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AS 2026 237

Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 67 Absatz 1ter und 68novies Absätze 6–8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591 über die Invalidenversicherung (IVG),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Gewährung von Pauschalen durch die Invalidenversicherung für die Übernahme der medizinischen Massnahmen im Rahmen der intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFI) sowie die Berechnung und die Auszahlung dieser Pauschalen, die Kriterien zur Evaluation der IFI und die Datenbearbeitung.

2. Abschnitt Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschalen durch die Invalidenversicherung

Art. 2 Voraussetzungen

Die Invalidenversicherung gewährt Pauschalen für die Übernahme der im Rahmen der IFI durchgeführten medizinischen Massnahmen nur, wenn die Voraussetzungen in Bezug auf folgende Punkte erfüllt sind:

  • a. Organisation, in der die IFI durchgeführt wird (Art. 3);

  • b. Personal der Organisation, in der die IFI durchgeführt wird (Art. 4);

  • c. Interventionsmethode (Art. 5);

  • d. Dauer, Ort und Intensität der IFI (Art. 6);

  • e. gegebenenfalls Verlängerung der IFI (Art. 7); und

  • f. Teilnehmende der IFI (Art. 8).

Art. 3 Organisation, in der die IFI durchgeführt wird

Die Organisation, in der die IFI durchgeführt wird (Organisation), muss einer öffentlich-rechtlichen Institution angegliedert sein oder einen Leistungsauftrag mit dem Kanton abgeschlossen haben.

Sie muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie steht unter der Leitung:

    1. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    2. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, oder

    3. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt in Entwicklungspädiatrie.

  • b. Die von ihr erbrachten medizinischen Massnahmen werden von einer Fachärztin oder einem Facharzt beaufsichtigt, der oder die die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffer 1, 2 oder 3 erfüllt.

Art. 4 Personal der Organisation

Das Team, das die IFI durchführt, muss sich aus medizinischem und pädagogischem Personal zusammensetzen. Der Anteil des medizinischen Personals muss in Vollzeitäquivalenten mindestens 20 Prozent des gesamten Teams, das die IFI durchführt, einschliesslich Leitung, ausmachen.

Das medizinische und das pädagogische Personal müssen im Bereich Autismus-Spektrum-Störungen oder in der von der Organisation angewandten Interventionsmethode ausgebildet sein oder sich in Ausbildung befinden.

Art. 5 Interventionsmethode

Die angewandte Interventionsmethode muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Ihre Wirksamkeit ist wissenschaftlich anerkannt.

  • b. Sie besteht aus einer Verhaltenstherapie, einer entwicklungsorientierten Therapie oder einer Kombination der beiden Therapien.

  • c. Sie besteht aus Einzelarbeit mit dem Kind und aus Arbeit in Kleingruppen von Kindern.

  • d. Sie bezieht die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge angemessen ein.

Art. 6 Dauer, Ort und Intensität der IFI

Die IFI muss mindestens zwei Jahre dauern und pro Jahr mindestens gleich viele Wochen wie der kantonale Schulkalender umfassen.

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der IFI verkürzt werden, insbesondere wenn das Alter oder die Fortschritte des Kindes dies rechtfertigen.

Die IFI wird grundsätzlich in der Organisation oder im gewohnten Umfeld des Kindes durchgeführt, insbesondere zu Hause oder in der Kindertagesstätte (IFI vor Ort).

Sie kann ausnahmsweise aus der Ferne mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt werden, sofern das Kind sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge zu Beginn der Intervention von der Organisation intensiv betreut werden (IFI aus der Ferne).

Die IFI vor Ort umfasst durchschnittlich mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche, die das Team, das die IFI durchführt, mit dem Kind einzeln oder in einer Kleingruppe von Kindern leistet.

Die IFI aus der Ferne umfasst durchschnittlich mindestens 10 Stunden Arbeit pro Woche, die das Team, das die IFI durchführt, wie folgt leistet:

  • a. mit dem Kind einzeln oder in einer Kleingruppe von Kindern; oder

  • b. mit den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge anhand von in Echtzeit oder nachträglich geteilten Videoaufnahmen des Kindes.

Art. 7 Verlängerung der IFI

Werden Massnahmen zur Verlängerung der IFI getroffen, um das Erreichte vor dem Schuleintritt des Kindes zu festigen oder den Übergang in ein anderes Umfeld oder die Integration in die Schule zu erleichtern, so müssen diese Massnahmen aus Arbeit des Teams, das die IFI durchführt, mit dem Kind einzeln von durchschnittlich mindestens einer Stunde pro Woche bestehen.

Art. 8 Teilnehmende der IFI

Die an der IFI teilnehmenden Kinder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie sind nach dem IVG versichert.

  • b. Sie haben eine Autismus-Spektrum-Störung, die von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannt ist, und sind diesbezüglich bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons angemeldet.

  • c. Der Schweregrad der Autismus-Spektrum-Störung, der funktionellen Einschränkungen oder der Einschränkungen der geistigen Entwicklung, von denen sie betroffen sind, rechtfertigen eine IFI.

  • d. Sie weisen keine Komorbiditäten auf, bei denen eine IFI kontraindiziert ist.

  • e. Sie sind bei Beginn der IFI nicht mehr als vier Jahre alt; in medizinisch begründeten Fällen können sie auch älter sein.

3. Abschnitt Berechnung der Pauschalen und Modalitäten der Auszahlung

Art. 9 Obergrenze der Jahrespauschale

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bestimmt die Obergrenze nach Artikel 13a Absatz 2 IVG anhand der durchschnittlichen Gesamtkosten pro Kind und pro Jahr für die IFI in den Organisationen, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 16 dieser Verordnung sind.

Es ermittelt die Kosten gestützt auf die Zahlen für das Jahr vor der Aushandlung der Vereinbarung oder vor deren Erneuerung.

Art. 10 Jahrespauschale

Die Pauschale für die Übernahme der Kosten der im Rahmen der IFI erbrachten medizinischen Massnahmen wird pro Kind und pro Jahr für die ganze Schweiz berechnet (Jahrespauschale). Die Höhe der Pauschale hängt davon ab, ob die IFI vor Ort oder aus der Ferne durchgeführt wird. Sie wird auf der Grundlage der normierten medizinischen Leistungen multipliziert mit den normierten Kosten für diese Leistungen berechnet.

Die normierten medizinischen Leistungen setzen sich zusammen aus der Summe von 20 Prozent der Mindeststundenzahl für die Arbeit mit dem Kind pro Woche nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 und drei Stunden pro Woche für die durch die Intervention zusätzlich erforderliche Arbeit, multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl Interventionswochen in den Organisationen, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 16 sind.

Die normierten Kosten werden auf folgenden Grundlagen festgelegt:

  • a. bestehende Tarife für die Leistungen der verschiedenen Kategorien von medizinischem Personal, das die IFI-Leistungen durchführt: und

  • b. der durchschnittlichen Zusammensetzung der medizinischen Teams in den Organisationen, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 16 sind, einschliesslich Leitung.

Liegt der Betrag der Jahrespauschale über der Obergrenze nach Artikel 9, so wird er um den die Obergrenze übersteigenden Betrag gekürzt.

Art. 11 Monatspauschale für die Verlängerung der IFI

Die Pauschale für die Verlängerung der IFI nach Artikel 7 wird pro Kind auf Monatsbasis festgelegt (Monatspauschale). Die Höhe der Monatspauschale entspricht 3 Prozent der Jahrespauschale für die IFI vor Ort.

Wird die Dauer der IFI nach Artikel 6 Absatz 2 verkürzt, so wird keine Monatspauschale ausbezahlt.

Art. 12 Höchstdauer der Auszahlung der Pauschalen

Die Jahrespauschale wird während zwei Jahren ausbezahlt.

Die Monatspauschale wird während höchstens einem Jahr ausbezahlt.

Art. 13 Kürzung oder Streichung der Pauschalen

Wird die IFI abgebrochen oder nach Artikel 6 Absatz 2 verkürzt, so wird die Jahrespauschale wie folgt gekürzt:

  • a. bei einer Dauer der IFI von weniger als sechs Monaten: um die Hälfte;

  • b. bei einer Dauer der IFI von mehr als einem Jahr, aber weniger als 21 Monaten: für das zweite Jahr um die Hälfte.

Die Jahres- oder die Monatspauschale kann jederzeit gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen nach dem IVG, nach dieser Verordnung oder nach der Vereinbarung nach Artikel 16 nicht vollständig erfüllt sind.

Art. 14 Weitere Modalitäten zur Auszahlung der Pauschalen

Die Pauschalen werden dem Kanton einmal pro Jahr für jedes Kind ausbezahlt, das vor dem 1. Oktober:

  • a. ein erstes oder ein zweites ganzes IFI-Jahr absolviert;

  • b. die IFI abgebrochen hat; oder

  • c. eine verkürzte IFI oder eine Verlängerung der IFI abgeschlossen hat.

Der Kanton stellt dem BSV vor dem 1. November eine Rechnung mit folgenden Angaben zu:

  • a. Anzahl der betroffenen Kinder;

  • b. Geburtsdatum der betroffenen Kinder;

  • c. Anfangs- und gegebenenfalls Enddatum der IFI oder Anfangs- und Enddatum der Verlängerung der IFI; und

  • d. Name der Organisation.

Die übrigen Modalitäten der Auszahlung der Pauschalen werden in den Vereinbarungen nach Artikel 16 geregelt.

4. Abschnitt Kantonale Planung, Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen sowie Aufsicht

Art. 15 Kantonale Planung

Die zuständige kantonale Instanz erstellt vor dem Abschluss oder der Erneuerung einer Vereinbarung nach Artikel 16 eine kantonale Planung zur IFI.

Die Planung beinhaltet insbesondere:

  • a. eine Beschreibung der Finanzierung des IFI-Angebots;

  • b. eine Schätzung der notwendigen Anzahl Plätze zur Bedarfsdeckung, eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eine Darlegung der diesbezüglichen Ziele des Kantons.

Art. 16 Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen

Die Vereinbarungen über die IFI zwischen dem BSV und der zuständigen kantonalen Instanz müssen neben den Elementen nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe d IVG, insbesondere die Höhe der Jahres- und Monatspauschalen sowie Bestimmungen zur Erneuerung der Vereinbarung enthalten.

Die Vereinbarungen müssen für eine Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen werden und alle zum selben Zeitpunkt auslaufen. Die Höhe der Pauschalen kann während der Laufzeit der Vereinbarung nicht angepasst werden.

Der Kanton richtet sein Gesuch um Abschluss oder Erneuerung einer Vereinbarung an das BSV, zusammen mit der Planung nach Artikel 15 und folgenden Angaben:

  • a. kantonaler rechtlicher und institutioneller Rahmen des IFI-Angebots;

  • b. Anzahl der Interventionswochen, die in der Regel von der Organisation oder den Organisationen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, erbracht werden;

  • c. Berufskategorien der Mitglieder des Teams, das die IFI durchführt, einschliesslich Leitung, in Vollzeitäquivalenten;

  • d. die Bilanz und die Erfolgsrechnung jeder Organisation für das Jahr vor der Aushandlung der Vereinbarung oder vor deren Erneuerung; die Erfolgsrechnung muss die durchschnittlichen Kosten pro Jahr und pro Kind sowie der Höhe der kantonalen Beiträge an die Organisation analytisch darstellen.

Die Kantone stellen dem BSV die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere jene, die belegen, dass die Organisation und ihr Personal die im IVG und in dieser Verordnung festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Das Gesuch um eine Erneuerung der Vereinbarung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung eingereicht werden.

Art. 17 Aufsicht

Das BSV übt die Aufsicht über die Einhaltung der im IVG und in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze für die Gewährung der Pauschalen aus.

Der Kanton ist verpflichtet, dem BSV und den anderen zuständigen Bundesstellen auf Verlangen jederzeit über die Umsetzung dieser Grundsätze und der Vereinbarung nach Artikel 16 Auskunft zu erteilen und ihnen Einsicht in die massgebenden Unterlagen zu gewähren.

5. Abschnitt Evaluation der IFI, Datenerhebung und -weitergabe sowie Finanzierung der Statistik

Art. 18 Kriterien zur Evaluation der IFI

Gegenstand der Evaluation der IFI sind insbesondere:

  • a. die Entwicklung des Kindes im Zusammenhang mit der IFI;

  • b. die Auswirkungen der IFI auf die Schullaufbahn des Kindes, allenfalls unter Berücksichtigung der integrativen Förderung, die das Kind erhält, sowie der Aufnahmekapazitäten in den Regelschulen des Kantons;

  • c. die Auswirkungen der IFI auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung;

  • d. die Auswirkungen der IFI auf die Integration in die Arbeitswelt und das selbstbestimmte Wohnen;

  • e. die Kosten der IFI.

