AS 2025 138
Energieverordnung (EnV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 und 1bis1 Der für die Festlegung der Vergütung erforderliche vierteljährlich gemittelte Marktpreis entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172. 1bis Die Minimalvergütung für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW beträgt:a. für sämtliche Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh;b. für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung ab 30 kW anteilsmässig:1. für die Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh,2. für die Leistung ab 30 kW: 0 Rp./kWh; c. für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 30 kW: 6,2 Rp./kWh;d. für Wasserkraftanlagen: 12 Rp./kWh.
II
Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20173 wird wie folgt geändert:
Art. 30aquinquies Abs. 66 Kommt bei einer Wasserkraftanlage, die sich im System der gleitenden Marktprämie befindet, die Minimalvergütung nach Artikel 15 Absatz 1bis EnG zum Tragen, so gilt für diese Zeit die massgebende Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d EnV4 als Referenz-Marktpreis.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
19. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |