Lexipedia

548.120

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG)

Vom 28.10.2008 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Von der Regierung erlassen am 28. Oktober 2008

1. 1. Familienzulagen

Art. 1 Zulagenansätze

Der Mindestansatz der Familienzulage beträgt je Monat:

  1. 240 Franken für die Kinderzulage;
  2. 290 Franken für die Ausbildungszulage.

Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden richtet den Mindestansatz aus.

Art. 2 Mindesterwerbseinkommen

Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)[1] erreicht wird, sind die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.

Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken, wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. *

Art. 3 Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder

Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.

Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Art. 4 Anmeldung

Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familienausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.

Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzureichen.

Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuerveranlagung (Bundessteuer) beizulegen. *

Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Familienausgleichskasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.

Art. 5 Meldepflicht

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden. *

Erhalten die Arbeitgebenden Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.

Art. 6 Auszahlung durch die Arbeitgebenden

Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen selbst aus.

Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.

Art. 7 Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen

Anspruch auf Rückvergütung für ausbezahlte Familienzulagen besteht nur, wenn und soweit die Familienausgleichskasse Leistungen verfügt hat.

Die Rückvergütung erfolgt in der Regel zu den für die Beitragszahlung massgebenden Terminen.

Während des Jahres werden die Leistungen aufgrund der verfügten Zulagen oder aufgrund früherer Abrechnungen festgelegt.

Die provisorisch festgesetzten Leistungen werden aufgrund der endgültigen Angaben der Arbeitgebenden nach dem Ende der Abrechnungsperiode in Form einer Differenzzahlung oder Rückforderung abgerechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung.

Art. 8 Quartalsweise Auszahlung

Die Zulagen an Nichterwerbstätige, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind in der Regel quartalsweise auszuzahlen. Sie können in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen verrechnet werden.

2. 2. Organisation

Art. 9 Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen

Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG[2] können ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Graubünden jeweils auf Jahresbeginn aufnehmen. Die Meldung gemäss Artikel 14 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG)[3] ist der kantonalen Kasse bis zum 30. September des vorangehenden Jahres einzureichen.

Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Litera c FamZG haben der Meldung beizulegen:

  1. den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Gesuch der AHV-Ausgleichskasse, eine Familienausgleichskasse zu führen;
  2. ihre Statuten und Reglemente;
  3. ein Verzeichnis ihrer im Kantonsgebiet niedergelassenen Mitglieder;
  4. ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von ihren Mitgliedern im Kantonsgebiet beschäftigt werden.

Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht einer AHV-Ausgleichskasse, welche im Kanton Graubünden eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen. *

Wenn sich eine Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Litera c FamZG nicht an die kantonalen Vorschriften hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Bestimmungen konforme Durchführung nicht gewährleistet, kann ihr das Tätigsein vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales verboten werden.

Art. 10 Revision

Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.

Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven vorhanden sind.

Art. 11 Kontrolle der Anschlusspflicht

Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste aller ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.

Art. 12 Statistik

Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)[4] bei den Familienausgleichskassen.

3. 3. Finanzierung und Lastenausgleich

Art. 13 Beitragssätze

Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden. *

Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *

Art. 14 Festsetzung der Beiträge

Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.

Art. 15 Lastenausgleich

Als weitere anrechenbare Erträge und Aufwendungen gelten:

  1. Abschreibungen, Herabsetzungen und Erlasse von Beiträgen;
  2. Abschreibungen und Erlasse von Rückerstattungsforderungen;
  3. Abschreibungen von Verzugszinsen auf Beiträgen;
  4. Vergütungszinsen auf Beiträgen;
  5. Rückerstattungen von Leistungen;
  6. Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen;
  7. Nachzahlungen von abgeschriebenen Rückerstattungsforderungen;
  8. Zahlungen von Schadenersatzforderungen;
  9. Verzugszinsen auf Beiträgen.

Die Bewertung der Aktiven und Passiven richtet sich nach den für die AHV-Ausgleichskassen geltenden Richtlinien.

Die Ausgleichsabgabe beträgt 0.08 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsummen respektive der gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommen. *

4. 4. Rechtspflege

Art. 16 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG[5] wird dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales übertragen.

5. 5. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1. Juni 2004[6] werden aufgehoben.

Art. 18 Interkantonale Vereinbarungen

Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.

Art. 19 In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7] dieser Ausführungsbestimmungen.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

28.10.2008

01.01.2009

Erlass

Erstfassung

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 2 Abs. 2

geändert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 4 Abs. 3

geändert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 8

totalrevidiert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 9 Abs. 3

geändert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 11

totalrevidiert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 14

totalrevidiert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 15 Abs. 3

geändert

-

18.12.2012

01.01.2013

Art. 18

totalrevidiert

-

22.04.2014

01.01.2015

Art. 13 Abs. 1

geändert

-

22.04.2014

01.01.2015

Art. 13 Abs. 2

geändert

-

24.10.2017

01.01.2018

Art. 15 Abs. 3

geändert

2017-036

12.11.2019

01.01.2020

Art. 15 Abs. 3

geändert

2019-023

27.10.2020

01.01.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert

2020-045

11.10.2022

01.01.2023

Art. 1 Abs. 1, a)

geändert

2022-033

11.10.2022

01.01.2023

Art. 1 Abs. 1, b)

geändert

2022-033

11.10.2022

01.01.2023

Art. 13 Abs. 1

geändert

2022-033

11.10.2022

01.01.2023

Art. 13 Abs. 2

geändert

2022-033

29.10.2024

01.01.2025

Art. 15 Abs. 3

geändert

2024-030

14.10.2025

01.01.2026

Art. 1 Abs. 1, a)

geändert

2025-051

14.10.2025

01.01.2026

Art. 1 Abs. 1, b)

geändert

2025-051

14.10.2025

01.01.2026

Art. 13 Abs. 1

geändert

2025-051

14.10.2025

01.01.2026

Art. 13 Abs. 2

geändert

2025-051

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

28.10.2008

01.01.2009

Erstfassung

-

Art. 1 Abs. 1, a)

11.10.2022

01.01.2023

geändert

2022-033

Art. 1 Abs. 1, a)

14.10.2025

01.01.2026

geändert

2025-051

Art. 1 Abs. 1, b)

11.10.2022

01.01.2023

geändert

2022-033

Art. 1 Abs. 1, b)

14.10.2025

01.01.2026

geändert

2025-051

Art. 2 Abs. 2

18.12.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 4 Abs. 3

18.12.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 5 Abs. 1

18.12.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 8

18.12.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 9 Abs. 3

18.12.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 11

18.12.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 13 Abs. 1

22.04.2014

01.01.2015

geändert

-

Art. 13 Abs. 1

11.10.2022

01.01.2023

geändert

2022-033

Art. 13 Abs. 1

14.10.2025

01.01.2026

geändert

2025-051

Art. 13 Abs. 2

22.04.2014

01.01.2015

geändert

-

Art. 13 Abs. 2

11.10.2022

01.01.2023

geändert

2022-033

Art. 13 Abs. 2

14.10.2025

01.01.2026

geändert

2025-051

Art. 14

18.12.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-

Art. 15 Abs. 3

18.12.2012

01.01.2013

geändert

-

Art. 15 Abs. 3

24.10.2017

01.01.2018

geändert

2017-036

Art. 15 Abs. 3

12.11.2019

01.01.2020

geändert

2019-023

Art. 15 Abs. 3

27.10.2020

01.01.2021

geändert

2020-045

Art. 15 Abs. 3

29.10.2024

01.01.2025

geändert

2024-030

Art. 18

18.12.2012

01.01.2013

totalrevidiert

-