AS 2022 804
Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3–5
3 Eine Bank wird ausgehend von der Kategorie 5 in die höchste Kategorie nach Anhang 3 eingeteilt, in der sie mindestens drei Schwellenwerte erreicht.
4 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen von den Schwellenwerten abweichende Einteilungen vornehmen.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft in Zusammenarbeit mit der FINMA mindestens jedes fünfte Jahr die Schwellenwerte für die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–c. Es orientiert sich dabei an der längerfristigen Entwicklung der Summe der Werte aller Banken in der Schweiz in Bezug auf das jeweilige Kriterium und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.
Art. 12 Abs. 2bis
2bis Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt. Die FINMA kann regeln, für welche Arten von Verträgen ein solcher Aufschub erforderlich ist und für welche nicht.
Gliederungstitel nach Art. 42
4a. Kapitel:
Privilegierte Einlagen sowie privilegierte Einlegerinnen und Einleger
Art. 42a Privilegierte Einlagen
(Art. 37a Abs. 1 und 7 BankG)
1 Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42c gelten als privilegiert Einlagen:
a. Forderungen gegenüber einer Bank, die:
als Saldo auf Konten bei der Bank gebucht sind und auf eine staatliche oder von einer Zentralbank herausgegebene Währung lauten, oder
auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten und bei denen die Einlegerin oder der Einleger einen ausschliesslichen oder alternativen Anspruch auf Leistung in einer staatlichen oder von einer Zentralbank herausgegebenen Währung hat;
b. Kassenobligationen der Bank, die in der Bilanz der Bank als solche verbucht sind und auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind;
c. durch die Einlegerin oder den Einleger in Auftrag gegebene Zahlungen im Zahlungsverkehr, welche die Bank oder deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses noch nicht verlassen haben, auch wenn sie dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers schon belastet wurden;
d. Zahlungen im Zahlungsverkehr zugunsten einer Einlegerin oder eines Einlegers, die bei einer Bank oder auf deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle vor der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses eingetroffen sind, auch wenn sie noch nicht dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers gutgeschrieben wurden.
2 Als auf Konten gebucht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 gelten auch Termin- und Tagesgelder.
3 Keine privilegierten Einlagen sind insbesondere:
a. auf die Inhaberin oder den Inhaber lautende Forderungen;
b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank hinterlegt sind;
c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 16 BankG;
d. Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten;
e. nachrichtenlose Vermögenswerte;
f. Forderungen gegenüber der Bank, die nicht aus dem Bankgeschäft stammen.
Art. 42b Privilegierter Betrag
(Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG)
1 Zur Feststellung der Höhe des nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Betrags der privilegierten Einlagen werden die einzelnen Saldi einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen zugunsten der Einlegerin oder des Einlegers addiert.
2 Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegende Überzüge sowie nicht gebuchte Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank dürfen nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind.
Art. 42c Privilegierte Einlegerinnen und Einleger
(Art. 37a Abs. 7 BankG)
1 Als privilegierte Einlegerin oder privilegierter Einleger gelten die aus dem Forderungsverhältnis mit der Bank berechtigte Vertragspartei oder die Einlegerin oder der Einleger der Kassenobligation, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung von einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses aus den Büchern der Bank ersichtlich sind.
2 Nicht als privilegierte Einlegerinnen oder Einleger gelten:
a. Finanzintermediäre nach dem BankG, dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20182 (FINIG) und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063;
b. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044;
c. ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Finanzintermediäre oder Versicherungsunternehmen nach den Buchstaben a und b;
d. Zentralbanken;
e. Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Säule-3a-Stiftungen) und Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtung nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 (Freizügigkeitsstiftungen);
f. Kundinnen und Kunden von Wertpapierhäusern, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen.
3 Steht eine Forderung einer Personenmehrheit zu, so gilt diese als eine eigene, von den einzelnen Personen der Personenmehrheit unabhängige Einlegerin. Die Personenmehrheit kann den Höchstbetrag von Artikel 37a Absatz 1 BankG nur einmal für die gesamte Personenmehrheit geltend machen.
4 Hält eine Einlegerin oder ein Einleger privilegierte Einlagen bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank, so gilt sie oder er für diese Einlagen als eigene, unabhängige Einlegerin beziehungsweise als eigener, unabhängiger Einleger.
Art. 42d Privilegierte Forderungen von Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen
(Art. 37a Abs. 5 BankG)
1 Banken, die Geldanlagen einer Säule-3a- oder Freizügigkeitsstiftung halten, müssen sich von der Stiftung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Verteilung der privilegierten Einlagen der Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer und der Versicherten dokumentiert, wenn sie Geldanlagen bei mehreren Banken hat.
2 Vorsorgerechtliche Ansprüche der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers gegenüber verschiedenen Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen, die Einlagen bei der gleichen Bank haben, werden nicht zusammengezählt.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 42e Anschluss an die Selbstregulierung
(Art. 37h Abs. 1 BankG)
Die Bank muss dem Träger der Einlagensicherung das Gesuch um Anschluss mindestens drei Monate vor Entgegennahme von privilegierten Einlagen einreichen.
Art. 42f Bardarlehen an den Träger der Einlagensicherung
(Art. 37h Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 BankG)
Die Möglichkeit, dem Träger der Einlagensicherung zur Sicherstellung der Beitragsverpflichtung Bardarlehen zu gewähren, steht den Banken der Kategorien 4 und 5 zur Verfügung.
Art. 42g Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Bestimmungen
(Art. 37h Abs. 3 Bst. d und 4 BankG)
Banken müssen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit folgende Vorbereitungen treffen, um die Erstellung des Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einlegerinnen und Einleger und die Auszahlung nach den Vorgaben des BankG zu gewährleisten:
a. Infrastruktur: Sie stellen sicher, dass ein der Anzahl der Einlegerinnen und Einleger angemessenes Informatik-System und das nötige Personal zur Verfügung stehen. Es muss gewährleistet sein, dass allfällige Dienstleistungsverträge in diesem Rahmen aufrechterhalten bleiben.
b. Prozesse: Sie legen standardisierte Abläufe fest, die insbesondere gewährleisten, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen die Einlegerinnen und Einleger kontaktiert, deren Zahlungsinstruktionen eingeholt und diese verarbeitet werden können.
c. Einlegerliste: Sie führen eine Einlegerliste (Art. 42i Abs. 1), die es der oder dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator (Beauftragte oder Beauftragter) ermöglicht, innert 72 Stunden nach Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses die gesicherten Einlagen pro Einlegerin oder Einleger festzustellen.
d. Summarische Aufstellung: Sie führen eine summarische Aufstellung der privilegierten Einlagen, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören (Art. 42i Abs. 2). Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sind als Gesamtsaldo der privilegierten Einlagen für die jeweilige Jurisdiktion auszuweisen.
Art. 42h Vorbereitungshandlungen: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken und für Kleinbanken
1 Systemrelevante Banken müssen die Vorbereitungshandlungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b nicht vornehmen. Stattdessen müssen sie ein Konzept erstellen, das darlegt, wie sie beim Scheitern einer Sanierung die Anforderungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b erfüllen können. Im Rahmen der Sanierung legt die FINMA bankenspezifisch entsprechend der konkreten Entwicklung der Sanierung fest, ab welchem Zeitpunkt die Bank die Anforderungen gemäss Konzept erfüllen muss. Sie berücksichtigt dabei das Geschäftsmodell und die Liquiditätssituation der Bank sowie die Anzahl der betroffenen Einlegerinnen und Einleger.
2 Banken mit weniger als 2500 Einlegerinnen und Einlegern müssen nur eine Einlegerliste und eine summarische Aufstellung führen.
Art. 42i Einlegerliste und summarische Aufstellung
(Art. 37h Abs. 4 Bst. c und d BankG)
1 Die Einlegerliste umfasst den Bestand aller gesicherten Einlagen der einzelnen Einlegerinnen und Einleger bei schweizerischen Geschäftsstellen der Bank.
