AS 2025 816
Änderungsprotokoll
zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustauch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Abgeschlossen am 20. Oktober 2025Teilweise vorläufig angewandt ab dem 1. Januar 2026
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt,
und
die Europäische Union,
im Folgenden einzeln als «Vertragspartei»
und beide zusammen als «Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden «Abkommen») führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden «Globaler Standard»),
in der Erwägung, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des Globalen Standards durch die OECD-Änderungen am Globalen Standard im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden «Aktualisierung des Globalen Standards») angenommen wurden,
in der Erwägung, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des Globalen Standards notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass durch die Aktualisierung des Globalen Standards der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie spezifizierte elektronische Geldprodukte und digitale Zentralbankwährungen ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen Finanzkonten bieten, die bereits im Rahmen des Globalen Standards meldepflichtig sind,
in der Erwägung, dass der neue OECD-Melderahmen für Kryptowerte («OECD Crypto-Asset Reporting Framework» – im Folgenden «CARF»), der parallel zur Aktualisierung des Globalen Standards eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für Kryptowerte Rechnung zu tragen,
in der Erwägung, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem: i) spezifizierte elektronische Geldprodukte und digitale Zentralbankwährungen vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten Globalen Standard fallen; ii) Kryptowerte innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten Globalen Standards für die Zwecke der Meldung von Verwahrkonten, Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen (ausser bei der Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Namen von Kunden, die unter den CARF fallen), indirekte Investitionen in Kryptowerte über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als Finanzvermögen betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für meldende Finanzinstitute vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als Kryptowerte eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie etwa der Kontosaldo, weiterhin nach dem Globalen Standard gemeldet werden,
in der Erwägung, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden, und sich die Schweiz verpflichtet hat, bis zu diesem Datum den CARF in ihr nationales Recht umzusetzen und die Bestimmungen ab diesem Datum anzuwenden,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Abgrenzung zwischen dem Abkommen, dem CARF und der Richtlinie (EU) 2023/2226 analog zur Abgrenzung zwischen dem aktualisierten Globalen Standard und dem CARF anwenden sollten, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des Globalen Standards detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,
in der Erwägung, dass mit der Aktualisierung des Globalen Standards eine neue Kategorie «ausgenommenes Konto» für Kapitaleinzahlungskonten und einen De-minimis-Schwellenwert für die Meldung von Einlagenkonten mit spezifizierten elektronischen Geldprodukten hinzugefügt wird,
in der Erwägung, dass in den Kommentaren zur Aktualisierung des Globalen Standards eine optionale neue Kategorie «nicht meldendes Finanzinstitut» für echte gemeinnützige Rechtsträger (im Folgenden «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger») vorgesehen ist und darin vorgeschrieben wird, dass die Anwendung dieser Option für jeden Rechtsträger angemessenen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde des Staates unterliegen sollte, in dem der Rechtsträger ansonsten meldepflichtig ist, um Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht auszuräumen,
in der Erwägung, dass die Schweiz von der Option Gebrauch machen möchte, die neue Kategorie «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» aufzunehmen, und dabei ist, Rechts- und Verwaltungsmechanismen einzurichten, die sicherstellen, dass jeder Rechtsträger, der den Status eines «qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers» beansprucht, die einschlägigen Bedingungen erfüllt, bevor dieser Rechtsträger in der Schweiz als nicht meldendes Finanzinstitut behandelt wird,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 nicht von der Option Gebrauch machen werden, die neue Kategorie «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» aufzunehmen, und dass der Status eines Rechtsträgers als «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» in der Schweiz den Status solcher Rechtsträger in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen wird, wenn diese Rechtsträger dort als meldende Finanzinstitute betrachtet werden,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) und die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen sicherstellen wollen, um Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Datenschutzgesetze und Datenschutzpraktiken – für die Schweiz insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 und die dazugehörige Verordnung vom 31. August 2022 und für die Europäische Union insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates – auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Massgabe des Abkommens ausgetauscht werden, anwenden und sich verpflichten werden, einander im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und Praktiken ohne übermässige Verzögerung darüber zu unterrichten,
in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/518/EG der Kommission festgestellt wird, dass die Schweiz für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Europäischen Union übermittelt werden.
