AS 2022 99
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate)
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Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a Ziff. 4 Diese Verordnung regelt: a. Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
4. Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 1bis 1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aus- steller nach Artikel 6 vorliegt: b. für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer mole- kularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personen- gruppen:
1. Schweizerinnen und Schweizer,
2. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-,
Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35
1 SR 818.102.2
2022-0433 AS 2022 99
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des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG),
3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG,
4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983,
5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach
Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19994,
6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatver-
ordnung vom 7. Dezember 20075,
7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaat-
verordnung. 1bis Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1
1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Ar-
tikel 16 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemien- gesetzes vom 28. September 20126 abrufen und mit den Angaben im Antrag abglei- chen lassen.
Art. 11 Unentgeltlichkeit
1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme
der Fälle nach Absatz 2 für die antragstellende Person kostenlos. 2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den fol- genden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können: a. bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats; b. bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betreffenden Kanton haben. 3 Absatz 2 Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn der Kanton eine Absonderung ver- fügt hat.
Art. 12 Abs. 2
2 In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate einen allgemeinen Hin-
weis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3.
2 SR 142.20 3 SR 142.31 4 SR 142.311 5 SR 192.121 6 SR 818.101
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2ter Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint.
Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 16 Voraussetzungen 1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich ange- steckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen. 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss folgende Unterlagen umfassen: a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test
durchgeführt wurde; b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben ein- schliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
Art. 17 Inhalt Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen nach Anhang 3 Ziffer 2.
Art. 18 Abs. 3–5
3 und 4 Aufgehoben
5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufda-
tum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9537 kompatibel ist. Sie
7 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
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können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben
2 Das System teilt Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohn- sitz oder Heimatort in der Schweiz wie folgt zu: a. im Falle von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton; b. im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern: dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts; c. in allen übrigen Fällen: dem Kanton, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 3 3 Die Software zeigt der Inhaberin oder dem Inhaber an, mit welchen Zugangskatego- rien nach Anhang 6 Ziffern 1–3 ihr oder sein Zertifikat konform ist.
Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 1 und 3 1 Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19- Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten aus- ländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität, Gültigkeit und Konformität mit den Zugangskategorien nach Anhang 6 verwendet werden können.
2 Für die Softwares geltenden folgende Grundsätze:
c. Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus:
1. Angabe, ob die Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt), nicht erfolg-
reich (rot hinterlegt) oder nicht möglich (orange hinterlegt) war, sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer gescheiterten Veri- fizierung,
3. Angabe der Konformität des Zertifikats mit den Zugangskategorien nach
Anhang 6.
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Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2022
1 Folgende Zertifikate behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer:
a. Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 20218; b. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 1. Februar 20229; c. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 202110; d. Covid-19-Ausnahmezertifikate nach Artikel 21a in der Fassung vom 3. November 202111. 2 Für Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 werden keine Signaturzertifikate an auslän- dische Systeme nach Artikel 25 Buchstabe a geliefert; sie enthalten einen Hinweis auf die dementsprechende beschränkte Gültigkeit.
3 Ein nach bisherigem Recht eingereichter Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-
Zertifikats nach Absatz 1 wird bis zum 21. Februar 2022 um 00.00 Uhr behandelt. Die Rückerstattung der Gebühren für Anträge, die über das System nach Artikel 26a eingereicht wurden, ist ausgeschlossen. 4 Die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnitts sind mit Ausnahme der Artikel 2, 8 und
11 auch auf Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 anwendbar.
II
1 Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Anhang 4a wird aufgehoben.
4 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.
8 AS 2021 653 9 AS 2022 20, 56 10 AS 2021 653 11 AS 2021 653, 813
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III Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202012 wird wie folgt geändert:
11 Nicht als besonders gefährdet gelten:
b. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten:
2. aufgrund einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer
der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202113).
IV
1 Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.14
2 Ziffer III gilt bis zum 31. März 2022.
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 SR 818.101.24 13 SR 818.102.2
14 Dringliche Veröffentlichung vom 16. Febr. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1
Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate
Ziff. 4
4 Aufgehoben
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Anhang 2 (Art. 13 Abs. 3, 14, 15 und 33)
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikat
Ziff. 3.1.2 Bst. a Ziff. 3
3.1.2 Der Nachweis einer Ansteckung mit Sars-CoV-2, die vor dem Erhalt einer
Impfdosis erfolgt ist, für die ein Zertifikat ausgestellt werden soll, gilt als Er- halt einer Dosis eines Impfstoffs. Für den Nachweis einer Ansteckung gelten folgende Voraussetzungen: a. Der Nachweis der Ansteckung muss sich auf eine der folgenden Unter- suchungen stützen:
3. positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper.
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Anhang 3 (Art. 17, 18 Abs. 1 und 33)
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 17, 18 Abs. 1 und 5 sowie 33)
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate
1 Beginn und Dauer der Gültigkeit
1.1 Beginn der Gültigkeit: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.
1.2 Gültigkeitsdauer: 270 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses
nach Ziffer 1.1.
2 Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt
der Genesung
2.1 Durchgemachte Krankheit («Covid-19»)-
2.2 Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse
auf Sars-CoV-2.
2.3 Beginn der Gültigkeit.
2.4 Ende der Gültigkeit.
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Anhang 4
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate
Ziff. 2 Bst. b
Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden;
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Anhang 6 (Art. 28 Abs. 3 und 29 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 3)
Zugangskategorien
1. «3G»: Zugang für Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat
oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 202115.
2. «2G»: Zugang für Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder
mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fas- sung vom 3. November 202116.
3. «2G+»: Zugang für Personen mit:
a. sowohl einem Impf- oder Genesungs- als auch einem Testzertifikat; b. einem Impfzertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt; c. einem Genesungszertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt und das nicht aufgrund eines Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. Novem- ber 202117 ausgestellt wurde; oder d. einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fas- sung vom 3. November 202118. 4. «Testzertifikat»: Zugang für Personen mit einem Testzertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 202119.
15 AS 2021 653, 813 16 AS 2021 653, 813 17 AS 2021 653 18 AS 2021 653, 813 19 AS 2021 653, 813
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