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AS 2024 105

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 1bis 1bis Ein dringendes Bedürfnis nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Energiemangellage angeordnet hat.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

21. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi