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AS 2022 623

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»

Präambel

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BSV vom 17. Oktober 20181 über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» wird wie folgt geändert:

Art. 2 Einleitungssatz

Mit dem Pilotversuch sollen folgende Modelle entwickelt und konkretisiert werden:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Zur Teilnahme am Pilotversuch können Kinder, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) versichert sind, zugelassen werden:

  • a. bei denen eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungs­pädiatrie einen frühkindlichen Autismus nach dem Code F84.0 gemäss der Klassifikation ICD 10, Version 20163 diagnostiziert hat, ohne dass Komorbiditäten bestehen, bei denen eine intensive Frühintervention kontraindiziert ist; und

Art. 5 Abs. 2

2 Ein Gesuch um Verlängerung der Teilnahme muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie begründet werden.

Art. 7 Abs. 3 Bst. d und dbis, 4 Bst. b und e sowie 5 und 6

3 Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Leistungserbringer eine Methode zur intensiven Frühintervention anbietet, die:

  • d. eine Intensität von durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden hat, wobei die Intensität während einer Verlängerung nach Artikel 4 Absatz 2 weniger gross sein kann;

  • dbis. auf eine Therapiedauer von zwei Jahren ausgerichtet ist;

4 Der Leistungserbringer muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • b. Er muss entweder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie geführt werden oder die vom Leistungserbringer durchgeführten medizinischen Massnahmen müssen durch eine solche Fachärztin oder einen solchen Facharzt begleitet werden.

  • e. Das medizinische Personal muss mindestens 20 Prozent und das pädagogisch-therapeutische Personal mindestens 30 Prozent des gesamten Personals ausmachen.

5 Die Anerkennung wird auch Leistungserbringern erteilt, die mit dem Standortkanton eine Vereinbarung über die Durchführung der intensiven Frühintervention abgeschlossen haben, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllen.

6 Für die Bestimmung der Intensität der Therapie werden Therapiestunden, die von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge erbracht werden, nicht angerechnet.

Art. 9 Abs. 4

4 Das BSV kann die Vereinbarung mit einem Leistungserbringer unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit kündigen, wenn die Entwicklung und Konkretisierung der Modelle nach Artikel 2 nicht mehr realistisch ist.

Art. 15

Aufgehoben

Art. 15a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2022

1 Anerkannte Leistungserbringer, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2022 eine Vereinbarung nach Artikel 8 mit dem BSV abgeschlossen haben, müssen mit diesem eine neue Vereinbarung abschliessen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass bestimmte Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht erfüllt werden müssen oder dass für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Übergangsfrist gilt.

2 Kinder, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Oktober 2022 bereits in einem Autismuszentrum behandelt werden, mit dem das BSV vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Vereinbarung über die Durchführung der intensiven Frühintervention abgeschlossen hat, können ihre Behandlung fortsetzen, sofern das Zentrum mit dem BSV eine neue Vereinbarung abschliesst. Die Fallpauschale wird anteilsmässig für die verbleibende Dauer der Behandlung ausbezahlt.

3 Kinder, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Oktober 2022 bereits in einem Autismuszentrum behandelt werden, das beim Inkrafttreten dieser Änderung noch keine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat, können am Pilotversuch teilnehmen, wenn das Zentrum vom BSV anerkannt wird und mit dem BSV eine Vereinbarung abschliesst. Die Behandlung kann im Rahmen des Pilotversuchs fortgesetzt werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge dies beantragen. Die Fallpauschale wird anteilsmässig für die verbleibende Dauer der Behandlung ausbezahlt.

Art. 16 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

20. Oktober 2022

Bundesamt für Sozialversicherungen:

Stéphane Rossini