in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschliesslich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens),
in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismässig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu identifizieren, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden,
sind wie folgt übereinkommen:
Art. 1Das Abkommen wird wie folgt geändert:1 Der Titel erhält folgende Fassung:«Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch
über Finanzkonten und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung
von Forderungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bei internationalen Sachverhalten».2 Der einleitende Teil zwischen dem Titel und dem Wortlaut «sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:» erhält folgende Fassung:«Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt,
und
die Europäische Union,
im Folgenden einzeln als «Vertragspartei»
und beide zusammen als «Vertragsparteien» bezeichnet,».3 Vor der Formulierung «sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:» wird folgende Präambel eingefügt:«im Hinblick auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden «Globaler Standard») im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider Vertragsparteien Rechnung trägt,in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, die zunächst im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ihren Niederschlag fanden, das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden «Zinsbesteuerungsabkommen»),in der Erwägung, dass die Vertragsparteien durch den Abschluss des am 27. Mai 2015 in Brüssel unterzeichneten Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden «Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2015»), mit dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden «Abkommen über den Globalen Standard») geschaffen wurde, weiter auf dieser Beziehung aufgebaut haben, und zwar auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen,in der Erwägung, dass das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2015 die Bestimmungen des Zinsbesteuerungsabkommens ersetzt hat, wobei die Bestimmungen des Artikels 15 über Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen beibehalten und als Artikel 9 in das Abkommen über den Globalen Standard aufgenommen wurden,in der Erwägung, dass der Globale Standard im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung der OECD mit der überarbeiteten Empfehlung des OECD-Rates vom 8. Juni 2023 zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden «Aktualisierung des Globalen Standards») aktualisiert wurde, indem unter anderem bestimmte E‑Geld-Produkte und digitale Zentralbankwährungen in den Anwendungsbereich der Meldepflichten des Globalen Standards aufgenommen wurden, Kryptowerte als Finanzvermögen betrachtet werden, gleichzeitig aber Doppelmeldungen im Zusammenhang mit dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte vermieden werden und detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingeführt wurden,in der Erwägung, dass das Abkommen über den Globalen Standard infolge der Aktualisierung des Globalen Standards durch das am 20. Oktober 2025 in Brüssel unterzeichnete Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden «Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025»), geändert wurde, von dem gewisse Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewandt werden und mit dem der Titel des Abkommens über den Globalen Standard in «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten» (im Folgenden «Abkommen») geändert wurde,in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Schweiz mit dem Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 ihre Zusammenarbeit im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen intensivieren wollen, um Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Datenschutzgesetze und Datenschutzpraktiken – für die Schweiz insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 und die dazugehörige Verordnung vom 31. August 2022 und für die Europäische Union insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates – auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäss dem Abkommen ausgetauscht werden, anwenden und sich verpflichten, einander im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze oder Praktiken ohne übermässige Verzögerung darüber zu unterrichten,in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/518/EG der Kommission festgestellt wird, dass die Schweiz für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Europäischen Union übermittelt werden,in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt,in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschliesslich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens),in der Erwägung, dass die im Abkommen erfassten Kategorien meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger Konten derart gestaltet sind, dass die Möglichkeiten für Steuerpflichtige, ihre Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen, eingeschränkt sind,in der Erwägung, dass bestimmte Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung verwendet werden, vom Anwendungsbereich der unter das Abkommen fallenden Kategorien meldendes Finanzinstitut und meldepflichtiges Konto ausgenommen werden sollten,in der Erwägung, dass die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, nicht nur die relevanten Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräusserung von Finanzvermögen betreffen sollten, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind,in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens daher notwendig und verhältnismässig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu identifizieren, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden,».4 Dem Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: «m) «Melderahmen für Kryptowerte» den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare);n) «MwSt» für die Europäische Union die Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bzw. für die Schweiz die Mehrwertsteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer;o) «Staat» einen Mitgliedstaat bzw. die Schweiz;p) «Staaten» die Mitgliedstaaten und die Schweiz;q) «zentrales Verbindungsbüro» das gemäss Artikel 4c Absatz 1 benannte Büro, das für die Kontaktstellen für die Anwendung des Titels 2 zuständig ist;r) «beantragende Behörde» das zentrale Verbindungsbüro eines Staates, das ein Ersuchen gemäss Titel 2 stellt;s) «ersuchte Behörde» das zentrale Verbindungsbüro, das ein Ersuchen nach Titel 2 erhält;t) «Person» für die Zwecke der Anwendung des Titels 2:i) eine natürliche Person,ii) eine juristische Person,iii) sofern die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, eine Personenvereinigung, der die Geschäftsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oderiv) jedes andere Rechtsgebilde gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die der Mehrwertsteuer unterliegt oder die zur Zahlung der in Artikel 4b genannten Forderungen verpflichtet ist;u) «Gemischter Ausschuss» den Ausschuss, der für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemässe Durchführung des Titels 2 gemäss Artikel 4p verantwortlich ist;v) «auf elektronischem Wege» die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschliesslich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren.»5 Nach Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:«Titel 1: Automatischer Informationsaustausch»6 Artikel 2 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:«a) Folgende:i) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber des Kontos ist, und ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, ii) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde, und iii) ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos;b) die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und ob es sich beim Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;»,ii) das Wort «und» am Ende des Buchstaben f wird gestrichen,iii) nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe eingefügt:«fa) bei Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung ist, und»;b) folgender Absatz wird angefügt:«(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe e Ziffer ii sind die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nicht zu melden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen Finanzvermögens von der zuständigen Behörde der Schweiz mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde der Schweiz im Rahmen des Melderahmens für Kryptowerte ausgetauscht werden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.».7 Artikel 3 wird wie folgt geändert:a) Folgende Absätze werden eingefügt:«(3a) Ungeachtet des Absatzes 3 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als meldepflichtiges Konto behandelt werden, und – hinsichtlich aller meldepflichtiger Konten – für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Artikel 2 Absatz 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen. (3b) Ungeachtet der Absätze 3 und 3a müssen für jedes meldepflichtige Konto, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls vom 20. Oktober 2025 von einem meldepflichtigen Finanzinstitut geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Rolle(n), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder eine Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger ist, ausgetauscht werden, wenn diese vom meldepflichtigen Finanzinstitut im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Absatz 1 Buchstabe b sowie Unterabschnitt A Absatz 6a gemeldet werden.»;b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:«(4) Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte gemeinsame Übertragungssystem oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.»;c) Absatz 5 wird gestrichen.8 Nach Artikel 4 wird folgender Titel eingefügt:«Titel 2: Amtshilfe bei der BeitreibungKapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a ZielZiel dieses Titels ist es, einen Rahmen für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz festzulegen, damit die für die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts verantwortlichen Behörden einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und bei dem Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen unterstützen können.
Art. 4b Anwendungsbereich1 In diesem Titel werden Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Beitreibung folgender Forderungen festgelegt:a) Forderungen im Bereich der Mehrwertsteuer;b) Verwaltungsstrafen, einschliesslich Geldbussen, Gebühren und Zuschlägen im Zusammenhang mit Forderungen gemäss Buchstabe a, die von den – für die Erhebung der Mehrwertsteuer oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen – Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden; undc) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Forderungen.2 Dieser Titel lässt die Anwendung der Vorschriften über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.
Art. 4c Organisation1 Jeder Staat benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung dieses Titels des Abkommens zuständig ist. Bis auf Weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten die zentralen Verbindungsbüros, die für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt wurden. Die Schweiz teilt dem gemischten Ausschuss ihr zentrales Verbindungsbüro mit.2 Jeder Staat unterrichtet den gemischten Ausschuss über alle einschlägigen Änderungen in Bezug auf das benannte zentrale Verbindungsbüro. Der gemischte Ausschuss teilt den Mitgliedstaaten und der Schweiz die erhaltenen Informationen mit.Kapitel 2: Informationsaustausch
Art. 4d Informationsersuchen1 Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten mutatis mutandis für die Zwecke dieses Titels.2 Ein Informationsersuchen wird unter Verwendung des von der OECD gebilligten gemeinsamen Übertragungssystems oder jedes anderen geeigneten Datenübertragungssystems, das künftig beschlossen werden könnte, gestellt.Kapitel 3: Zustellung von Dokumenten
Art. 4e Art und Weise der ZustellungEine in einem Staat errichtete zuständige Behörde kann einer Person in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Titel Anwendung findet, jedes Dokument, das sich auf eine in Artikel 4b genannte Forderung oder deren Beitreibung bezieht, direkt per Post, per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.Kapitel 4: Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen
Art. 4f Beitreibungsersuchen1 Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung der in Artikel 4b genannten Forderungen vor, für die im Staat der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht. Ein Beitreibungsersuchen wird unter Verwendung des von der OECD gebilligten gemeinsamen Übertragungssystems oder jedes anderen geeigneten Datenübertragungssystems, das künftig beschlossen werden könnte, gestellt.2 Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Art. 4g Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen1 Ausser in den Fällen, auf die Artikel 4j Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden.2 Bevor die beantragende Behörde ein Beitreibungsersuchen stellt:a) sind geeignete, im Staat der beantragenden Behörde zur Verfügung stehende Beitreibungsverfahren anzuwenden, ausser in Fällen, in denen es offensichtlich ist, dass in diesem Staat keine Vermögenswerte zur Beitreibung vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen werden, und der beantragenden Behörde Informationen vorliegen, wonach die betreffende Person im Staat der ersuchten Behörde über Vermögenswerte verfügt; undb) ist im Staat der beantragenden Behörde verfügbare angemessene Amtshilfe bei der Beitreibung von denjenigen Staaten zu beantragen, die – ähnlich diesem Titel – verpflichtet sind, Amtshilfe bei der Beitreibung zu leisten, wenn eindeutige Hinweise auf in diesem Staat verfügbare Vermögenswerte vorliegen und die Amtshilfe bei der Beitreibung wahrscheinlich zur vollständigen Begleichung der Forderung führen wird.Der Rückgriff auf solche im Staat der beantragenden Behörde verfügbaren Beitreibungsverfahren und Amtshilfe bei der Beitreibung ist nicht erforderlich, wenn dies unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.
Art. 4h Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente1 Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermächtigt. Dieser bildet die alleinige Grundlage für Beitreibungsmassnahmen im Staat der ersuchten Behörde, und in diesem Staat darf kein besonderer Akt zur Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung vorgeschrieben werden.Der gemischte Ausschuss legt die Informationen fest, die in dem einheitlichen Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde anzugeben sind.2 Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung ist ein Scan oder eine Kopie des ursprünglichen Vollstreckungstitels im beantragenden Staat beizufügen. Ihm können weitere Unterlagen beigefügt werden.
Art. 4i Erledigung eines Beitreibungsersuchens1 Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, wird zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staats behandelt. Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.2 Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, Vorzüge gegenüber vergleichbaren, im Staat der ersuchten Behörde entstandenen Forderungen zu gewähren, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staats nichts anderes vorsieht. Ein Staat, der in Erfüllung dieses Titels in einem anderen Staat entstandene Forderungen bevorzugt behandelt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten dieselbe bevorzugte Behandlung unter denselben Voraussetzungen nicht verweigern.3 Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staats.
Art. 4j Streitigkeiten1 Streitigkeiten über die Forderung, über den ursprünglichen Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde oder über den einheitlichen Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Staats der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Staats der beantragenden Behörde nach dessen Recht einzulegen hat.2 Bei Streitigkeiten über die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen, einschliesslich über die Erfüllung der Voraussetzungen für das Stellen eines Beitreibungsersuchens nach diesem Abkommen, ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staats nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.3 Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.4 Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäss Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 4l kann die ersuchte Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen.Die beantragende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis es zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde.Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, es liegt ein Fall unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrugs oder Insolvenz vor. Werden die Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.
Art. 4k Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung1 Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.2 Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels 4j Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, der die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermöglicht. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmassnahmen auf der Grundlage des geänderten einheitlichen Titels.Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist.Die Artikel 4h und 4j gelten für den geänderten einheitlichen Titel.
Art. 4l Ersuchen um SicherungsmassnahmenAuf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern das nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit Sicherungsmassnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staats der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.Damit diesem Artikel Wirksamkeit verliehen wird, gelten Artikel 4f Absatz 2 sowie die Artikel 4i, 4j und 4k
mutatis mutandis.
Art. 4m Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde1 Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 4f bis 4l vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäss Artikel 4d, 4f oder 4l auf Forderungen bezieht, die – ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anfechtung der Forderung im Staat der beantragenden Behörde nicht mehr möglich ist – älter als fünf Jahre sind. Bei angefochtenen Forderungen wird dieser Zeitraum ab dem Tag gerechnet, an dem die endgültige Entscheidung über die Streitigkeit ergeht.Hat der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans gewährt, so beginnt die Fünfjahresfrist nicht vor dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die – ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt – älter als zehn Jahre sind.2 Ein Staat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diesen Titel fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird, insgesamt weniger als einen vom gemischten Ausschuss in Euro festzulegenden Betrag betragen.3 Solange der gemischte Ausschuss keinen solchen Schwellenwert festgelegt oder diesen nicht geändert hat, wird der in Absatz 2 genannte Betrag wie folgt festgesetzt:a. 10 000 EUR ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Titels;b. 5000 EUR, sofern im Jahresdurchschnitt eines Fünfjahreszeitraums, der am 1. Januar jedes Kalenderjahres beginnt, kein Staat mehr als 200 Beitreibungsersuchen gemäss Artikel 4f Absatz 1 erhalten hat; andernfalls bleibt der Schwellenwert bei 10 000 EUR.Der Schwellenwert von 5000 EUR wird erneut auf 10 000 EUR gesetzt, sofern im Jahresdurchschnitt eines Fünfjahreszeitraums, der am 1. Januar jedes Kalenderjahres beginnt, ein Staat mehr als 250 Beitreibungsersuchen gemäss Artikel 4f Absatz 1 erhalten hat. Buchstabe b kann danach erneut angewandt werden.Der gemischte Ausschuss unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Schweiz über jede Änderung des jährlich geltenden Schwellenwerts.4 Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.
Art. 4n Fragen der Verjährung1 Fragen der Verjährungsfristen werden ausschliesslich durch das Recht des beantragenden Staats geregelt.2 Jedes Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmassnahmen nach diesem Titel bewirkt, dass die Verjährungsfrist für die betreffenden Forderungen ausgesetzt wird, bis die ersuchte Behörde das Ersuchen erledigt hat.Die in Unterabsatz 1 genannte Aussetzung darf fünf Jahre ab dem Tag des Verschickens des Ersuchens um Beitreibung oder um Sicherungsmassnahmen nicht überschreiten.3 Absatz 2 berührt nicht das Recht des Staats der beantragenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Massnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.
Art. 4o Kosten1 Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten.Darüber hinaus kann die ersuchte Behörde 5 % des beigetriebenen Betrags einbehalten, jedoch mindestens 500 EUR und höchstens 5000 EUR.2 Die Staaten verzichten untereinander auf weitere Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach diesem Titel entstehen.In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmassnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.Kapitel 5: Durchführung und Anwendung
Art. 4p Gemischter Ausschuss1 Die Vertragsparteien richten einen gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der gemischte Ausschuss stellt sicher, dass dieser Titel ordnungsgemäss funktioniert und durchgeführt wird.2 Der gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Förderung der Ziele dieses Titels ab und nimmt Beschlüsse an:a. zur Annahme von Standardformblättern für die Kommunikation im Rahmen von Ersuchen nach diesem Titel und für die in Artikel 4h Absatz 1 und Artikel 4k Absatz 2 genannten einheitlichen Titel;b. zur Verwendung der Sprachen in den Ersuchen, in den einheitlichen Titeln und in anderen Standardformblättern, die für die Amtshilfe nach diesem Titel verwendet werden, sowie in anderen begleitenden Dokumenten gemäss Artikel 4h und Artikel 4k Absatz 2;c. zur Festlegung der Übermittlungswege für Ersuchen und Mitteilungen, wenn der gemischte Ausschuss der Auffassung ist, dass das von der OECD gebilligte gemeinsame Übertragungssystem nicht mehr für die Übermittlung von Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden sollte;d. zu Durchführungsbestimmungen zu den praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Organisation der in Artikel 4c genannten Kontaktstellen;e. zu Vorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge;f. zur Änderung der in diesem Titel enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz;g. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Betrag, für den ein Staat nicht verpflichtet ist, Amtshilfe nach Artikel 4m Absatz 2 zu leisten;h. zur Festlegung und zum Erlass von Regeln für die statistischen Daten, die von den Staaten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Titels zu erheben sind, und für den Zeitpunkt, bis zu dem die Vertragsparteien dem gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste dieser statistischen Daten zu übermitteln haben;i. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Erledigung des Beitreibungsersuchens, einschliesslich Bestimmungen über Verzugszinsen und über Ratenzahlungsvereinbarungen für Schuldner;j. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die in Artikel 4j genannten Streitigkeiten;k. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren bei Änderungen oder Rücknahmen von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung;l. zur Festlegung eines Verfahrens für den Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung, das die technische Qualität und die Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste sicherstellt, sowie im Bedarfsfall zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung.3 Der gemischte Ausschuss arbeitet nach dem Prinzip der Einstimmigkeit der Vertragsparteien. Beschlüsse des gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu veranlassen, dass die in Absatz 2 genannten Beschlüsse innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Titels vom gemischten Ausschuss erlassen werden.Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Erlass der in Absatz 2 genannten Beschlüsse, so benennt jede Partei einen Vertreter und nimmt bilaterale Gespräche auf, um die noch offenen Fragen innerhalb von 12 Monaten gütlich beizulegen.4 Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen und überprüft alle fünf Jahre die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieses Titels. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung des Ausschusses beantragen. Den Vorsitz des gemischten Ausschusses führt abwechselnd eine der beiden Vertragsparteien. Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.5 Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Titels, so setzt sie den gemischten Ausschuss davon in Kenntnis. Änderungen an diesem Titel treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.
Art. 4q Verwendung der Standardformblätter für die Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen anderer AbkommenDie vom gemischten Ausschuss angenommenen Standardformblätter für Ersuchen nach diesem Titel und für die in Artikel 4h und Artikel 4k Absatz 2 genannten begleitenden Dokumente können auch für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz in Bezug auf andere Forderungen verwendet werden, für die nach dem am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, eine Amtshilfe bei der Beitreibung möglich ist, sowie für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz in Bezug auf andere als die in Artikel 4b genannten Forderungen, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen anderer rechtsverbindlicher Instrumente über die Amtshilfe bei der Beitreibung möglich ist. Die Verwendung und Annahme solcher Standardformblätter für die Amtshilfe bei der Beitreibung bei anderen Forderungen gemäss diesem Absatz ist nicht an eine Bestätigung dieser Möglichkeit in den anderen betreffenden Abkommen geknüpft.
Art. 4r Erteilung von Auskünften ohne vorheriges ErsuchenIm Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, in dessen Hoheitsgebiet dieser Titel Anwendung findet, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
Art. 4s Zusammenarbeit in anderen BereichenDie Vertragsparteien prüfen die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung anderer Steuerforderungen innerhalb von vier Jahren nach dem ersten Januar nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 20. Oktober 2025.»9 Vor Artikel 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:«Titel 3: Für Titel 1 und Titel 2 geltende Bestimmungen»10 Nach Artikel 6 wird die folgende Überschrift eingefügt:«Titel 4: Sonstige Bestimmungen»11 Anhang I wird wie folgt geändert:a) Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:i) Der einleitende Teil und die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:«Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts der zuständigen Behörde seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) Folgendes melden:1. die folgenden Informationen:a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber des Kontos ist, und ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,b) sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder ein anderer Staat) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer jede dieser meldepflichtigen Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist und ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, undc) ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos;2. die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und ob es sich beim Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;»ii) das Wort «und» am Ende der Nummer 6 wird gestrichen,iii) nach Nummer 6 wird die folgende Nummer eingefügt:«6a. bei Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung ist, und»;b) Abschnitt I Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:«C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf bestehende Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits bestehende Konto gemäss den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche zu aktualisieren.»;c) in Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:«F. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern das meldende Finanzinstitut in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf dieses Finanzvermögens vom meldenden Finanzinstitut im Rahmen des Melderahmens für Kryptowerte gemeldet werden.»;d) Abschnitt VI Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:«b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 stehen. Ist das meldende Finanzinstitut rechtlich nicht verpflichtet, die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.»;e) in Abschnitt VII wird nach Unterabschnitt A folgender Unterabschnitt eingefügt:«A a. Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. In Ausnahmefällen, in denen ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft für ein Neukonto nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für bereits bestehende Konten an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.»;f) Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 5 bis 7 erhält folgende Fassung:«5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der:a) im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oderb) spezifizierte elektronische Geldprodukte oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger,a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung, oderiii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageinstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schliesst der Ausdruck «sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter» nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen aktiven NFE handelt.Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Laundering» – FATF) vereinbar ist.7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.»;g) in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt A Nummer 8 folgende Nummern eingefügt:«9. Der Ausdruck «spezifiziertes elektronisches Geldprodukt» bedeutet jedes Produkt, das:a) eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-Währung ist;b) gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen;c) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-Währung lautet;d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird; unde) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-Währung jederzeit und zum Nennwert zurückgenommen wird.Der Ausdruck «spezifiziertes elektronisches Geldprodukt» umfasst keine Produkte, die ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäss den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.10. Der Ausdruck «digitale Zentralbankwährung» bedeutet jede digitale FIAT-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.11. Der Ausdruck «FIAT-Währung» bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und digitalen Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter elektronischer Geldprodukte).12. Der Ausdruck «Kryptowert» bezeichnet eine digitale Darstellung eines Wertes, der auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.13. Der Ausdruck «relevanter Kryptowert» bedeutet jegliche Kryptowerte, die keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes elektronisches Geldprodukt oder keine Kryptowerte sind, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.14. Der Ausdruck «Tauschgeschäft» bedeutet jeglichen:a) Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und FIAT-Währungen; undb) Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von relevanten Kryptowerten.»;h) Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: «a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:i) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahrinstituts oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder ii) bei der Führung digitaler Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt;»;i) in Abschnitt VIII wird das Wort «oder» am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe d gestrichen;j) in Abschnitt VIII wird der Punkt am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe e durch ein Semikolon ersetzt, und danach wird das Wort «oder» eingefügt;k) in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe e folgende Buchstaben eingefügt:«f) einen Schweizerischen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger.»;l) in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt B Nummer 9 folgende Nummern eingefügt:«10. Der Ausdruck «Schweizerischer qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» bedeutet einen in der Schweiz ansässigen Rechtsträger, der von einer zuständigen schweizerischen Behörde die Bestätigung erhalten hat, dass dieser Rechtsträger alle folgenden Bedingungen erfüllt:a) Er wird in der Schweiz ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in der Schweiz errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird.b) Er ist in der Schweiz von der Einkommensteuer befreit.c) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;d) Nach dem geltenden Recht der Schweiz oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des entsprechenden Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und e) nach dem geltenden Recht der Schweiz oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei der Liquidation oder Auflösung des Rechtsträgers alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere Organisation verteilt werden, die die in den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen oder der Regierung der Schweiz oder einer ihrer Gebietskörperschaften anheimfallen.»;m) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:«2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliche spezifizierten elektronischen Geldprodukte repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden; undc) ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.»;n) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:«a) ein Finanzkonto, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 oder – wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als Finanzkonto behandelt wird – ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des letztgenannten Änderungsprotokolls von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;»;o) Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 10 erhält folgende Fassung:«10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das zum oder nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 oder – wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als Finanzkonto behandelt wird – zum oder nach dem Tag der vorläufigen Anwendung des letztgenannten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto im Sinne der erweiterten Bestimmung des Begriffs «bestehendes Konto» nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.»;p) in Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer iv folgende Ziffer eingefügt:«v) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:– das Konto wird ausschliesslich zur Hinterlegung von Kapital verwendet, das gemäss den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,– alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,– das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,– jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer nicht erfolgten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden abzüglich der Gebühren für Dienstleister und ähnlicher Gebühren ausschliesslich an die Personen geleistet, die die Beträge eingezahlt haben, und– das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet.»;q) in Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e folgender Doppelbuchstabe eingefügt:«e a) ein Einlagenkonto, das sämtliche spezifizierten elektronischen Geldprodukte repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 10 000 USD übersteigt.»;r) Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:«2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht i) einen Rechtsträger, dessen Anteile regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Ziffer i ist, iii) einen staatlichen Rechtsträger, iv) eine internationale Organisation, v) eine Zentralbank oder vi) ein Finanzinstitut.»;s) Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:«c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten Liste aufgeführt ist.»;t) In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt E Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:«7. Der Ausdruck «staatlicher Überprüfungsdienst» bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person zur Verfügung stellt.»;u) Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt angefügt:
Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes meldepflichtige Konto, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls vom 20. Oktober 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder eine Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.»
12 Anhang III Buchstabe ac wird gestrichen.
13 Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen erhält folgende Fassung:
«Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen
Die Vertragsparteien kommen im Hinblick auf die Durchführung des durch das Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 geänderten Abkommens und der Anhänge überein, dass die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu dem gemeinsamen Meldestandard sowie die Kommentare zum Addendum zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von 2023 und zur Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.»
14 Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:
«Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Artikel 5 des Abkommens mit dem aktuellen OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, der in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verankert ist, übereinstimmt. Daher kommen die Vertragsparteien im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zur Auslegung herangezogen werden sollte.»
Art.
2
Inkrafttreten und Anwendung
Dieses Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren mitgeteilt haben.
Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die Vertragsparteien die in Artikel 1 dieses Änderungsprotokolls vorgesehenen Änderungen der folgenden Artikel des Abkommens, der Anhänge des Abkommens und der Erklärungen bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an, sofern jede Vertragspartei der anderen bis zum 31. Dezember 2025 den Abschluss ihrer jeweiligen für eine solche vorläufige Anwendung erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt hat:
Ungeachtet des Absatzes 1 findet Titel 2 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens mit Ausnahme von Artikel 4p ab dem 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls in Bezug auf Steuerforderungen Anwendung, die nach dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls entstehen.
Art.
3
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Oktober im Jahr zweitausendfünfundzwanzig.