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AS 2022 30

Verordnung des BLV vom 25. Januar 2022 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit

vom 25. Januar 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf Artikel 88 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Ar-

tikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen: a. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel; b. Bruteier; c. Geflügelfleisch; d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern; e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

2 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

SR 916.443.117

2022-0198 AS 2022 30

Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung AS 2022 30

2. Abschnitt:

Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangen- schaft gehaltenen Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen an-

deren in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten

Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung ge- geben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach

Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Ver-

arbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungs- eiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Dele- gierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

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3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn: a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Newcastle-Krankheit abtötet; und b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von

tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kanton- stierarztes.

Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbei- tungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheits- bescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten 1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierpro- dukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungs- zonen nach Drittstaaten, wenn: a. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tier- produkte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen; b. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungs- weise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder aus- serhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder mit negativem Re- sultat auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurden;

5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

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c. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 er- füllt sind; d. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden; e. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und f. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr spre- chen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2022 um 17.00 Uhr in Kraft.6

2 Sie gilt bis zum 25. Februar 2022.

25. Januar 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

6 Dringliche Veröffentlichung vom 25. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang (Art. 2)

Schutz- und Überwachungszonen

In den folgenden Gemeinden des Kantons Zürich ist eine Schutz- oder eine Überwa- chungszone festgelegt:

Schutzzone: Höri Neerach: nur die Ortsteile Riedt und Langgrabenhof Niederglatt Niederhasli Oberglatt

Überwachungszone: Bachenbülach Bachs Boppelsen Buchs (ZH) Bülach Dielsdorf Dällikon Dänikon Dättlikon Eglisau: Gemeindeteil südlich des Rheins Embrach Freienstein-Teufen Glattfelden Hochfelden Kloten Lufingen Neerach: ausgenommen die Ortsteile Riedt und Langgrabenhof Niederweningen

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Oberembrach: Gemeindegebiete westlich des Ortsteils Rothenfluh Oberweningen Opfikon Otelfingen Regensberg Regensdorf Rorbas Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf Stadel Steinmaur Weiach Winkel

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