AS 2024 687
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
(Bio-Verordnung)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 2bis und 31 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:c. Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Heim- und Nutztieren nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20112 verwendet werden.2bis Sie gilt auch für nicht verarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur, die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden. 3 Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeugnisse der Fischerei und der Jagd.
Art. 4 Bst. a, g und hIn dieser Verordnung bedeuten:a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;g. Aquakultur: Produktion aquatischer Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus in geeigneten Anlagen;h. Integrität eines biologischen Erzeugnisses: Zustand eines biologischen Erzeugnisses, in dem weder dessen Merkmale durch Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf irgendeiner Stufe von der Produktion bis zur Vermarktung beeinträchtigt sind noch andere beabsichtigte oder wiederholte Unregelmässigkeiten vorliegen.
Art. 5 Abs. 22 Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind und die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen oder Aquakulturanlagen betreiben, sofern in diesen Unternehmen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Art. 8 Abs. 1ter, 4 und 51ter Das WBF kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Umstellung von Algenzuchten und Aquakulturanlagen erlassen. 4 Eine erneute Umstellung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn auf bereits biologisch bewirtschafteten Flächen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen vorübergehend verunmöglicht ist und der Kanton auf die Kürzung oder die Verweigerung von Direktzahlungen aufgrund von höherer Gewalt nach Artikel 106 Absätze 1 und 2 Buchstabe f DZV3 verzichtet. 5 Ist die Integrität der biologischen Erzeugnisse durch behördlich angeordnete Massnahmen nach Absatz 4 gefährdet, so gilt für die von der Anordnung betroffene Fläche eine erneute Umstellungsdauer von zwei Jahren.
Art. 13 Abs. 3bisAufgehoben
Art. 13a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und nicht biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial1 Wer nicht biologisches Saatgut oder nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:a. kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial verfügbar ist; oderb. niemand in der Lage ist, das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl es rechtzeitig bestellt wurde.2 Der Nachweis nach Absatz 1 muss anhand der Angaben zur Verfügbarkeit im Informationssystem nach Artikel 33a erbracht werden. 3 Ist die Sorte, die der Verwender beschaffen möchte, gemäss den Informationen im Informationssystem nach Artikel 33a nicht als biologisches Saatgut oder nicht als biologisches vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar, sind aber andere Sorten derselben Art verfügbar, so darf der Verwender nicht biologisches Saatgut oder nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial nur verwenden, wenn er begründen kann, warum keine der biologischen Sorten derselben Art insbesondere für die jeweiligen agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und warum keine der Sorten die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Produktion erforderlich sind. 4 Wer nicht biologisches Saatgut oder nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems nach Artikel 33a die Menge des eingesetzten Saatguts oder des eingesetzten vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.5 Auf Gesuch hin kann das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) eine Verwendung von nicht biologischem Saatgut oder nicht biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial bewilligen, sofern dies im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs die Forschung zur Sortenerhaltung oder zur Produktinnovation ermöglicht. 6 Nicht biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind: a. Behandlungen, die für die biologische Produktion zulässig sind; undb. Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorgeschrieben sind.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 5 Sammeln von Wildpflanzen und Wildalgen5 Das WBF kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Sammeln von Wildalgen sowie das anwendbare Kontrollverfahren erlassen.
Art. 15b Sömmerung1 Werden Tiere gesömmert, so müssen die Anforderungen nach den Artikeln 26–33 DZV4 eingehalten werden. Wenn möglich hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. 2 Werden Tiere nicht auf Biobetrieben gesömmert, so ist sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, die nach dieser Verordnung produziert werden, nur als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein getrennter Warenfluss sichergestellt ist.
Art. 16a Abs. 6 und 8 6 Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter oder die direkt betroffene Tierhalterin nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter oder die Tierhalterin gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, so kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Zustimmung auch gebietsweise erteilen. 8 Tiere der Schafgattung dürfen in Wanderherden vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.
Gliederungstitel nach Art. 16h5.Abschnitt: Aquakultur
Art. 16hbisDas WBF kann Bestimmungen erlassen über:a. die Anforderungen an die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden;b. die Anforderungen an die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und an die Haltungspraktiken;c. die anwendbaren Kontrollverfahren.
Art. 21a Sachüberschrift Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere
Art. 21b Sachüberschrift Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere
Art. 21bbis Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere1 In der Sachbezeichnung und in den Angaben über die Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 für verarbeitete Futtermittel für Heimtiere verwendet werden, sofern:a. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt; undb. mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind.2 Nur in den Angaben über die Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern:a. weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind;b. bei der Verarbeitung des Futtermittels nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 16a zugelassen sind; undc. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt.3 In den Angaben über die Zusammensetzung und im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern:a. die Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei ist;b. alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich biologisch sind; undc. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt.4 In den Angaben über die Zusammensetzung ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangsprodukte biologisch sind.5 Wird eine Bezeichnung nach Absatz 2 oder 3 verwendet, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Zutaten gemacht werden. In den Angaben über die Zusammensetzung muss der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden.6 Die Bezeichnungen und die Prozentangabe nach Absatz 5 müssen in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben über die Zusammensetzung erscheinen.
Art. 23a Abs. 1 1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8485 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/23256 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.
Art. 24abis Abs. 1 Bst. i1 Das Unternehmen ist verpflichtet:i. für den Fall, dass das Unternehmen nicht biologische Erzeugnisse und Stoffe in biologischen Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet, die ein Risiko der Belastung durch Organismen oder Erzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1–3 darstellen, eine Bestätigung beim Verkäufer einzuholen, dass es sich bei den Erzeugnissen und Stoffen um keine gentechnisch veränderten Organismen handelt und dass sie nicht aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
Art. 30ater Abs. 22 Erzeugniskategorien sind:a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;c. Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse;d. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind; e. Futtermittel;f. Wein;g. sonstige Erzeugnisse.
Art. 33aInformationssystem für biologisches Saatgut und biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial1 Das FiBL betreibt ein Informationssystem für biologisches Saatgut und biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Sämlingen. Das Informationssystem ermöglicht:a. den Eintrag von biologischem Saatgut und biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial, auf Antrag des Anbieters;b. den Nachweis der Verfügbarkeit von biologischem Saatgut und biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial;c. die Kategorisierung der Arten, Unterarten und Verwendungszwecke nach dem Grad ihrer Verfügbarkeit; d. die Veröffentlichung einer Liste von Arten, Unterarten oder Sorten, von denen eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut oder biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht;e. die Beantragung von Ausnahmebewilligungen für nicht biologisches Saatgut und nicht biologisches vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial; undf. die Erfassung der Menge und der Sorten, für die eine Ausnahmebewilligung für nicht biologisches Saatgut und nicht biologisches vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial erteilt wurde.2 Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen über die Verfügbarkeit sind unentgeltlich. 3 Das WBF kann insbesondere regeln: a. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem;b. den Zugang zu den Daten;c. die Art der Kategorisierung der Sorten;d. die Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 Buchstabe d.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 39o Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Für Zierpflanzen, Saatgut für Biodiversitätsförderflächen, Heil-, Küchen- und Gewürzkräuter sowie Gemüse ist die Meldung nach Artikel 13a Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2029 freiwillig.2 Biologische Futtermittel für Heimtiere dürfen bis zum 31. Dezember 2025 gemäss den bisherigen Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden. Am 31. Dezember 2025 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
6. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |