Lexipedia

AS 2023 308

Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung
Angenommen am 12. Juni 2023In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2023

Präambel

der Gemischte Ausschuss –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 19721, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 20042 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum von September 2021 bis August 2022 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei den betreffenden Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

  • (2) Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen –

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

  • a) Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

  • b) Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Brüssel, den 12. Juni 2023

Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende

Marco Dueerkop

«Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher
Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1
auf Schweizer Seite angewendete

Referenzpreis-
differenz
Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3
auf EU-Seite
angewendete

Referenzpreis-
differenz
Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

55,03

34,01

21,00

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

45,00

30,60

14,40

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

95,24

60,71

34,55

0,00

Vollmilchpulver

652,27

463,32

188,95

0,00

Magermilchpulver

437,33

372,75

64,60

0,00

Butter

1168,37

648,74

519,65

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,06

15,77

24,30

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00»

  • «b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

17,10

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

11,05

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

28,15

0,00

Vollmilchpulver

154,00

0,00

Magermilchpulver

52,65

0,00

Butter

423,50

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

18,55

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00»

Abkommen vom 26. Oktober 2004<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung<br />Angenommen am 12. Juni 2023In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2023 | Lexipedia | Lexipedia