AS 2024 83
Protokoll
zur Änderung des Abkommens und des Protokolls zum Abkommen vom 3. April 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 23. Juni 2023In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Februar 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Usbekistan
nachstehend die «Vertragsparteien» genannt,
in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Abkommens vom 3. April 20021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (nachstehend «Abkommen» genannt),
im Bestreben, die Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a. zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b. vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c. im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.»
Art. 2
Artikel 5 (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht) des Abkommens wird aufgehoben.
Art. 3
Artikel V (Masse und Gewichte von Fahrzeugen) des Protokolls2 zum Abkommen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Staatsgebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Für Fahrzeuge, die die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei geltenden höchstzulässigen Masse und Gewichte überschreiten, werden jeweils folgende Verfahren angewendet:
Für die Schweiz:
Das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, erteilt Sonderbewilligungen nur für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern und sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
Für die Republik Usbekistan:
Der Ausschuss für Strassen des Verkehrsministeriums der Republik Usbekistan («Committee for Roads under the Ministry of Transport of the Republic of Uzbekistan»), Mustakillik avenue 68, Taschkent, erteilt Bewilligungen für die Beförderung von übergrossen Ladungen auf den Strassen der Republik Usbekistan nach nationalem Recht.»
Art. 4
Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und des Protokolls zum Abkommen und gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens und des Protokolls zum Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.Geschehen zu Taschkent, am 23. Juni 2023, in zwei Originalen in französischer und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für denSchweizerischen Bundesrat: Konstantin Obolensky Für dieRegierung der Republik Usbekistan: Ilkhom Makhkamov