2 In der summarischen Aufstellung werden die privilegierten Einlagen aufgeführt, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören; sie umfassen:
a. Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 BankG, bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank;
b. Einlagen nach Artikel 37a Absatz 5 BankG;
c. Einlagen nach Artikel 42a Absatz 1 Buchstaben c und d.
3 Der Träger der Einlagensicherung gibt das Format der Einlegerliste vor.
Art. 43 Auszahlungsplan
(Art. 37j BankG)
1 Die oder der von der FINMA eingesetzte Beauftragte oder Beauftragter ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Einlegerliste in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.
2 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bücher nicht ordnungsgemäss geführt wurden, so kann die oder der Beauftragte die Einlegerinnen und Einleger auffordern, die Berechtigung ihrer Forderung nachzuweisen.
Art. 44 Auszahlung der privilegierten Einlagen
(Art. 37b Abs. 1 und Art. 37j BankG)
1 Die oder der Beauftragte zahlt den Einlegerinnen und Einlegern gestützt auf den Auszahlungsplan die privilegierten Einlagen aus.
2 Genügen die verfügbaren Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen, so werden die privilegierten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt.
3 An Dritte verpfändete oder sicherungszedierte Einlagen oder Einlagen auf Mietkautionskonten werden ausbezahlt, wenn die Person, deren Anspruch gesichert wird, zustimmt oder wenn die Auszahlung gesetzlich oder vertraglich zulässig ist.
4 Die Forderungen der Säule-3a- und der Freizügigkeitsstiftungen werden an die betreffenden Stiftungen ausbezahlt.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 44a Information des Trägers der Einlagensicherung
(Art. 37i BankG)
1 Die Information nach Artikel 37i BankG durch die FINMA an den Träger der Einlagensicherung erfolgt soweit möglich vorab.
2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den Schutz der Vertraulichkeit sicher und regelt den Umgang mit Interessenkonflikten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 63a Absicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bail-in-Bonds
(Art. 30b Abs. 8 BankG)
Verbindlichkeiten aus Absicherungsgeschäften im Zusammenhang mit der Ausgabe von Bail-in-Bonds sind bei der Berechnung der 5 %-Obergrenze nach Artikel 30b Absatz 8 BankG nicht zu berücksichtigen.
Gliederungstitel vor Art. 64
2. Abschnitt: Sanier- und Liquidierbarkeit
Art. 64 Abs. 5
5 Eine nach Artikel 124a ERV7 international tätige systemrelevante Bank muss bei der Einreichung dokumentieren, welche Massnahmen sie vorbereitet oder umgesetzt hat, um die in Artikel 65a Absatz 2 aufgeführten Kriterien für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu erfüllen.
Art. 65 Aufrechterhaltung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und Ausland
(Art. 9 und 25–37k BankG)
Eine nach Artikel 124a ERV8 international tätige systemrelevante Bank muss ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland aufrechterhalten.
Art. 65a Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und Ausland
(Art. 9 und 25–37k BankG)
1 Die FINMA beurteilt jährlich die Sanier- und Liquidierbarkeit der international tätigen systemrelevanten Bank im In- und Ausland auf der Grundlage der eingereichten Dokumentation.
2 Die FINMA nimmt ihre Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vor:
a. Die Bank hat eine Organisationsstruktur, die die Sanierung und Liquidation erleichtert.
b. Die Bank hat Verfahren festgelegt, mit denen sie Verluste, die in den einzelnen Einheiten der Finanzgruppe entstehen, durch Rekapitalisierungsmassnahmen ausgleichen kann.
c. Die Bank ist ständig in der Lage, den Liquiditätsbedarf für den Fall einer Sanierung oder Liquidation abzuschätzen und die Möglichkeiten zur Deckung des entsprechenden Bedarfs zu analysieren, und sie gewährleistet die Bewirtschaftung der in der Finanzgruppe verfügbaren Sicherheiten.
d. Die Bank gewährleistet die operationelle Kontinuität im Fall einer Sanierung.
e. Die Bank gewährleistet den Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen im Fall einer Sanierung.
f. Die Bank gestaltet vertikale gruppeninterne Finanzierungen zu Drittbedingungen aus und unterhält keine wesentlichen horizontalen gruppeninternen Finanzierungen.
g. Die Bank verfügt ständig über die Fähigkeit zur sofortigen Durchführung der notwendigen Bewertungen und Berichterstattungen für den Fall einer Sanierung.
h. Die Bank gewährleistet die operativen Voraussetzungen für die Sanierung durch eine Forderungsreduktion oder Wandlung von Fremd- in Eigenkapital unter Gläubigerbeteiligung.
i. Die Bank verfügt über eine Strategie mit verschiedenen Optionen zur Restrukturierung des Geschäftsmodells.