Art. 19 Erhebung und Weitergabe von Daten zur Verfolgung der Entwicklung des Kindes

Um die Entwicklung des Kindes im Zusammenhang mit der IFI verfolgen zu können, führen die Organisationen mit den Kindern Tests durch, mit denen die Fähigkeiten des Kindes vor und nach der IFI gemessen werden, und übermitteln die Testergebnisse an den Kanton. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Modalitäten fest.

Art. 20 Erhebung und Weitergabe weiterer Daten

Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 68novies Absatz 2 IVG erheben die Organisationen folgende Daten:

  • a. allenfalls Anfangs- und Enddatum der Verlängerung der IFI sowie die Gesamtstunden der mit dem Kind durchgeführten Verlängerung;

  • b. allenfalls Grund für den definitiven Abbruch der IFI;

  • c. Interventionsmethode und Anzahl Stunden und Wochen, die in der Regel für die IFI aufgewendet werden;

  • d. Berufskategorien der Mitglieder des Teams, das die IFI durchführt, einschliesslich Leitung, in Vollzeitäquivalenten;

  • e. Gesamtkosten der Organisation, die durchschnittlichen Kosten pro Jahr und Kind und die Höhe der kantonalen Beiträge an die Organisation.

Sie übermitteln die Daten nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Instanz.

Die zuständige kantonale Instanz übermittelt die Daten jedes Jahr vor dem 1. November dem Bundesamt für Statistik (BFS) zu Statistikzwecken, ergänzt durch das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Wohnkanton des Kindes, den Namen der Organisation, das Anfangs- und das Enddatum der IFI und die Daten nach Artikel 68novies Absatz 5 Buchstabe a IVG.

Das BFS kann Empfehlungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten abgeben.

Art. 21 Finanzierung der Statistik

Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung trägt sämtliche Kosten des BFS im Zusammenhang mit der Statistik zur IFI.

6. Abschnitt Rechte der versicherten Person, Anonymisierung und Vernichtung der Daten

Art. 22 Information der versicherten Person

Die Organisation muss die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung schriftlich über das Widerspruchsrecht nach Artikel 23 sowie die Erhebung, die Übermittlung, die Anonymisierung und die Vernichtung der Daten sowie die anderen Formen der Datenbearbeitung informieren.

Art. 23 Widerspruchsrecht

Die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann bei der Organisation jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten zu Statistikzwecken einlegen.

Der Widerspruch muss die Unterschrift der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung und folgende Angaben zur versicherten Person enthalten:

  • a. Name und Vorname;

  • b. Adresse;

  • c. Geburtsdatum;

  • d. AHV-Nummer.

Die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung kann den Widerspruch jederzeit widerrufen.

Art. 24 Anonymisierung und Vernichtung der Daten

Die zuständige kantonale Instanz und das BFS anonymisieren oder vernichten die Daten, die ihnen nach Artikel 68novies Absätze 3 und 5 Buchstabe a IVG und nach dieser Verordnung übermittelt werden, sobald der Zweck der Bearbeitung es ermöglicht, spätestens aber 30 Jahre nach ihrer Erhebung.

Übt die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 23 aus, so werden folgende Massnahmen getroffen:

  • a. Die Organisation bestätigt der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung schriftlich, dass der Widerspruch erfasst wurde, und informiert unverzüglich die zuständige kantonale Instanz. Diese leitet den Widerspruch an das BFS weiter.

  • b. Die Organisation und die zuständige kantonale Instanz vernichten die vom Widerspruch betroffenen Angaben nach Artikel 23 Absatz 2.

  • c. Das BFS anonymisiert die bereits erfassten Daten unverzüglich und vernichtet die vom Widerspruch betroffenen Angaben nach Artikel 23 Absatz 2.

Widerruft die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung den Widerspruch, so kann die zuständige kantonale Instanz sie oder die Organisation bitten, ihr die nach dem Widerspruch anonymisierten Daten zu Statistikzwecken erneut zu übermitteln.

7. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 25

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

6. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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