Lexipedia

AS 2023 846

Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)
(VLBE)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. b

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

  • b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3a erfüllen.

Art. 13 Bst. b

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

  • b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 3a erfüllen.

Art. 40 Abs. 2, und 5–7

2 Betrifft nur den französischen Text.

5 Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben:

  • a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;

  • b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;

  • c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

6 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch.

7 Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:

  • a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 Prozent der Referenzmenge für die Zufuhr nach Anhang 10 Teil A LIV;

  • b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 11; in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz niedriger sein, wenn auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen nachgewiesen werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, mit der eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann.

Art. 43a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Die Anhänge 1–3, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3a gemäss Beilage.

3 Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35a Abs. 3 Bst. b)

Stoffe und Verbindungen

Den Eintrag «Folat – Calcium-L-methylfolat» wie folgt anpassen und den Eintrag «Niacin – Nicotinamid-Ribosidchlorid» aufnehmen:

Stoffe

Verbindungen

Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung

Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Vitamine

...

Folsäure

...

Calcium-L-methylfolat

x

x

x

x

x

...

Niacin

...

Nicotinamid-Ribosidchlorid

x

x

x

(Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Ziff. 2

2 Proteine

  • 2.1 Definitionen

  • Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.

  • 2.2 Anfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,43 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

  • Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Tyrosin- und der Phenylalaningehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Pheylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für die Konzeption und die Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.3 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

  • Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaprotein-isolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Tyrosin- und der Phenylalaningehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.4 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 erfüllen.

  • 2.4.1 Proteinanforderungen Gruppe A

  • 2.4.1.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.1.2 Proteinquelle

  • Entmineralisiertes Süssmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

    • a. 63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und

    • b. 37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

  • 2.4.1.3 Proteinverarbeitung

  • Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei 80–100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

  • 2.4.1.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin

  • Bei gleichem Brennwert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.4.2 Proteinanforderungen Gruppe B

  • 2.4.2.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,3 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.2.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus:

    • a. 77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;

    • b. 23 % Süssmolke aus entmineralisierter Süssmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.

  • 2.4.2.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–150 °C) inaktiviert.

  • 2.4.2.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin

  • Bei gleichem Energiewert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.4.3 Proteinanforderungen Gruppe C

  • 2.4.3.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,9 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.3.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

  • 2.4.3.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C auf 6,57,5 eingestellt. Die Hydrolyse wird mit einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–140 °C) inaktiviert.

  • 2.4.3.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitine

  • Bei gleichem Energiewert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäss Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage on in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.5 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

(Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Ziff. 2

2 Proteine

  • 2.1 Definitionen

  • Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.

  • 2.2 Folgenahrung aus Kuh- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,38 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,6 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

  • Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

  • 2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Sojaproteinisolate zu verwenden.

  • Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

  • 2.4 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 erfüllen.

  • 2.4.1 Proteinanforderungen Gruppe A

  • 2.4.1.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.1.2 Proteinquelle

  • Entmineralisierts Süssmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

    • a. 63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und

    • b. 37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

  • 2.4.1.3 Proteinverarbeitung

  • Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei 80–100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

  • 2.4.1.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin

  • Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

  • 2.4.2 Proteinanforderungen Gruppe B

  • 2.4.2.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,3 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.2.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus:

    • a. 77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;

    • b. 23 % Süssmolke aus entmineralisierter Süssmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.

  • 2.4.2.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–150 °C) inaktiviert.

  • 2.4.2.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren

  • Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

  • 2.4.3 Proteinanforderungen Gruppe C

  • 2.4.3.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,9 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.3.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

  • 2.4.3.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C auf 6,5–7,5 eingestellt. Die Hydrolyse wird mit einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 110–140 °C) inaktiviert.

  • 2.4.3.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren

  • Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

  • 2.5 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

(Art. 6 Bst. b und 13 Bst. b)

Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren in der Muttermilch

Für die Anhänge 2 Ziffer 2 und 3 Ziffer 2 dient Muttermilch unter den in den Buchstaben A und B dieses Anhangs festgelegten Bedingungen als Referenzprotein.

  • A. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder auf der Basis von Sojaproteinisolaten, allein oder gemischt mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Für die Anhänge 2 Ziffern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3 und 3 Ziffern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3 gelten für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in der Muttermilch, in Milligramm pro 100 kJ oder 100 kcal, die folgenden Werte:

Aminosäuren

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

mg/100 kJ2

mg/100 kcal

Arginin

Cystein

9

38

Histidin

10

40

Isoleucin

22

90

Leucin

40

166

Lysin

27

113

Methionin

5

23

Phenylalanin

20

83

Threonin

18

77

Tryptophan

8

32

Tyrosin

18

76

Valin

21

88

  • B. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Für die Anhänge 2 Ziffer 2.4.1 und 3 Ziffer 2.4.1 gelten für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in der Muttermilch, in Milligramm pro 100 kJ oder 100 kcal, die folgenden Werte:

Aminosäuren

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

mg/100 kJ3

mg/100 kcal

Arginin

16

69

Cystein

6

24

Histidin

11

45

Isoleucin

17

72

Leucin

37

156

Lysin

29

122

Methionin

7

29

Phenylalanin

15

62

Threonin

19

80

Tryptophan

7

30

Tyrosin

14

59

Valin

19

80

(Art. 22 Abs. 1–3)

Bestimmungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes4

  • – Aldrin

  • – Dieldrin

  • – Disulfoton

  • – Endrin

  • – Fensulfothion

  • – Fentin

  • – Haloxyfop

  • – Heptachlor

  • – Hexachlorbenzen

  • – Nitrofen

  • – Omethoat

  • – Terbufos

Liste B: Rückstandshöchstgehalte

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes5

Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl

Demeton-S-methylsulfon

Oxydemethon-methyl

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil

0,004

Propineb

0,006

(Art. 34 und 35a Abs. 1)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Ziff. 4.1

Aufgehoben

Ziff. 4.2

  • 4.2 α-Linolensäure

  • Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 0,8 g betragen.

Ziff. 6

6 Vitamine und Mineralstoffe

Der Text oberhalb der Tabelle ist durch den nachstehenden Text zu ersetzen:

Tagesrationen für die gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in der Tabelle unten aufgeführten Mengen an Vitaminen und spezifischen Mineralstoffen liefern.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 350 mg Magnesium enthalten.

(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. a und b sowie 40 Abs. 2)

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zulässigen Höchstmengen

Ziff. 2.1 und 2.2

Folgende Einträge sind wie folgt anzupassen:

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe

für Erwachsene zulässige Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrmenge

Warnhinweis (kursiv), Hinweis auf spezifische Zielgruppe, Verwendungsbedingungen

2.1 Aminosäuren

L-Isoleucin

2200 mg

L-Leucin

4000 mg

L-Valin

2000 mg

2.2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)

300 mg (berechnet als EGCG)

«Darf nicht eingenommen werden, wenn Sie am selben Tag andere Produkte einnehmen, die Grüntee enthalten».

«Darf nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und von Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden».

«Darf nicht auf nüchternen Magen eingenommen werden».

Verordnung des EDI<br />über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf<br />(VLBE) | Lexipedia | Lexipedia