Art. 65b Massnahmen der FINMA bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken
(Art. 9 und 25–37k BankG)
1 Stellt die FINMA bei einer international tätigen systemrelevanten Bank Hindernisse für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland fest, so setzt sie eine Frist, innert der die Hindernisse zu beseitigen sind. Beseitigt die Bank diese nicht innert der Frist, so kann die FINMA für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d ERV9 Folgendes festlegen:
a. ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach Artikel 133 ERV;
b. einen Zuschlag nach Artikel 25 Absatz 1 LiqV10, wenn das Hindernis das Kriterium nach Artikel 65a Absatz 2 Buchstabe c betrifft.
2 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden konsultieren und die Beurteilung dieser Behörden bei der Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit und bei der Festlegung von Massnahmen berücksichtigen.
Gliederungstitel vor Art. 66
3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Art. 66
Die FINMA veröffentlicht jährlich ihre Beurteilung der Notfallplanung und der Stabilisierungsplanung der systemrelevanten Banken sowie der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland der international tätigen systemrelevanten Banken und informiert über den Stand der Abwicklungsplanung. Sie orientiert dabei über die wesentlichen Feststellungen.
Gliederungstitel nach Art. 66
4. Abschnitt:
Wesentliche Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken mit Sitz in der Schweiz
Art. 66a Kapital und Liquidität
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
1 Die wesentlichen Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind angemessen mit Kapital und Liquidität auszustatten.
2 Die FINMA setzt die Höhe fest unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer einer Sanierung und mit Blick auf Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die während der Sanierung zu erbringen sind.
Art. 66b Organisation
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
Die Leitungsorgane wesentlicher Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, so zu besetzen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden und die Interessen der wesentlichen Gruppengesellschaft im Fall eines Interessenkonflikts innerhalb der Finanzgruppe gewahrt werden.
Art. 66c Gewährleistung dauerhafter Dienstleistungserbringung
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
Wesentliche Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind so zu organisieren, dass sie ihre wesentlichen Dienstleistungen zugunsten der Finanzgruppe im Fall einer Sanierung oder einer Liquidation weiterhin erbringen können. Insbesondere müssen sie:
a. diese Dienstleistungen in einem Leistungskatalog inventarisieren;
b. Verträge mit externen Dienstleistungserbringern, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, sanierungs- und konkursfest ausgestalten und die Übertragbarkeit der Verträge sicherstellen;
c. Abhängigkeiten von internen und externen Dienstleistungserbringern im Ausland durch geeignete Massnahmen begrenzen.
Art. 69a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022
1 Die Banken müssen die Pflicht nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe c BankG zur Hinterlegung in Form von Wertschriften oder in bar oder die Gewährung des Bardarlehens innert 11 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt haben.
2 Die international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Dokumentation nach Artikel 64 Absatz 5 erstmals Ende Juni 2024 einreichen.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 2 Abs. 2 und 3)
Kategorisierung der Banken
Kriterien sowie Schwellenwerte in Mrd. CHF | ||||
|---|---|---|---|---|
Kategorie | Bilanzsumme | Verwaltete Vermögen | Privilegierte Einlagen | Mindesteigenmittel |
1 | > 280 | > 1625 | > 32 | > 20 |
2 | > 115 | > 815 | > 21,5 | > 2 |
3 | > 17 | > 32,5 | > 0,53 | > 0,25 |
4 | > 1,125 | > 3,25 | > 0,105 | > 0,05 |
5 | < 1,125 | < 3,25 | < 0,105 | < 0,05 |