führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringen ist nach der Verordnung vom 23. Oktober 201316 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) mitzuteilen. 1bis Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen die Daten zu jeder Verwendung des Pflanzenschutzmittels mit dessen Bezeichnung, dem Zeitpunkt der Verwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der Nutzpflanze nach der ISLV mitteilen.

10 SR 916.161 11 SR 813.1 12 SR 910.1 13 SR 814.91 14 SR 814.01 15 SR 946.51 16 SR 919.117.71

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2. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200117

Ingress gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199818 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198319 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200320 (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196621 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199122 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199523 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 24b Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen

1 Wer stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger an Unternehmen, an Bewirtschafte-

rinnen und Bewirtschafter oder an andere Abnehmerinnen und Abnehmer ab- oder weitergibt, muss jede Ab- oder Weitergabe mit Menge und den darin enthaltenen Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 201324 über Informations- systeme im Bereich der Landwirtschaft mitteilen. 2 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201325 nicht erbringen muss. 3 Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem mitteilen.

17 SR 916.171 18 SR 910.1 19 SR 814.01 20 SR 814.91 21 SR 916.40 22 SR 814.20 23 SR 946.51 24 SR 919.117.71 25 SR 910.13

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3. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201126

Ingress gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a,

160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2, 177 und 181 Absatz 1bis des

Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199827 (LwG), auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 (USG), auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200329 (GTG) und auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199130 (GSchG), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199531 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 47a Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen 1 Die Futtermittelunternehmen teilen die Abgabe von Kraftfutter nach Artikel 29 der Landwirtschaftlichen Begriffs-Verordnung vom 7. Dezember 199832 an Unterneh- men, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und andere Personen sowie die Rücknahme von Kraftfutter von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Menge und den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober

201333 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft mit.

2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Personen, die Kraftfut- ter weitergeben, teilen die Weitergabe mit Menge und den darin enthaltenen Nähr- stoffmengen mit. 3 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201334 nicht erbringen muss.

26 SR 916.307 27 SR 910.1 28 SR 814.01 29 SR 814.91 30 SR 814.20 31 SR 946.51 32 SR 910.91 33 SR 919.117.71 34 SR 910.13

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