AS 2024 181
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 2a Bst. aDas Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17c EBG risikoorientiert:a. auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15k und 15l), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 5l Abs. 3 und 15m) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 5m Abs. 4); oder
Art. 5a Abs. 1 Fussnoten und 31 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7982 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7623 entsprechen.3 Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberin innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.
Art. 5b Sachüberschrift, Abs. 1 Fussnote und 3 Sicherheitsbescheinigung des BAV1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7984 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7625 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7636 enthalten.3 Das BAV informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.
Art. 5bbis Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union1 Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) kann Sicherheitsbescheinigungen mit Geltung für die Schweiz erteilen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Gesuche um Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen, die in der Schweiz und mindestens einem Nachbarland der Schweiz gelten sollen, sind bei der ERA einzureichen.
Art. 5c Abs. 11 Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 4 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.
Art. 5f Abs. 11 Verfügt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der ERA, so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.
Art. 5g Jahresbericht der EisenbahnunternehmenDie Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Bericht vorlegen mit den Angaben nach: a. Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/7987;b. Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/20138; undc. Anhang I Ziffer 4.5.1.2 und Anhang II Ziffer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7629.
Art. 5h Jahresbericht des BAV1 Das BAV veröffentlicht jährlich die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/79810.2 Es veröffentlicht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält.
Art. 5i Abs. 1–31 Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a EBG die in Tabelle 1 des Anhangs II zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/161411 als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen. Sie müssen die Daten in das europäische Register der zugelassenen Fahrzeuge eintragen, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.2 Die übrigen in Tabelle 1 des Anhangs II vorgesehenen Daten können sie in das Register eintragen.3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Tabelle 2 des Anhangs II.
Art. 5j Instandhaltung von Fahrzeugen1 Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss:a. ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen entspricht von: 1. Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/79812, und 2. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/77913;b. für die Instandhaltung von Fahrzeugen, welche auf interoperablen Strecken eingesetzt werden, durch eine Zertifizierungsstelle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein; ausgenommen sind Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge ausschliesslich für den eigenen Betrieb instand halten.2 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 5l Sicherheitsnachweis1 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität muss die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs dokumentieren, dass die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug:a. gemäss den Vorschriften geplant wurde;b. gemäss den Vorschriften und gegebenenfalls einer Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und c. sicher betrieben werden kann.2 Die Dokumentation ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unterzeichnen.3 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität sind bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Das BAV kann insbesondere dann auf solche Prüfungen verzichten, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.4 Zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung gehört eine Erklärung der Infrastrukturbetreiberin oder des Halters des Fahrzeugs. Diese Erklärung kann sich auf Erklärungen der Hersteller stützen.
Art. 5m Sicherheitsbericht und Risikobewertung1 Schlägt eine Person nach Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201314 eine Änderung vor, so muss sie einen Sicherheitsbericht erstellen.2 Sie muss den Sicherheitsbericht auf eine Umfeld- und Sicherheitsanalyse stützen, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung beziehungsweise des Fahrzeugs zu berücksichtigen und die erforderlichen Massnahmen zu definieren.3 Sie muss im Sicherheitsbericht zudem darlegen, ob es sich um eine signifikante Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 handelt.4 Sie muss eine Risikobewertung mit dem Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchführen, wenn die Änderung signifikant ist. Zusätzlich ist ein Sicherheitsbewertungsbericht einer Risikobewertungsstelle erforderlich.
Art. 6 Abs. 44 Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind.
Art. 6b Abs. 2 Fussnoten2 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/79715 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54516 genannten Pflichten.
Art. 7 Abs. 4 Fussnote4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/79717 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25018.
Art. 8 Abs. 1, 1bis und 31 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme signifikant geänderter Eisenbahnanlagen.1bis Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wbis EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 5l einreichen.
Art. 8a Prüfung des Sicherheitsnachweises1 Das BAV prüft im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.2 Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es selbst Feststellungen an der Eisenbahnanlage oder am Fahrzeug vornimmt.
Art. 8b und 8cAufgehoben
Art. 9 Abs. 1, 4 Fussnote und 51 Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert.4 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, so richtet sich das BAV bei der Überwachung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76119.5 Die Überwachung der vom BAV anerkannten Risikobewertungsstellen (Art. 15v) richtet sich nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201320.
Art. 10 Abs. 55 Die Verantwortlichkeit der übrigen Personen, die Einfluss auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs haben, richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/79821.
Art. 10a Massnahmen bei erkannten SicherheitsrisikenWer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen.
Art. 10b Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs1 Die Eisenbahnunternehmen müssen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/79722 genannten Prüfungstätigkeiten durchführen.2 Sie müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:a. über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;b. mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage: 1. bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters, 2. bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen;c. sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.
Art. 12 Abs. 55 Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.
Art. 12aBisheriger Art. 12abis
Art. 12abisAufgehoben
Art. 15a Abs. 1 Einleitungssatz1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Bau und den Betrieb der:
Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen (Art. 23f Abs. 1 EBG)1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/79723.2 Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:a. die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten; b. in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.
Art. 15c FussnoteNeue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie [EU] 2016/79724) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.
Art. 15d Änderungen von Fahrzeugenbis (Art. 23c EBG)Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines geänderten Fahrzeuges ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/79725 und Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54526 erforderlich.
Art. 15e Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Ausnahmen von der Anwendung der TSI (Art. 23f Abs. 3 EBG)1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/79727 vorliegt.4 Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.
Art. 15ebis Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten (Art. 23j EBG)Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach: a. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/79728; b. den TSI; c. den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU29; und d. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25030.
Art. 15eter Bescheinigung der Konformität vonInteroperabilitätskomponenten mit den TSI (Art. 23j Abs. 1 EBG)1 Für jede Interoperabilitätskomponente ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Gliederungstitel vor Art. 15h2.Abschnitt: Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung(Art. 23g EBG)
Art. 15hWer eine streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem European Rail Traffic Management System (ERTMS) ausschreiben will, benötigt in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 dritter Satz der Richtlinie (EU) 2016/79731 die Zustimmung des BAV zu den ERTMS-Spezifikationen.
Gliederungstitel vor Art. 15i 3.Abschnitt: Sicherheitsnachweis
Art. 15i Sicherheitsnachweis für Fahrzeugebis (Art. 23cAbs. 4 EBG)Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/79732 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54533 verfügen.
Art. 15ibis Prüfberichte Sachverständiger1 Werden bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als die TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen; b. der technischen Kompatibilität der Teilsysteme; c. der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem. 2 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, welche Prüfberichte Sachverständiger regelmässig erforderlich sind.
Art. 15iter Konformitätserklärungen für InteroperabilitätskomponentenDie Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79734 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25035 verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 15j 4.Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 15j Erforderliche Nachweisebis (Art. 23c Abs. 5 und Art. 23c Abs. 4 EBG)1 Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:a. den Sicherheitsnachweis;b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.2 Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen:a. die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a–c der Richtlinie (EU) 2016/79736;b. im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h.
Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen (Art. 23j EBG)Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach:a. Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79737;b. den TSI; c. Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU38; undd. den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25039.
Art. 15kbis Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI (Art. 23j Abs. 1 EBG)1 Für jedes strukturelle Teilsystem ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Art. 15mAufgehoben
Art. 15n Konformitätserklärungen für strukturelle TeilsystemeDer Gesuchsteller muss dem BAV zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/79740 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25041 für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 einreichen.
Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen1 Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.2 Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind.3 Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses gegenüber der ERA die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat.4 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung oder Prüfung der ERA oder einer ausländischen Behörde hervorgeht.
Art. 15pbis Einleitungssatz FussnoteDas BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/79742, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:
Art. 15q Abs. 11 Das BAV entscheidet nach Eingang des vollständigen Gesuchs innerhalb von vier Monaten.
Art. 15qbis Nichterfüllung grundlegender Anforderungen1 Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen fest, dass ein Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so trifft es die erforderlichen Massnahmen.2 Liegen ihm Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, so informiert es das BAV und die ERA.
Gliederungstitel vor Art. 15r1b. Kapitel: Unabhängige Prüfstellen1.Abschnitt: Benannte Stellen und akkreditierte interne Stellen
Art. 15r Abs. 2 Fussnote2 Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/79743.
Art. 15s Abs. 1 und 1bis1 Die benannten Stellen haben die Rechte und Pflichten nach: a. den Artikeln 34, 36 Absatz 1, 41 und 42 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79744; b. Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/79645;c. den TSI; und d. dem Beschluss 2010/713/EU46. 1bis Sie haben sich an den Arbeiten der sektoralen Gruppe nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beteiligen.
Art. 15sbis Akkreditierte interne StellenFür akkreditierte interne Stellen gelten die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/79747.
Art. 15t Abs. 5 Fussnote5 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/79748 genannten Anforderungen.
Art. 15ubis FussnoteDie benannten beauftragten Stellen haben die in Artikel 45 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/79749 genannten Pflichten.
Art. 15v Abs. 1 und 41 Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199650 akkreditiert sein.4 Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 81 AusführungsbestimmungenDas BAV erlässt die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
Art. 83h Abs. 3 und 4Aufgehoben
II
Anhang 7 wird aufgehoben.
III
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199851 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 Bst. k2 Sie enthält mindestens:k. den Nachweis des Eisenbahnverkehrsunternehmens über eine genügende Haftpflichtversicherung.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
10. April 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |