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AS 2024 29

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 6

6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d und 3

2 Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:

  • d. Betrifft nur den italienischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1

Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

1 Die Verwendung der folgenden Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist:

  • a. Arbeitsmotorwagen bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind;

  • b. Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.

Art. 38 Abs. 1 Bst. a

1 Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen:

  • a. Betrifft nur den französischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr