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AS 2025 481

Notenaustausch vom 7. Juni 2023
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977
über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 2025In Kraft getreten am 15. Juli 20251

Präambel

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 7. Juni 2023

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union
Generaldirektion
Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 25. April 2023, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

  • Dokument des Rates: PE-CONS 70/22

  • Datum der Annahme: 24. April 2023»2

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 25. April 2023 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendigt.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Notenaustausch vom 7. Juni 2023<br />zwischen der Schweiz und der Europäischen Union<br />betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977<br />über den Informationsaustausch zwischen<br />den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten<br />und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI<br />(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 2025In Kraft getreten am 15. Juli 2025^[1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/481/de) | Lexipedia | Lexipedia