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AS 2026 229

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359
über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen
höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl
(Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom 26. September 2025

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20252,

beschliesst:

Art. 11 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:a. Notenaustausch vom 14. August 20243 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;b. Notenaustausch vom 14. August 20244 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

Art. 2Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Teilnahme am Solidaritätsmechanismus Mittel einsetzen, die bereits mit der Europäischen Union im Rahmen der Beiträge an die EU-Mitgliedstaaten vereinbart wurden.

Art. 3Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1 wird angenommen.

Art. 4Die Koordinationsbestimmung findet sich im Anhang 2.

Art. 51 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1. Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.62 Die Änderung des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 auf den 12. Juni 2026 in Kraft gesetzt. 20. Mai 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 3)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057 (AIG)

Art. 64a Abs. 1 und 21 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/13518 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gelten sinngemäss die Fristen nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 AsylG9.2 Für das Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staats sind die Artikel 26 Absätze 2,3, 4 und 5 sowie 26b AsylG sinngemäss anwendbar.

Art. 64abis Beschwerdeverfahren im Rahmen der Dublin‑Assoziierungsabkommen 1 Eine Beschwerde gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64a Absatz 1 ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung einzureichen.2 Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135110.3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Wird diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages nicht gewährt, so kann die Wegweisung vollzogen werden.4 Beschwerden gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64a werden vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 20 Tagen entschieden.5 Offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wenn eine solche beantragt wurde. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden. Die Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet.6 Der Kanton zieht für das Beschwerdeverfahren nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Art. 76a Abs. 1 Bst. a und c, 2 sowie 31 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:a. Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt;c. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.2 Folgende Anzeichen lassen befürchten, dass die betroffene Person: a. sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will:1. die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG11 nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet,2. ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,3. sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein,4. sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74,5. sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden,6. sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden,7. sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;b. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt:1. sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden,2. sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden,3. sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.3 Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:a. fünf Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;b. fünf Wochen während eines allfälligen Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme;c. fünf Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

Art. 81 Abs. 4 Bst. b4 Zudem richten sich die Haftbedingungen:b. bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135112;

Art. 109a Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/135113 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;

Art. 109g Abs. 2 Bst. h2 Es enthält folgende Datenkategorien:h. die medizinischen Daten, die vor einer Überstellung dem zuständigen Dublin-Staat bekanntgegeben werden müssen oder für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind;

Gliederungstitel vor Art. 111a14c. Kapitel:
Datenschutz im Rahmen der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen

Art. 111a Abs. 1 und 31 Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.3 Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.

Art. 111abis Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat1 Die zur Verfügung stehenden Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person dürfen im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung bearbeitet und über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren an den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden, wenn:a. dies für die medizinische Versorgung oder Behandlung der betroffenen Person erforderlich ist; b. die Informationen ausschliesslich zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ausgetauscht werden; und c. die betroffene Person oder deren Vertretung der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat.2 Die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Informationen notwendig ist:a. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit;b. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder einer dritten Person, wenn die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.3 Das Fehlen der Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c steht der Dublin-Überstellung nicht entgegen.4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Informationsaustausches sowie die Dauer der Datenaufbewahrung und die Löschung dieser Daten.

Anhang 1Ziffer 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199814 (AsylG)

Art. 8b Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/135115. Die asylsuchende Person ist über diese Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache zu informieren.

Art. 20 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-VerfahrenErgibt die Sicherheitskontrolle am Flughafen nach Artikel 21a oder im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/135116 durchgeführt.

Art. 22 Abs. 1ter Einleitungssatz1ter Das SEM bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/135117 zuständig ist und Asylsuchende:

Art. 26 Abs. 3bis–3quater und 43bis Die Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135118 erfolgt vor dem Dublin-Verfahren (Art. 26b). Sie wird auf einem Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich zusammengefasst. Die asylsuchende Person ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort gewährt wird.3ter Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen auf eine Tonaufnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann.3quater Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Tonaufnahme und der schriftlichen Zusammenfassung der Befragung nach Absatz 3bis. Er legt namentlich fest:a. den Zweck und die Art der Aufnahme;b. den Ort und die Modalitäten der Speicherung und der Archivierung der Aufnahme;c. die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts;d. die Zugriffe auf die Aufnahme;e. das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer fehlerhaften Aufnahme.4 Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2–3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat (Dublin-Staat) werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

Art. 26b Abs. 2 2 Bei Aufnahmeersuchen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/135119 findet Artikel 8 Absatz 3bis keine Anwendung.

Art. 31b Abs. 1 Einleitungssatz1 Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG20 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:

Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin‑VerfahrensIst die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) 2024/135121 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.

Art. 37 Abs. 11 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/135122 zugestimmt hat.

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat1 Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden eines Dublin-Staates wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.2 Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.

Art. 102c SachüberschriftBekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat

Art. 102g Abs. 2 und 32 Die Beratung beinhaltet namentlich:a. die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren;b. die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/189623;c. die Information zum Dublin-Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/135124.3 Aufgehoben

Art. 102j Abs. 11 Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung und für die Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135125 in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit.

Art. 102k Abs. 1 Bst. b und g Fussnote1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:b. Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung und an der Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135126 in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;g. Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/189627.

Art. 106 Abs. 22 Die Artikel 27 Absatz 3, 68 Absatz 2 und 107a Absatz 5 bleiben vorbehalten.

Art. 107a Abs. 2–52 Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber.3 Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden nach Absatz 1 innerhalb von 20 Tagen. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wenn eine solche beantragt wurde.5 Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135128.

Art. 113 Grundsätze1 Zur Sicherung fairer Verfahren unter Einhaltung der Grundrechte beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland.2 Er kann insbesondere:a. die Europäische Union im Rahmen der in Teil IV der Verordnung (EU) 2024/135129 vorgesehenen Solidarität unterstützen;b. die Tätigkeit internationaler Hilfswerke unterstützen;c. mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammenarbeiten.3 Unter der Bedingung, dass das Dublin-System gegenüber der Schweiz im Wesentlichen funktioniert, leistet der Bund Solidaritätsmassnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a. Bei der Entscheidung berücksichtigt er namentlich:a. ob alle für die Schweiz wesentlichen Dublin-Staaten sich ihr gegenüber an die Zuständigkeitsregelung der Verordnung (EU) 2024/1351 und die daraus fliessenden Übernahme- und Rückübernahmeverpflichtungen halten;b. die gesamteuropäische und nationale Migrationslage;c. die finanziellen Auswirkungen der zu treffenden Massnahmen.4 Vor seiner Entscheidung konsultiert er die Kantone und andere interessierte Kreise. Er stellt sicher, dass Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung eingehalten wird.

Anhang 1Anhang 1 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530

Art. 23 Abs. 2 Bst. abis2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:abis. Artikel 64abis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531;

(Art. 3/Anhang 1 Ziff. 1)

(Art. 2 Abs. 4 und 64a Abs. 4)

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  • a. Abkommen vom 26. Oktober 200432 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200433 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  • c. Protokoll vom 28. Februar 200834 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • d. Protokoll vom 28. Februar 200835 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • e. Protokoll vom 27. Juni 201936 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

(Art. 3/Anhang 1 Ziff. 2)

(Art. 21 Abs. 3)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  • a. Abkommen vom 26. Oktober 200437 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200438 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  • c. Protokoll vom 28. Februar 200839 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • d. Protokoll vom 28. Februar 200840 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  • e. Protokoll vom 27. Juni 201941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

(Art. 4)

Koordination mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa‑Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU‑Informationssystemen für VIS-Zwecke

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200542 (AIG; Anhang 1 Ziff. 1) oder die Änderung des AIG im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 202243 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Art. 109a Abs. 2 Einleitungssatz2 Folgende Behörden oder Dritte können die Daten des C-VIS online abfragen:

Bundesbeschluss<br />über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme<br />der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359<br />über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen<br />höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl<br />(Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)<br />vom 26. September 2025 | Lexipedia | Lexipedia