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AS 2024 580

Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691

verordnet:

I

Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 wird wie folgt geändert:

Anhang II

Die Steuer beträgt 0,76 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.

Anmerkungen

  1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

  2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang III

Steuertarif für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak

Die Steuer für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak beträgt Fr. 46.00 je Kilogramm und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 90.00 je Kilogramm.

Anmerkungen

  1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

  2. Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang IV

Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak

Die Steuer beträgt:

  • a. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):

  • 16 Prozent des Kleinhandelspreises;

  • b. für Kau- und Schnupftabak:

  • 10 Prozent des Kleinhandelspreises.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

16. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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