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AS 2022 497

Erwerbsersatzverordnung (EOV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. e, g und h

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

  • e. Mutterschaft oder Vaterschaft;

  • g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

  • h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 27 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

(Art. 16b Abs. 2 und 16i Abs. 2 EOG)

Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG festgelegte Versicherungsdauer herabgesetzt:

Art. 28 Sachüberschrift

Anrechnung ausländischer Erwerbszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Art. 31 Abs. 1 Bst. e–h

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der Vater kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

  • e. Mutterschaft oder Vaterschaft;

  • f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;

  • g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

  • h. anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16e und 16l EOG)

Für selbstständigerwerbende Mütter und Väter ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

(Art. 16e und 16l EOG)

Die Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden.

Art. 35f Abs. 1 Bst. e, g und h

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

  • e. Mutterschaft oder Vaterschaft;

  • g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

  • h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 35g Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16r EOG)

Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh- mende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16r EOG)

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

Art. 35k Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG2.

2 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

3 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

4 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

2b. Kapitel: Adoptionsentschädigung

1. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer und Mindesterwerbsdauer

Art. 35l Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Erwerbszeiten

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG)

Für die Bestimmung der Mindestversicherungs- und der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG gelten die Artikel 26 und 28 sinngemäss.

Art. 35m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG)

Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person:

  • a. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder

  • b. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16w EOG)

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

  • a. Krankheit;

  • b. Unfall;

  • c. Arbeitslosigkeit;

  • d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;

  • e. Mutterschaft oder Vaterschaft;

  • f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;

  • g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

  • h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35o Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16w EOG)

Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 35p Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16w EOG)

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35n ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

3. Abschnitt:
Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).

2 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35r Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

3 Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

Art. 35s Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.

2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG3.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

24. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung4

Art. 6ter Abs. 4 Bst. a

4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:

  • a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525 (EOG) hat; oder

Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e–h

2 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

  • e. Mutterschaft oder Vaterschaft;

  • f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;

  • g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;

  • h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2. Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 20076

Art. 10 Abs. 2

2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:

  • a. bei einem Mutterschaftsurlaub: während höchstens 16 Wochen;

  • b. bei Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen;

  • c. bei einem Vaterschaftsurlaub: während höchstens 2 Wochen;

  • d. bei einem Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: während höchstens 14 Wochen;

  • e. bei einem Adoptionsurlaub: während 2 Wochen;

  • f. bei einem Jugendurlaub nach Artikel 329e Absatz 1 OR: während des Urlaubs.