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AS 2022 791

Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Oktober 19941 über die Polizeibefugnisse der Armee wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,

Art. 1 Abs. 1 und 4 Bst. c und d

1 Diese Verordnung regelt die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee. Vorbehalten bleiben weitere Befugnisse aufgrund anderer Erlasse.

4 Sie gilt nicht für:

  • c. Ausbildungen der Truppe bei polizeilichen Einsätzen;

  • d. Angehörige der Armee, die auf Dauer zivilen Behörden zur Koordination zur Verfügung gestellt werden.

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Zweck

Die Truppe im Dienst darf polizeiliche Zwangsmassnahmen einsetzen, um:

  • a. Gefahren für die Sicherheit der Armee abzuwehren;

  • b. Störungen der militärischen Ordnung zu beseitigen;

  • c. bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Armee oder ihre Angehörigen bis zum Eintreffen der zuständigen Strafverfolgungsorgane die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen.

Art. 4 Abs. 4

4 Waffen und Munition dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Angehörigen der Armee eingesetzt werden.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Grundsatz

Polizeiliche Zwangsmassnahmen können zu den Zwecken nach Artikel 3 angewendet werden, soweit:

  • a. der Angehörige der Armee einen entsprechenden Auftrag erhalten hat;

  • b. es zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist; und

  • c. der Angehörige der Armee zur Anwendung polizeilicher Zwangsmassnahmen ausgebildet wurde.

Art. 14 Abs. 1 Bst. b

1 Personen können vorläufig festgenommen werden, wenn:

  • b. sie eine Straftat gegen die Armee oder ihre Angehörigen begangen oder zu begehen versucht haben und von diesen unmittelbar verfolgt werden;

Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b und c Ziff. 2 und 6 sowie Abs. 3

2 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, ist in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn:

  • a. Angehörige der Armee oder andere Personen ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht werden;

  • b. Aufgehoben

  • c. die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch ausgeführt werden können, insbesondere:

    1. wenn Angehörige der Armee aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen dürfen oder müssen, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

    2. wenn eine militärische Anlage, die wichtig für die Auftragserfüllung der Armee oder wesentlicher Teile davon ist, ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird,

3 Die Befugnis zum Schusswaffengebrauch kann auf einzelne der in Absatz 2 genannten Fälle beschränkt, oder es kann deren Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert werden. Solche Anordnungen berücksichtigen, neben Lage und Auftrag, insbesondere den Ausbildungsstand der betroffenen Angehörigen der Armee.

Art. 17 Abs. 1 und 6

1 Jeder Angehörige der Armee ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich.

6 Der Angehörige der Armee, der von der Waffe Gebrauch gemacht hat, ist zu betreuen.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 20083

Ingress

gestützt auf die Artikel 14, 16, 17 Absatz 1, 26 und 29 des Zwangsanwendungs­gesetzes vom 20. März 20084
und auf Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955,

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 5a Bewaffnung von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

1 Zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt sind zivile Angestellte der Gruppe Verteidigung, soweit und solange sie im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind und sofern bei ihnen keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe vorliegen.

2 Eine besondere Gefährdung liegt insbesondere vor:

  • a. bei der Transportbegleitung oder der Umlagerung von Armeematerial mit besonderem Schutzbedarf;

  • b. wenn militärische Anlagen der Schutzzone 2 oder 3 betreten werden;

  • c. wenn Interventionskräfte bei ausgelösten Alarmen begleitet werden müssen.

3 Als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4 Als Dienstwaffen gelten:

  • a. Reizstoffe;

  • b. Feuerwaffen.

5 Über die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 1 entscheidet im Einzelfall die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor innerhalb der Gruppe Verteidigung.

6 Wer zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist, muss:

  • a. die Grundausbildung gemäss Vorgaben der Gruppe Verteidigung absolvieren; und

  • b. jährlich an mehreren Ausbildungskursen teilnehmen.

7 Das zuständige Bundesamt sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition.

8 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so wird diese durch die vorgesetzte Stelle unverzüglich eingezogen. Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor entscheidet, nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef Sicherheit Verteidigung, abschliessend, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

2. Verordnung vom 14. April 19996 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen

Titel

Verordnung
über die Ausbildung der Truppe
bei polizeilichen Einsätzen

(VATPE)

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Chef Heer» durch «Kommandant Heer» und «Generalstabschef» durch «Chef Kommando Operationen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 6 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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