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AS 2022 869

Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(ADR)
(ADR)

Präambel

  1. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) des Binnen­verkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa hat die Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) an ihrer 108., 109., 110 und 111. Tagung (2020, 2021 und 2022) beschlossen. Es handelt sich um die Änderungen in den Dokumenten ECE/TRANS/WP.15/256, ECE/TRANS/WP.15/256/Add.1, ECE/TRANS/

    WP.15/256/Corr.1 und ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.2, die den Teilnehmern der Arbeitsgruppe WP.15 übermittelt wurden und zu denen keine Einwände erhoben wurden. Die Änderungen werden übernommen.

  2. Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.1

20. September 2022

Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:

Simonetta Sommaruga

Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse(ADR)SR 0.741.621; AS 1972 1073

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