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AS 2025 207

Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 53 Standards (Art. 48 FHG)1 Neue IPSAS oder Änderungen von bestehenden IPSAS sind innerhalb der vom «IPSAS-Board» vorgesehenen Frist umzusetzen. 2 Die Umsetzung kann von der EFV ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verschoben werden, wenn die bundesinternen Umsetzungsvorbereitungen mehr Zeit benötigen oder wenn verschiedene IPSAS-Anpassungen gebündelt umgesetzt werden sollen.3 Abweichungen von den IPSAS werden im Anhang zur Jahresrechnung begründet. Wesentliche Abweichungen von den IPSAS werden mit der nächsten Änderung dieser Verordnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der vom IPSAS-Board vorgesehenen Frist in Anhang 2 aufgenommen.

Art. 61 und 62Aufgehoben

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 43 Nr. IPSAS Nr. Abweichung 43 Leasing 43 Der Standard wird nicht angewendet. Dementsprechend wird bei Leasingtransaktionen auf die Bilanzierung eines Nutzungsrechts und einer Leasingverbindlichkeit verzichtet. Stattdessen werden die Ausgaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Erfolgsrechnung belastet.

III

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2025 in Kraft.

2 Die Artikel 61 und 62 sowie Ziffer III treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 53 Abs. 2)

Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS

Nr.

IPSAS

Nr.

Abweichung

17

Aktivierungsvoraussetzung: Wirtschaftlicher Nutzen bzw. wirtschaftliches Nutzenpotenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential)

17

Rüstungsmaterial: Es werden nur Hauptsysteme aus den Rüstungsprogrammen aktiviert. Übriges aktivierungsfähiges Rüstungsmaterial wird nicht bilanziert.

43

Leasing

43

Der Standard wird nicht angewendet. Dementsprechend wird bei Leasingtransaktionen auf die Bilanzierung eines Nutzungsrechts und einer Leasingverbindlichkeit verzichtet. Stattdessen werden die Ausgaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Erfolgsrechnung belastet.

47

Erträge

47

Periodenverzögerte Einnahmeerfassung: Die Einnahmen der Mehrwertsteuer werden um ein Quartal verzögert zum steuerbaren Ereignis erfasst. Die Einnahmen der direkten Bundessteuer sowie der Ergänzungssteuer werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Kantone erfasst, jedoch verzögert um einen Monat.

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