AS 2025 381
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen
(ADN)
(ADN)
Mitteilung gemäss Artikel 20 Absatz 5 des ADN
In Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 des ADN, hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien am 11. Dezember 2024 notifiziert, dass die Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung1 auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.